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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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§. 238.

Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die
Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt
worden ist.

§. 239.

Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt
oder auf andere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit
beraubt, wird mit Gefängniß bestraft.

Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert
hat, oder wenn eine schwere Körperverletzung des der Freiheit
Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während
derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist
auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mil-
dernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter Einem Monat ein.

Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Frei-
heitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter
drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhan-
den, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 240.

Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand-
lung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zweihundert
Thalern bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 241.

Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens
bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 238.

Hat der Entführer die Entführte geheirathet, ſo findet die
Verfolgung nur ſtatt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt
worden iſt.

§. 239.

Wer vorſätzlich und widerrechtlich einen Menſchen einſperrt
oder auf andere Weiſe des Gebrauches der perſönlichen Freiheit
beraubt, wird mit Gefängniß beſtraft.

Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert
hat, oder wenn eine ſchwere Körperverletzung des der Freiheit
Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während
derſelben widerfahrene Behandlung verurſacht worden iſt, ſo iſt
auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mil-
dernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht
unter Einem Monat ein.

Iſt der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Frei-
heitsentziehung oder die ihm während derſelben widerfahrene
Behandlung verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter
drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umſtände vorhan-
den, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 240.

Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand-
lung, Duldung oder Unterlaſſung nöthigt, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu zweihundert
Thalern beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

§. 241.

Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens
bedroht, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten oder mit
Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

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[59/0069] §. 238. Hat der Entführer die Entführte geheirathet, ſo findet die Verfolgung nur ſtatt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden iſt. §. 239. Wer vorſätzlich und widerrechtlich einen Menſchen einſperrt oder auf andere Weiſe des Gebrauches der perſönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß beſtraft. Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn eine ſchwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derſelben widerfahrene Behandlung verurſacht worden iſt, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mil- dernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Monat ein. Iſt der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Frei- heitsentziehung oder die ihm während derſelben widerfahrene Behandlung verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umſtände vorhan- den, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein. §. 240. Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand- lung, Duldung oder Unterlaſſung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/69>, abgerufen am 28.03.2024.