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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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strafe nicht unter sechs Monaten ein, neben welcher auf Geld-
strafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden kann.

§. 266.

Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
bestraft:

1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massen-
verwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und
Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum
Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder
Sachen handeln;
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere
Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nach-
theile desselben verfügen;
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaff-
ner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere
zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit ver-
pflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen
Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren
Geschäfte sie besorgen.

Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Ge-
fängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt
werden.

Dreiundzwanzigster Abschnitt.
Urkundenfälschung.
§. 267.

Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder aus-
ländische öffentliche Urkunde oder eine solche Privaturkunde,
welche zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von
Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von
derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird
wegen Urkundenfälschung mit Gefängniß bestraft.

§. 268.

Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen

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ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein, neben welcher auf Geld-
ſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.

§. 266.

Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf
Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann,
beſtraft:

1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequeſter, Maſſen-
verwalter, Vollſtrecker letztwilliger Verfügungen und
Verwalter von Stiftungen, wenn ſie abſichtlich zum
Nachtheile der ihrer Aufſicht anvertrauten Perſonen oder
Sachen handeln;
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere
Vermögensſtücke des Auftraggebers abſichtlich zum Nach-
theile deſſelben verfügen;
3) Feldmeſſer, Verſteigerer, Mäkler, Güterbeſtätiger, Schaff-
ner, Wäger, Meſſer, Bracker, Schauer, Stauer und andere
zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit ver-
pflichtete Perſonen, wenn ſie bei den ihnen übertragenen
Geſchäften abſichtlich diejenigen benachtheiligen, deren
Geſchäfte ſie beſorgen.

Wird die Untreue begangen, um ſich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu verſchaffen, ſo kann neben der Ge-
fängnißſtrafe auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt
werden.

Dreiundzwanzigſter Abſchnitt.
Urkundenfälſchung.
§. 267.

Wer in rechtswidriger Abſicht eine inländiſche oder aus-
ländiſche öffentliche Urkunde oder eine ſolche Privaturkunde,
welche zum Beweiſe von Rechten oder Rechtsverhältniſſen von
Erheblichkeit iſt, verfälſcht oder fälſchlich anfertigt und von
derſelben zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht, wird
wegen Urkundenfälſchung mit Gefängniß beſtraft.

§. 268.

Eine Urkundenfälſchung, welche in der Abſicht begangen

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[67/0077] ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein, neben welcher auf Geld- ſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann. §. 266. Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, beſtraft: 1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequeſter, Maſſen- verwalter, Vollſtrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn ſie abſichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufſicht anvertrauten Perſonen oder Sachen handeln; 2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensſtücke des Auftraggebers abſichtlich zum Nach- theile deſſelben verfügen; 3) Feldmeſſer, Verſteigerer, Mäkler, Güterbeſtätiger, Schaff- ner, Wäger, Meſſer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit ver- pflichtete Perſonen, wenn ſie bei den ihnen übertragenen Geſchäften abſichtlich diejenigen benachtheiligen, deren Geſchäfte ſie beſorgen. Wird die Untreue begangen, um ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verſchaffen, ſo kann neben der Ge- fängnißſtrafe auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden. Dreiundzwanzigſter Abſchnitt. Urkundenfälſchung. §. 267. Wer in rechtswidriger Abſicht eine inländiſche oder aus- ländiſche öffentliche Urkunde oder eine ſolche Privaturkunde, welche zum Beweiſe von Rechten oder Rechtsverhältniſſen von Erheblichkeit iſt, verfälſcht oder fälſchlich anfertigt und von derſelben zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht, wird wegen Urkundenfälſchung mit Gefängniß beſtraft. §. 268. Eine Urkundenfälſchung, welche in der Abſicht begangen 5*

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/77>, abgerufen am 28.03.2024.