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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß
der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be-
trage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§. 353.

Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab-
gaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn
er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie über-
haupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, erhebt,
und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur
Kasse bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich
und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als voll-
ständig geleistet in Rechnung stellt.

§. 354.

Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe
oder Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen
eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wissentlich eine
solche Handlung gestattet, oder ihm dabei wissentlich Hülfe
leistet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

§. 355.

Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
Anstalt betraute Personen, welche die einer Telegraphenan-
stalt anvertrauten Depeschen verfälschen oder in anderen, als
in den im Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken,
oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen,
oder einem Anderen wissentlich eine solche Handlung gestatten
oder ihm dabei wissentlich Hülfe leisten, werden mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten bestraft.

§. 356.

Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft an-
vertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Par-
teien durch Rath oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß
der Zahlende ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be-
trage verſchuldet, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 353.

Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab-
gaben für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, wird, wenn
er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende ſie über-
haupt nicht oder nur in geringerem Betrage verſchuldet, erhebt,
und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur
Kaſſe bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.

Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich
und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als voll-
ſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt.

§. 354.

Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe
oder Packete in anderen, als den im Geſetze vorgeſehenen Fällen
eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wiſſentlich eine
ſolche Handlung geſtattet, oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe
leiſtet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.

§. 355.

Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufſichtigung und
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
Anſtalt betraute Perſonen, welche die einer Telegraphenan-
ſtalt anvertrauten Depeſchen verfälſchen oder in anderen, als
in den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken,
oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen,
oder einem Anderen wiſſentlich eine ſolche Handlung geſtatten
oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe leiſten, werden mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten beſtraft.

§. 356.

Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand,
welcher bei den ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft an-
vertrauten Angelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Par-
teien durch Rath oder Beiſtand pflichtwidrig dient, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.

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[88/0098] Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be- trage verſchuldet, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 353. Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab- gaben für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende ſie über- haupt nicht oder nur in geringerem Betrage verſchuldet, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kaſſe bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als voll- ſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt. §. 354. Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe oder Packete in anderen, als den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wiſſentlich eine ſolche Handlung geſtattet, oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe leiſtet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. §. 355. Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufſichtigung und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- Anſtalt betraute Perſonen, welche die einer Telegraphenan- ſtalt anvertrauten Depeſchen verfälſchen oder in anderen, als in den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen wiſſentlich eine ſolche Handlung geſtatten oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe leiſten, werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. §. 356. Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand, welcher bei den ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft an- vertrauten Angelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Par- teien durch Rath oder Beiſtand pflichtwidrig dient, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/98>, abgerufen am 28.03.2024.