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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Handelt derselbe im Einverständnisse mit der Gegenpartei
zum Nachtheile seiner Partei, so tritt Zuchthausstrafe bis zu
fünf Jahren ein.

§. 357.

Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer
strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu ver-
leiten unternimmt, oder eine solche strafbare Handlung seiner
Untergebenen wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese straf-
bare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.

Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten Anwendung,
welchem eine Aufsicht oder Kontrole über die Amtsgeschäfte eines
anderen Beamten übertragen ist, sofern die von diesem letzteren
Beamten begangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder
Kontrole gehörenden Geschäfte betrifft.

§. 358.

Neben der nach Vorschrift der §§. 331. 339. bis 341. 352.
bis 355. und 357. erkannten Gefängnißstrafe kann auf Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer
von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.

§. 359.

Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu ver-
stehen alle im Dienste des Bundes oder in unmittelbarem oder
mittelbarem Dienste eines Bundesstaats, auf Lebenszeit, auf
Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob
sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare,
nicht aber Advokaten und Anwalte.

Neunundzwanzigster Abschnitt.
Uebertretungen.
§. 360.

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
bestraft:

1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder
einzelnen Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht;
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider

Handelt derſelbe im Einverſtändniſſe mit der Gegenpartei
zum Nachtheile ſeiner Partei, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu
fünf Jahren ein.

§. 357.

Ein Amtsvorgeſetzter, welcher ſeine Untergebenen zu einer
ſtrafbaren Handlung im Amte vorſätzlich verleitet oder zu ver-
leiten unternimmt, oder eine ſolche ſtrafbare Handlung ſeiner
Untergebenen wiſſentlich geſchehen läßt, hat die auf dieſe ſtraf-
bare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.

Dieſelbe Beſtimmung findet auf einen Beamten Anwendung,
welchem eine Aufſicht oder Kontrole über die Amtsgeſchäfte eines
anderen Beamten übertragen iſt, ſofern die von dieſem letzteren
Beamten begangene ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder
Kontrole gehörenden Geſchäfte betrifft.

§. 358.

Neben der nach Vorſchrift der §§. 331. 339. bis 341. 352.
bis 355. und 357. erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer
von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.

§. 359.

Unter Beamten im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind zu ver-
ſtehen alle im Dienſte des Bundes oder in unmittelbarem oder
mittelbarem Dienſte eines Bundesſtaats, auf Lebenszeit, auf
Zeit oder nur vorläufig angeſtellte Perſonen, ohne Unterſchied, ob
ſie einen Dienſteid geleiſtet haben oder nicht, ingleichen Notare,
nicht aber Advokaten und Anwalte.

Neunundzwanzigſter Abſchnitt.
Uebertretungen.
§. 360.

Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
beſtraft:

1) wer ohne beſondere Erlaubniß Riſſe von Feſtungen oder
einzelnen Feſtungswerken aufnimmt oder veröffentlicht;
2) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder wider
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[89/0099] Handelt derſelbe im Einverſtändniſſe mit der Gegenpartei zum Nachtheile ſeiner Partei, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu fünf Jahren ein. §. 357. Ein Amtsvorgeſetzter, welcher ſeine Untergebenen zu einer ſtrafbaren Handlung im Amte vorſätzlich verleitet oder zu ver- leiten unternimmt, oder eine ſolche ſtrafbare Handlung ſeiner Untergebenen wiſſentlich geſchehen läßt, hat die auf dieſe ſtraf- bare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. Dieſelbe Beſtimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem eine Aufſicht oder Kontrole über die Amtsgeſchäfte eines anderen Beamten übertragen iſt, ſofern die von dieſem letzteren Beamten begangene ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder Kontrole gehörenden Geſchäfte betrifft. §. 358. Neben der nach Vorſchrift der §§. 331. 339. bis 341. 352. bis 355. und 357. erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. §. 359. Unter Beamten im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind zu ver- ſtehen alle im Dienſte des Bundes oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienſte eines Bundesſtaats, auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angeſtellte Perſonen, ohne Unterſchied, ob ſie einen Dienſteid geleiſtet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte. Neunundzwanzigſter Abſchnitt. Uebertretungen. §. 360. Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird beſtraft: 1) wer ohne beſondere Erlaubniß Riſſe von Feſtungen oder einzelnen Feſtungswerken aufnimmt oder veröffentlicht; 2) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder wider

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/99>, abgerufen am 28.03.2024.