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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Erstes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
Bauordnung für Linz bestimmt:

§ 48. Die Bestimmung der Mauerstärke hängt von so verschiedenen Verhält-
nissen, als von der Höhe der Stockwerke, von den Dimensionen und Construktionen
der Decken, von der Tiefe der Tracten u. s. w. ab, daß sie hier nur auf die nach-
folgenden allgemeinen Vorschriften beschränkt werden kann:

a) Werden Ziegel von den bisher vorgeschriebenen Dimensionen verwendet, so
muß die Hauptmauer im obersten Stockwerke, falls die Zimmertiefe in diesem Stock-
werke 6m nicht überschreitet, eine Dicke von wenigstens 45zm, falls aber die Zimmer-
tiefe in diesem Stockwerke 6m überschreitet, eine Dicke von 60zm erhalten.

b) Die Verstärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts wird bei Anwen-
dung von Dippelböden mit jedem Geschosse abwärts auf 15zm festgesetzt, bei allen
anderen Deckenconstruktionen von Holz muß in dem Stockwerke abwärts die Stärke
der Hauptmauer um 8zm zunehmen, oder auf eine andere Weise für die sichere
Balkenauflage gesorgt werden.

Die Mauern im Fundamente müssen aber jedenfalls um 15zm stärker als jene
im Erdgeschosse gehalten werden. Bei Umbauten alter Häuser, insbesondere bei
Stockaufsetzungen, wo man Dippelböden oder analoge ein 15zm breites Auflager,
erfordernde Deckenconstruktionen anwenden müßte und nicht in der Lage wäre, die
oben vorgeschriebenen 15zm Absätze herzustellen, ist es gestattet, in den Stockwerken,
deren Mauern noch gehörig belastet sind, bei blos 8zm Mauerverstärkung das 15zm
Auflager durch eine um 8zm über der Mauerflucht vorspringende, hinreichend feste
Construktion aus vorgeschobenen Ziegelschaaren, oder in anderer stabiler Weise
zu bilden.

Damit dieses Auskunftsmittel zulässig sei, müssen die Mauern für einseitige
Ausladung wenigstens 1 Ziegellänge, für beiderseitige Gesimsvorsprünge wenigstens
11/2 Ziegellänge zur Stärke haben, und in jedem Falle durch eine darauf stehende
Mauer hinreichend belastet sein.

c) Ueber die Abweichungen von diesen Maßen (a und b) durch Anwendung von
anderen als den bisher üblichen Construktionen, oder durch Verwendung von
Ziegeln von kleineren als den bisher vorgeschriebenen Dimensionen entscheidet die Behörde.

Die nach Ansdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerstärke ist
in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen, in den Plänen zu cotiren und bei dem
amtlichen Bauaugenscheine (§ 16) streng zu prüfen.

d) Zwischenpfeiter, welche, falls sie aus Ziegeln hergestellt würden, die gehörige
Widerstandsfähigkeit nicht besäßen, müssen von Stein oder Eisen hergestellt werden,
und sind im Bauplane ersichtlich zu machen.

e) Die Mittelmauern haben eine Stärke zu erhalten, daß, unbeschadet ihrer
Stabilität, den im ersten Satze des § 40 enthaltenen Bestimmungen vollkommen
Genüge geleistet werde. Zwischen den beiderseitigen Balkenauflagern auf den Mittel-
mauern muß ein Zwischenraum von wenigstens einer Ziegellänge sein.

Da Dippelböden auch auf den Mittelmauern nicht eingemauert werden dürfen,
so ist auf die Bildung des 15zm Auflagers nach Absatz b) die gehörige Rücksicht zu
nehmen, oder es müßten die Mittelmauern in jedem Stockwerke entsprechend ver-
stärkt werden.

Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern.
Bauordnung für Linz beſtimmt:

§ 48. Die Beſtimmung der Mauerſtärke hängt von ſo verſchiedenen Verhält-
niſſen, als von der Höhe der Stockwerke, von den Dimenſionen und Conſtruktionen
der Decken, von der Tiefe der Tracten u. ſ. w. ab, daß ſie hier nur auf die nach-
folgenden allgemeinen Vorſchriften beſchränkt werden kann:

a) Werden Ziegel von den bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen verwendet, ſo
muß die Hauptmauer im oberſten Stockwerke, falls die Zimmertiefe in dieſem Stock-
werke 6m nicht überſchreitet, eine Dicke von wenigſtens 45zm, falls aber die Zimmer-
tiefe in dieſem Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 60zm erhalten.

b) Die Verſtärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts wird bei Anwen-
dung von Dippelböden mit jedem Geſchoſſe abwärts auf 15zm feſtgeſetzt, bei allen
anderen Deckenconſtruktionen von Holz muß in dem Stockwerke abwärts die Stärke
der Hauptmauer um 8zm zunehmen, oder auf eine andere Weiſe für die ſichere
Balkenauflage geſorgt werden.

Die Mauern im Fundamente müſſen aber jedenfalls um 15zm ſtärker als jene
im Erdgeſchoſſe gehalten werden. Bei Umbauten alter Häuſer, insbeſondere bei
Stockaufſetzungen, wo man Dippelböden oder analoge ein 15zm breites Auflager,
erfordernde Deckenconſtruktionen anwenden müßte und nicht in der Lage wäre, die
oben vorgeſchriebenen 15zm Abſätze herzuſtellen, iſt es geſtattet, in den Stockwerken,
deren Mauern noch gehörig belaſtet ſind, bei blos 8zm Mauerverſtärkung das 15zm
Auflager durch eine um 8zm über der Mauerflucht vorſpringende, hinreichend feſte
Conſtruktion aus vorgeſchobenen Ziegelſchaaren, oder in anderer ſtabiler Weiſe
zu bilden.

Damit dieſes Auskunftsmittel zuläſſig ſei, müſſen die Mauern für einſeitige
Ausladung wenigſtens 1 Ziegellänge, für beiderſeitige Geſimsvorſprünge wenigſtens
1½ Ziegellänge zur Stärke haben, und in jedem Falle durch eine darauf ſtehende
Mauer hinreichend belaſtet ſein.

c) Ueber die Abweichungen von dieſen Maßen (a und b) durch Anwendung von
anderen als den bisher üblichen Conſtruktionen, oder durch Verwendung von
Ziegeln von kleineren als den bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen entſcheidet die Behörde.

Die nach Ansdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerſtärke iſt
in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen, in den Plänen zu cotiren und bei dem
amtlichen Bauaugenſcheine (§ 16) ſtreng zu prüfen.

d) Zwiſchenpfeiter, welche, falls ſie aus Ziegeln hergeſtellt würden, die gehörige
Widerſtandsfähigkeit nicht beſäßen, müſſen von Stein oder Eiſen hergeſtellt werden,
und ſind im Bauplane erſichtlich zu machen.

e) Die Mittelmauern haben eine Stärke zu erhalten, daß, unbeſchadet ihrer
Stabilität, den im erſten Satze des § 40 enthaltenen Beſtimmungen vollkommen
Genüge geleiſtet werde. Zwiſchen den beiderſeitigen Balkenauflagern auf den Mittel-
mauern muß ein Zwiſchenraum von wenigſtens einer Ziegellänge ſein.

Da Dippelböden auch auf den Mittelmauern nicht eingemauert werden dürfen,
ſo iſt auf die Bildung des 15zm Auflagers nach Abſatz b) die gehörige Rückſicht zu
nehmen, oder es müßten die Mittelmauern in jedem Stockwerke entſprechend ver-
ſtärkt werden.

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[204/0220] Erſtes Kapitel. Die Stärke der Mauern. Bauordnung für Linz beſtimmt: § 48. Die Beſtimmung der Mauerſtärke hängt von ſo verſchiedenen Verhält- niſſen, als von der Höhe der Stockwerke, von den Dimenſionen und Conſtruktionen der Decken, von der Tiefe der Tracten u. ſ. w. ab, daß ſie hier nur auf die nach- folgenden allgemeinen Vorſchriften beſchränkt werden kann: a) Werden Ziegel von den bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen verwendet, ſo muß die Hauptmauer im oberſten Stockwerke, falls die Zimmertiefe in dieſem Stock- werke 6m nicht überſchreitet, eine Dicke von wenigſtens 45zm, falls aber die Zimmer- tiefe in dieſem Stockwerke 6m überſchreitet, eine Dicke von 60zm erhalten. b) Die Verſtärkung der Hauptmauer von oben nach abwärts wird bei Anwen- dung von Dippelböden mit jedem Geſchoſſe abwärts auf 15zm feſtgeſetzt, bei allen anderen Deckenconſtruktionen von Holz muß in dem Stockwerke abwärts die Stärke der Hauptmauer um 8zm zunehmen, oder auf eine andere Weiſe für die ſichere Balkenauflage geſorgt werden. Die Mauern im Fundamente müſſen aber jedenfalls um 15zm ſtärker als jene im Erdgeſchoſſe gehalten werden. Bei Umbauten alter Häuſer, insbeſondere bei Stockaufſetzungen, wo man Dippelböden oder analoge ein 15zm breites Auflager, erfordernde Deckenconſtruktionen anwenden müßte und nicht in der Lage wäre, die oben vorgeſchriebenen 15zm Abſätze herzuſtellen, iſt es geſtattet, in den Stockwerken, deren Mauern noch gehörig belaſtet ſind, bei blos 8zm Mauerverſtärkung das 15zm Auflager durch eine um 8zm über der Mauerflucht vorſpringende, hinreichend feſte Conſtruktion aus vorgeſchobenen Ziegelſchaaren, oder in anderer ſtabiler Weiſe zu bilden. Damit dieſes Auskunftsmittel zuläſſig ſei, müſſen die Mauern für einſeitige Ausladung wenigſtens 1 Ziegellänge, für beiderſeitige Geſimsvorſprünge wenigſtens 1½ Ziegellänge zur Stärke haben, und in jedem Falle durch eine darauf ſtehende Mauer hinreichend belaſtet ſein. c) Ueber die Abweichungen von dieſen Maßen (a und b) durch Anwendung von anderen als den bisher üblichen Conſtruktionen, oder durch Verwendung von Ziegeln von kleineren als den bisher vorgeſchriebenen Dimenſionen entſcheidet die Behörde. Die nach Ansdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerſtärke iſt in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen, in den Plänen zu cotiren und bei dem amtlichen Bauaugenſcheine (§ 16) ſtreng zu prüfen. d) Zwiſchenpfeiter, welche, falls ſie aus Ziegeln hergeſtellt würden, die gehörige Widerſtandsfähigkeit nicht beſäßen, müſſen von Stein oder Eiſen hergeſtellt werden, und ſind im Bauplane erſichtlich zu machen. e) Die Mittelmauern haben eine Stärke zu erhalten, daß, unbeſchadet ihrer Stabilität, den im erſten Satze des § 40 enthaltenen Beſtimmungen vollkommen Genüge geleiſtet werde. Zwiſchen den beiderſeitigen Balkenauflagern auf den Mittel- mauern muß ein Zwiſchenraum von wenigſtens einer Ziegellänge ſein. Da Dippelböden auch auf den Mittelmauern nicht eingemauert werden dürfen, ſo iſt auf die Bildung des 15zm Auflagers nach Abſatz b) die gehörige Rückſicht zu nehmen, oder es müßten die Mittelmauern in jedem Stockwerke entſprechend ver- ſtärkt werden.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/220>, abgerufen am 23.04.2024.