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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878.

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Die Schornsteine: Bauordnung für Oesterreich.
sicherem Material gedeckt ist; und in Nachbar-Scheidemauern nur dann, wenn auch
das Nachbarhaus eine feuersichere Eindeckung besitzt.

Hierbei gelten übrigens folgende Modalitäten:

a) Dieselben dürfen nur bei geschlossenen Feuerungen angewendet werden; --
für offenes Feuer werden sie nicht gestattet.

b) In einen und denselben Rauchschlott dürfen nur Rauchfangröhren eines und
desselben Geschosses einmünden.

c) Enge Rauchfänge sollen in der Regel -- besonders bei neuen Bauten, selbst
wenn sie die Bestimmung für ein oder das andere der oberen Geschosse haben, jedes-
mal vom Erdgeschosse aus aufgeführt werden; empfohlen wird es jedoch, dieselben bis
in den Keller hinabzuführen.

d) Die Querschnittsfläche dieser engen Rauchfänge muß kreisrund und glatt
ausgeführt sein, damit sich der Ruß so wenig als möglich ansetzen kann.

e) Enge Rauchfänge müssen, so wie die schliefbaren, aus feuersicherem Materiale
wovon jedoch Metalle ausgeschlossen sind, gebaut und wie die schliefbaren, wenigstens
1,25 Meter über den Dachfirst erhöht sein; sollen möglichst senkrecht angelegt werden
und nur unter besonderen Umständen ist eine Ziehung bis zum Winkel von höch-
stens 60 Graden gestattet.

f) Das Mauerwerk enger Rauchfänge muß ebenso wie bei schliefbaren, wenigstens
1/2 Ziegellänge dick sein, und muß über dem Dachbodenpflaster von außen gehörig
beworfen und verputzt werden.

g) Der Durchmesser enger, runder Rauchröhren für eine Heizung wird auf
15 Zentimeter im inneren Lichten festgestellt, welches Maß jedoch überschritten werden
darf, wenn in einer Gruppe unter einem und demselben Heizverschlusse stehend, zwei
oder mehrere Heizungen in einen Rauchschlott münden. -- In einem solchen Falle
ist eine angemessene Erweiterung der Durchschnittsfläche auf 22 Zentimeter im Durch-
messer zugestanden.

Andere Dimensionen als 15 Zentimeter oder 21 Zentimeter innere Lichte werden
nicht gestattet.

h) Wenn enge Rauchfänge durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke
freistehend ohne Verbindung mit den Mauern aufgeführt werden, soll die Dimen-
sion der Pfeiler für jeden speciellen Fall ausgemittelt werden.

Wenn es für nöthig erkannt werden sollte, sind die frei über die Dachfläche auf-
gehenden Rauchfänge durch eiserne Schließen zu befestigen.

i) Jede enge Rauchröhre muß unten, wo sie anfängt und über dem obersten
Dachboden -- behufs der Reinigung vom staubartigen Ruße -- mit einer Seitenöffnung
von der lichten Breite des Rauchschlottes und wenigstens 30 Zentimeter Höhe ver-
sehen werden. Diese Oeffnungen sind mit eisernen in Falze schlagenden doppelten
Thürchen -- zum Sperren eingerichtet -- genau zu verschließen; diese Thürchen
sind mit der Nummer des Geschosses, oder in größeren Häusern, selbst der Wohnung
zu bezeichnen, für welche der Rauchschlott gehört. Sie dürfen nie an solchen Stellen
angebracht werden, wo Dachgehölze anstoßen.

k) Unter den Reinigungsthürchen ist, wenn der Dachboden eine Holzbrücke erhält,
eine Blechtafel von wenigstens 1,25 Meter im Gevierte anzubringen.

Die Schornſteine: Bauordnung für Oeſterreich.
ſicherem Material gedeckt iſt; und in Nachbar-Scheidemauern nur dann, wenn auch
das Nachbarhaus eine feuerſichere Eindeckung beſitzt.

Hierbei gelten übrigens folgende Modalitäten:

a) Dieſelben dürfen nur bei geſchloſſenen Feuerungen angewendet werden; —
für offenes Feuer werden ſie nicht geſtattet.

b) In einen und denſelben Rauchſchlott dürfen nur Rauchfangröhren eines und
deſſelben Geſchoſſes einmünden.

c) Enge Rauchfänge ſollen in der Regel — beſonders bei neuen Bauten, ſelbſt
wenn ſie die Beſtimmung für ein oder das andere der oberen Geſchoſſe haben, jedes-
mal vom Erdgeſchoſſe aus aufgeführt werden; empfohlen wird es jedoch, dieſelben bis
in den Keller hinabzuführen.

d) Die Querſchnittsfläche dieſer engen Rauchfänge muß kreisrund und glatt
ausgeführt ſein, damit ſich der Ruß ſo wenig als möglich anſetzen kann.

e) Enge Rauchfänge müſſen, ſo wie die ſchliefbaren, aus feuerſicherem Materiale
wovon jedoch Metalle ausgeſchloſſen ſind, gebaut und wie die ſchliefbaren, wenigſtens
1,25 Meter über den Dachfirſt erhöht ſein; ſollen möglichſt ſenkrecht angelegt werden
und nur unter beſonderen Umſtänden iſt eine Ziehung bis zum Winkel von höch-
ſtens 60 Graden geſtattet.

f) Das Mauerwerk enger Rauchfänge muß ebenſo wie bei ſchliefbaren, wenigſtens
½ Ziegellänge dick ſein, und muß über dem Dachbodenpflaſter von außen gehörig
beworfen und verputzt werden.

g) Der Durchmeſſer enger, runder Rauchröhren für eine Heizung wird auf
15 Zentimeter im inneren Lichten feſtgeſtellt, welches Maß jedoch überſchritten werden
darf, wenn in einer Gruppe unter einem und demſelben Heizverſchluſſe ſtehend, zwei
oder mehrere Heizungen in einen Rauchſchlott münden. — In einem ſolchen Falle
iſt eine angemeſſene Erweiterung der Durchſchnittsfläche auf 22 Zentimeter im Durch-
meſſer zugeſtanden.

Andere Dimenſionen als 15 Zentimeter oder 21 Zentimeter innere Lichte werden
nicht geſtattet.

h) Wenn enge Rauchfänge durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke
freiſtehend ohne Verbindung mit den Mauern aufgeführt werden, ſoll die Dimen-
ſion der Pfeiler für jeden ſpeciellen Fall ausgemittelt werden.

Wenn es für nöthig erkannt werden ſollte, ſind die frei über die Dachfläche auf-
gehenden Rauchfänge durch eiſerne Schließen zu befeſtigen.

i) Jede enge Rauchröhre muß unten, wo ſie anfängt und über dem oberſten
Dachboden — behufs der Reinigung vom ſtaubartigen Ruße — mit einer Seitenöffnung
von der lichten Breite des Rauchſchlottes und wenigſtens 30 Zentimeter Höhe ver-
ſehen werden. Dieſe Oeffnungen ſind mit eiſernen in Falze ſchlagenden doppelten
Thürchen — zum Sperren eingerichtet — genau zu verſchließen; dieſe Thürchen
ſind mit der Nummer des Geſchoſſes, oder in größeren Häuſern, ſelbſt der Wohnung
zu bezeichnen, für welche der Rauchſchlott gehört. Sie dürfen nie an ſolchen Stellen
angebracht werden, wo Dachgehölze anſtoßen.

k) Unter den Reinigungsthürchen iſt, wenn der Dachboden eine Holzbrücke erhält,
eine Blechtafel von wenigſtens 1,25 Meter im Gevierte anzubringen.

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[77/0093] Die Schornſteine: Bauordnung für Oeſterreich. ſicherem Material gedeckt iſt; und in Nachbar-Scheidemauern nur dann, wenn auch das Nachbarhaus eine feuerſichere Eindeckung beſitzt. Hierbei gelten übrigens folgende Modalitäten: a) Dieſelben dürfen nur bei geſchloſſenen Feuerungen angewendet werden; — für offenes Feuer werden ſie nicht geſtattet. b) In einen und denſelben Rauchſchlott dürfen nur Rauchfangröhren eines und deſſelben Geſchoſſes einmünden. c) Enge Rauchfänge ſollen in der Regel — beſonders bei neuen Bauten, ſelbſt wenn ſie die Beſtimmung für ein oder das andere der oberen Geſchoſſe haben, jedes- mal vom Erdgeſchoſſe aus aufgeführt werden; empfohlen wird es jedoch, dieſelben bis in den Keller hinabzuführen. d) Die Querſchnittsfläche dieſer engen Rauchfänge muß kreisrund und glatt ausgeführt ſein, damit ſich der Ruß ſo wenig als möglich anſetzen kann. e) Enge Rauchfänge müſſen, ſo wie die ſchliefbaren, aus feuerſicherem Materiale wovon jedoch Metalle ausgeſchloſſen ſind, gebaut und wie die ſchliefbaren, wenigſtens 1,25 Meter über den Dachfirſt erhöht ſein; ſollen möglichſt ſenkrecht angelegt werden und nur unter beſonderen Umſtänden iſt eine Ziehung bis zum Winkel von höch- ſtens 60 Graden geſtattet. f) Das Mauerwerk enger Rauchfänge muß ebenſo wie bei ſchliefbaren, wenigſtens ½ Ziegellänge dick ſein, und muß über dem Dachbodenpflaſter von außen gehörig beworfen und verputzt werden. g) Der Durchmeſſer enger, runder Rauchröhren für eine Heizung wird auf 15 Zentimeter im inneren Lichten feſtgeſtellt, welches Maß jedoch überſchritten werden darf, wenn in einer Gruppe unter einem und demſelben Heizverſchluſſe ſtehend, zwei oder mehrere Heizungen in einen Rauchſchlott münden. — In einem ſolchen Falle iſt eine angemeſſene Erweiterung der Durchſchnittsfläche auf 22 Zentimeter im Durch- meſſer zugeſtanden. Andere Dimenſionen als 15 Zentimeter oder 21 Zentimeter innere Lichte werden nicht geſtattet. h) Wenn enge Rauchfänge durch den Dachraum oder durch hohe Stockwerke freiſtehend ohne Verbindung mit den Mauern aufgeführt werden, ſoll die Dimen- ſion der Pfeiler für jeden ſpeciellen Fall ausgemittelt werden. Wenn es für nöthig erkannt werden ſollte, ſind die frei über die Dachfläche auf- gehenden Rauchfänge durch eiſerne Schließen zu befeſtigen. i) Jede enge Rauchröhre muß unten, wo ſie anfängt und über dem oberſten Dachboden — behufs der Reinigung vom ſtaubartigen Ruße — mit einer Seitenöffnung von der lichten Breite des Rauchſchlottes und wenigſtens 30 Zentimeter Höhe ver- ſehen werden. Dieſe Oeffnungen ſind mit eiſernen in Falze ſchlagenden doppelten Thürchen — zum Sperren eingerichtet — genau zu verſchließen; dieſe Thürchen ſind mit der Nummer des Geſchoſſes, oder in größeren Häuſern, ſelbſt der Wohnung zu bezeichnen, für welche der Rauchſchlott gehört. Sie dürfen nie an ſolchen Stellen angebracht werden, wo Dachgehölze anſtoßen. k) Unter den Reinigungsthürchen iſt, wenn der Dachboden eine Holzbrücke erhält, eine Blechtafel von wenigſtens 1,25 Meter im Gevierte anzubringen.

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 2. Die Constructionen in Stein. Leipzig, 1878, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre02_1878/93>, abgerufen am 24.04.2024.