hinterlistige Nachstellungen und Betrug töd- tet. Weil nun im Kriege der Betrug er- laubt ist (§. 1203.); so ist natürlicher weise es nicht verbothen seinen Feind durch einen bestellten Meuchelmörder zu tödten (§. 1192.). Ertappet aber ein rechtmäßiger Krieger dergleichen Leute, so kann er sie zur Strafe töd- ten (§. 1189. 1048.)
§. 1210.
Von den Feindse- ligkeiten die von einer Pri- vatper- son un- ternom- men wer- den.
Weil das Recht zum Kriege der höchsten Gewalt zustehet (§. 1066. 1169.); so sind denen Unterthanen eines Kriegenden die Feindseligkeiten ohne ausdrückli- chen erhaltenen Befehl, oder Erlaub- niß der höchsten Gewalt, die wenig- stens stillschweigend seyn muß, daß man die Genehmhaltung billig zu vermuthen hat, weil das was im Kriege geschieht von grosser Wichtigkeit ist, nicht erlaubt: ja sie sind auch nicht einmal denen Sol- daten ohne Befehl oder Vergünsti- gung ihrer Officirer, wie sie ihnen nach den Schrancken ihres Dienstes befehlen können, erlaubt.
§. 1211.
Vom Waffen- stillstand.
Ein Waffenstillstand(induciae) ist die Einstellung der Kriegshandlungen bey bey- den kriegenden Theilen auf eine gewisse ver- abredete Zeit. Er wird also durch einen Vertrag aufgerichtet (§. 438.); folglich muß man, worüber man darinn über-
einge-
IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
hinterliſtige Nachſtellungen und Betrug toͤd- tet. Weil nun im Kriege der Betrug er- laubt iſt (§. 1203.); ſo iſt natuͤrlicher weiſe es nicht verbothen ſeinen Feind durch einen beſtellten Meuchelmoͤrder zu toͤdten (§. 1192.). Ertappet aber ein rechtmaͤßiger Krieger dergleichen Leute, ſo kann er ſie zur Strafe toͤd- ten (§. 1189. 1048.)
§. 1210.
Von den Feindſe- ligkeiten die von einer Pri- vatper- ſon un- ternom- men wer- den.
Weil das Recht zum Kriege der hoͤchſten Gewalt zuſtehet (§. 1066. 1169.); ſo ſind denen Unterthanen eines Kriegenden die Feindſeligkeiten ohne ausdruͤckli- chen erhaltenen Befehl, oder Erlaub- niß der hoͤchſten Gewalt, die wenig- ſtens ſtillſchweigend ſeyn muß, daß man die Genehmhaltung billig zu vermuthen hat, weil das was im Kriege geſchieht von groſſer Wichtigkeit iſt, nicht erlaubt: ja ſie ſind auch nicht einmal denen Sol- daten ohne Befehl oder Verguͤnſti- gung ihrer Officirer, wie ſie ihnen nach den Schrancken ihres Dienſtes befehlen koͤnnen, erlaubt.
§. 1211.
Vom Waffen- ſtillſtand.
Ein Waffenſtillſtand(induciæ) iſt die Einſtellung der Kriegshandlungen bey bey- den kriegenden Theilen auf eine gewiſſe ver- abredete Zeit. Er wird alſo durch einen Vertrag aufgerichtet (§. 438.); folglich muß man, woruͤber man darinn uͤber-
einge-
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IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
hinterliſtige Nachſtellungen und Betrug toͤd-
tet. Weil nun im Kriege der Betrug er-
laubt iſt (§. 1203.); ſo iſt natuͤrlicher
weiſe es nicht verbothen ſeinen Feind
durch einen beſtellten Meuchelmoͤrder
zu toͤdten (§. 1192.). Ertappet aber
ein rechtmaͤßiger Krieger dergleichen
Leute, ſo kann er ſie zur Strafe toͤd-
ten (§. 1189. 1048.)
§. 1210.
Weil das Recht zum Kriege der hoͤchſten
Gewalt zuſtehet (§. 1066. 1169.); ſo ſind
denen Unterthanen eines Kriegenden
die Feindſeligkeiten ohne ausdruͤckli-
chen erhaltenen Befehl, oder Erlaub-
niß der hoͤchſten Gewalt, die wenig-
ſtens ſtillſchweigend ſeyn muß, daß
man die Genehmhaltung billig zu vermuthen
hat, weil das was im Kriege geſchieht von
groſſer Wichtigkeit iſt, nicht erlaubt: ja
ſie ſind auch nicht einmal denen Sol-
daten ohne Befehl oder Verguͤnſti-
gung ihrer Officirer, wie ſie ihnen
nach den Schrancken ihres Dienſtes
befehlen koͤnnen, erlaubt.
§. 1211.
Ein Waffenſtillſtand (induciæ) iſt
die Einſtellung der Kriegshandlungen bey bey-
den kriegenden Theilen auf eine gewiſſe ver-
abredete Zeit. Er wird alſo durch einen
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 888. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/924>, abgerufen am 29.03.2024.
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