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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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mals von den Amptleüten darzü beuolhen vnnd gebraucht werden.

Deß gleichen das ein jeder die weg / wa er die bißher gemacht hat / hinfürter aber mach / auch ein jeder Fleck / die gassen vnd weg / in dem Etter selbst besser / in wesenlichen baw bring / vnd darinn behalt.

Vnd wa die Burgermeister / Comunen oder sonder personen / weg zöll auff heben / wes sie dann derselbigen halb oder sonst an Brucken / wegen vnd stegen / die zü der Landtstraß dienlich / von dero / vnd nit jrer eigen gütter wegen / die wegzöll genommen vnd gegeben werden / von billicheit oder altem herkomen / zümachen vnd züvnderhalten schuldig seind. Ist vnser beuelch / vnd wöllen / das sie dasselbig / bei verlierung der zöll vnd jrer freyheiten / volstrecken / vnd sollich mängel erstatten.

Alsdann auch etliche seind / die die strassen beijnen zemachen / vnd in besserung zühalten / schuldig / aber auß vermanen vnserer Amptleüt ongehorsamer scheinen / vnd die strassen nit bessern / wa nun dieselbigen ongehorsamen / auff ferner ermanen vnser Amptleüt / das so sie schuldig nit erstatten / vnd die strassen wie sich gebürt nit erhalten / sollen vnsere Amptleüt hiemit macht vnd gwalt haben / denselbigen / souil von jrn gefellen vnd einkomen in jrer Ampts verwaltung gefallen / einzeziehen / vnd dasselbig zü bawung der strassen auffzewenden / vnd daran nicht nachlassen / auff das die strassen in baw gehalten / vnd sie jrer vngehorsame / wie sich gebürt / dermassen gestrafft werden.

Was vns dann der ort züthon gebürt / das sollen vnsere Amptleüt auch nit wegern.

mals von den Amptleüten darzü beuolhen vnnd gebraucht werden.

Deß gleichen das ein jeder die weg / wa er die bißher gemacht hat / hinfürter aber mach / auch ein jeder Fleck / die gassen vnd weg / in dem Etter selbst besser / in wesenlichen baw bring / vnd darinn behalt.

Vnd wa die Burgermeister / Comunen oder sonder personen / weg zöll auff heben / wes sie dann derselbigen halb oder sonst an Brucken / wegen vnd stegen / die zü der Landtstraß dienlich / von dero / vnd nit jrer eigen gütter wegen / die wegzöll genommen vñ gegeben werden / von billicheit oder altem herkomen / zümachen vnd züvnderhalten schuldig seind. Ist vnser beuelch / vñ wöllen / das sie dasselbig / bei verlierung der zöll vnd jrer freyheiten / volstrecken / vnd sollich mängel erstatten.

Alsdann auch etliche seind / die die strassen beijnen zemachen / vnd in besserung zühalten / schuldig / aber auß vermanen vnserer Amptleüt ongehorsamer scheinen / vnd die strassen nit bessern / wa nun dieselbigen ongehorsamen / auff ferner ermanen vnser Amptleüt / das so sie schuldig nit erstatten / vnd die strassen wie sich gebürt nit erhalten / sollen vnsere Amptleüt hiemit macht vnd gwalt haben / denselbigen / souil von jrn gefellen vnd einkomen in jrer Ampts verwaltung gefallen / einzeziehen / vnd dasselbig zü bawung der strassen auffzewenden / vnd daran nicht nachlassen / auff das die strassen in baw gehalten / vnd sie jrer vngehorsame / wie sich gebürt / dermassen gestrafft werden.

Was vns dann der ort züthon gebürt / das sollen vnsere Amptleüt auch nit wegern.

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[58/0121] mals von den Amptleüten darzü beuolhen vnnd gebraucht werden. Deß gleichen das ein jeder die weg / wa er die bißher gemacht hat / hinfürter aber mach / auch ein jeder Fleck / die gassen vnd weg / in dem Etter selbst besser / in wesenlichen baw bring / vnd darinn behalt. Vnd wa die Burgermeister / Comunen oder sonder personen / weg zöll auff heben / wes sie dann derselbigen halb oder sonst an Brucken / wegen vnd stegen / die zü der Landtstraß dienlich / von dero / vnd nit jrer eigen gütter wegen / die wegzöll genommen vñ gegeben werden / von billicheit oder altem herkomen / zümachen vnd züvnderhalten schuldig seind. Ist vnser beuelch / vñ wöllen / das sie dasselbig / bei verlierung der zöll vnd jrer freyheiten / volstrecken / vnd sollich mängel erstatten. Alsdann auch etliche seind / die die strassen beijnen zemachen / vnd in besserung zühalten / schuldig / aber auß vermanen vnserer Amptleüt ongehorsamer scheinen / vnd die strassen nit bessern / wa nun dieselbigen ongehorsamen / auff ferner ermanen vnser Amptleüt / das so sie schuldig nit erstatten / vnd die strassen wie sich gebürt nit erhalten / sollen vnsere Amptleüt hiemit macht vnd gwalt haben / denselbigen / souil von jrn gefellen vnd einkomen in jrer Ampts verwaltung gefallen / einzeziehen / vnd dasselbig zü bawung der strassen auffzewenden / vnd daran nicht nachlassen / auff das die strassen in baw gehalten / vnd sie jrer vngehorsame / wie sich gebürt / dermassen gestrafft werden. Was vns dann der ort züthon gebürt / das sollen vnsere Amptleüt auch nit wegern.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/121>, abgerufen am 28.03.2024.