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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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I.
Das Frauenwahlrecht ein soziales Recht, kein Naturrecht.
Seine soziale Grundlage. Frauenwahlrecht als Ueber-
lebsel alter sozialer Ordnungen.

Die Konferenz der sozialistischen Frauen zu Mannheim hat sich mit
der Frage des Frauenstimmrechts befaßt. Der Beschluß, sie zu erörtern,
war nicht diktiert von dem Bedürfnis nach theoretischer, nach prinzi-
pieller Klärung der Frage selbst. Diese Klärung ist innerhalb der
Sozialdemokratie und der proletarischen Frauenbewegung längst vor-
handen. Die Erörterung der Frage war den deutschen Genossinnen
vielmehr durch Erwägungen praktischer Natur nahegelegt worden. Wir
stehen der Tatsache gegenüber, daß bestimmte geschichtliche Umstände --
auf die wir später noch eingehen werden -- darauf hinwirken, die Frage
des Frauenstimmrechts aus einer bloß prinzipiellen, programmatischen
Forderung der Sozialdemokratie in einen Punkt unseres praktischen
Aktionsprogramms zu verwandeln. Es handelt sich daher für die Ge-
nossinnen darum, sich über die Richtlinien ihrer entsprechenden Arbeit
klar zu werden. Wir bedürfen einer Antwort auf die Frage: Wie
sollen wir als Sozialdemokratinnen die Agitation und den Kampf für
das Frauenstimmrecht in den Kreis der allgemeinen Gegenwartsarbeit
einbeziehen?

Die proletarische Frauenbewegung steht entschieden auf dem Boden
der sozialistischen Geschichtsauffassung. Wir wären daher nicht, die wir
sind, wenn wir nicht auch bei der Antwort auf diese Frage, bei dem
Suchen nach den nötigen Richtlinien unserer Aktion, eins betonen würden.
Das ist die soziale Grundlage, welche die geschichtliche Entwickelung für
die Forderung des Frauenwahlrechts geschaffen hat. Und da zeigt es sich,
daß wir auch betreffs der Begründung unserer Forderung in reinlicher
Scheidung von der bürgerlichen Frauenbewegung getrennt sind. Nach
unserer Auffassung tritt die Berechtigung, die Notwendigkeit des Frauen-
stimmrechts in erster Linie auf als Ergebnis der kapitalistischen Pro-
duktionsweise. Es erscheint vielleicht manchem unwesentlich, das be-
sonders hervorzuheben. Wir erachten es dagegen als nötig, weil die
bürgerliche Frauenbewegung bis jetzt die Berechtigung der Forderung
überwiegend aus alten naturrechtlichen Gründen herleitet. Die bürger-
liche Frauenrechtelei fordert noch heute das Frauenstimmrecht als
ein Naturrecht, genau so wie die spekulative Philosophie der sich emanzi-
pierenden Bourgeoisie am Ausgange des 18. und im Anfang des 19. Jahr-
hunderts Bürgerrechte als Naturrechte rechtfertigte, die dem Menschen
mit dem Geborenwerden zustehen. Wir unsererseits betrachten das
Frauenstimmrecht im Lichte der Ergebnisse der forschenden National-
ökonomie und Geschichte. Wir fordern es als ein soziales Recht, dessen

1*
I.
Das Frauenwahlrecht ein soziales Recht, kein Naturrecht.
Seine soziale Grundlage. Frauenwahlrecht als Ueber-
lebsel alter sozialer Ordnungen.

Die Konferenz der sozialistischen Frauen zu Mannheim hat sich mit
der Frage des Frauenstimmrechts befaßt. Der Beschluß, sie zu erörtern,
war nicht diktiert von dem Bedürfnis nach theoretischer, nach prinzi-
pieller Klärung der Frage selbst. Diese Klärung ist innerhalb der
Sozialdemokratie und der proletarischen Frauenbewegung längst vor-
handen. Die Erörterung der Frage war den deutschen Genossinnen
vielmehr durch Erwägungen praktischer Natur nahegelegt worden. Wir
stehen der Tatsache gegenüber, daß bestimmte geschichtliche Umstände —
auf die wir später noch eingehen werden — darauf hinwirken, die Frage
des Frauenstimmrechts aus einer bloß prinzipiellen, programmatischen
Forderung der Sozialdemokratie in einen Punkt unseres praktischen
Aktionsprogramms zu verwandeln. Es handelt sich daher für die Ge-
nossinnen darum, sich über die Richtlinien ihrer entsprechenden Arbeit
klar zu werden. Wir bedürfen einer Antwort auf die Frage: Wie
sollen wir als Sozialdemokratinnen die Agitation und den Kampf für
das Frauenstimmrecht in den Kreis der allgemeinen Gegenwartsarbeit
einbeziehen?

Die proletarische Frauenbewegung steht entschieden auf dem Boden
der sozialistischen Geschichtsauffassung. Wir wären daher nicht, die wir
sind, wenn wir nicht auch bei der Antwort auf diese Frage, bei dem
Suchen nach den nötigen Richtlinien unserer Aktion, eins betonen würden.
Das ist die soziale Grundlage, welche die geschichtliche Entwickelung für
die Forderung des Frauenwahlrechts geschaffen hat. Und da zeigt es sich,
daß wir auch betreffs der Begründung unserer Forderung in reinlicher
Scheidung von der bürgerlichen Frauenbewegung getrennt sind. Nach
unserer Auffassung tritt die Berechtigung, die Notwendigkeit des Frauen-
stimmrechts in erster Linie auf als Ergebnis der kapitalistischen Pro-
duktionsweise. Es erscheint vielleicht manchem unwesentlich, das be-
sonders hervorzuheben. Wir erachten es dagegen als nötig, weil die
bürgerliche Frauenbewegung bis jetzt die Berechtigung der Forderung
überwiegend aus alten naturrechtlichen Gründen herleitet. Die bürger-
liche Frauenrechtelei fordert noch heute das Frauenstimmrecht als
ein Naturrecht, genau so wie die spekulative Philosophie der sich emanzi-
pierenden Bourgeoisie am Ausgange des 18. und im Anfang des 19. Jahr-
hunderts Bürgerrechte als Naturrechte rechtfertigte, die dem Menschen
mit dem Geborenwerden zustehen. Wir unsererseits betrachten das
Frauenstimmrecht im Lichte der Ergebnisse der forschenden National-
ökonomie und Geschichte. Wir fordern es als ein soziales Recht, dessen

1*
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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/13>, abgerufen am 16.04.2024.