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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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Reihe anderer Staaten und sogar in vielen Provinzen Preußens
besteht ebenfalls ein beschränktes Frauenstimmrecht. Jn den sieben öst-
lichen Provinzen des genannten Landes, sowie in Westfalen und Schles-
wig-Holstein besitzen Frauen in den ländlichen Gemeinden das Wahl-
recht zu den Gemeindeverwaltungen. Jedoch nicht alle Gemeindebürge-
rinnen, sondern nur die grundbesitzenden und steuerzahlenden unter
ihnen. Das gleiche gilt von dem Frauenwahlrechte zu den Gemeinde-
räten nicht nur auf dem Lande, sondern auch in den Städten in einem
Teile der Pfalz und anderwärts. Auch in den österreichischen Kron-
ländern besitzen die Frauen in den ländlichen und in vielen städtischen
Gemeinden das Recht, die Gemeindeverwaltung zu wählen, aber das
Recht eignet ihnen ebenfalls nur, wenn sie Grundbesitzerinnen oder eigen-
berechtigte Steuerzahlerinnen sind. Auf dem Gemeindewahlrecht baut
sich das Landtagswahlrecht der Kronländer auf, und bis zu Erkämpfung
des allgemeinen Wahlrechts durch das Proletariat, unter Führung der
Sozialdemokratie, war es auch die Grundlage des Wahlrechts zu dem
Reichsrat. Jn der Folge davon besitzen in vielen österreichischen Kron-
ländern die Grundeigentümerinnen und in manchen Kronländern auch
die dem Zensus genügenden Steuerzahlerinnen das Wahlrecht zu den
Einzellandtagen. Bis zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts
konnten ferner die Großgrundbesitzerinnen unter den gesetzlich vor-
geschriebenen Bedingungen an den Wahlen zum Reichsrat teilnehmen.
Jn Schweden besteht unter ähnlichen Bedingungen ein verkümmertes
Frauenwahlrecht zu den Gemeindeverwaltungen. Die meisten Bestim-
mungen, welche das Frauenstimmrecht der angezogenen Art festlegen,
machen es von Grundbesitz und Steuerleistung abhängig und charakteri-
sieren es schon dadurch als Recht des Besitzes, nicht der Person. Diese
seine Wesenseigentümlichkeit tritt noch schärfer dadurch in die Er-
scheinung, daß vielfach die besitzenden und wahlberechtigten Frauen das
Wahlrecht nicht persönlich ausüben dürfen, sondern durch einen männ-
lichen Anverwandten oder Bevollmächtigten ausüben lassen müssen.

Ein so geartetes Wahlrecht ist durchaus nicht das Recht, das wir
für das gesamte weibliche Geschlecht fordern. Es ist ein Vorrecht des
Besitzes und nicht das Recht, das nach unserer Auffassung der Frau als
Persönlichkeit, als Staatsbürgerin gebührt. Es steht daher im schroffen
Gegensatz zu unserer Forderung. Jn England finden wir betreffs des
Frauenwahlrechts zu den verschiedenen Organen der lokalen Selbstver-
waltung ein Kompromiß zwischen dem Rechte des Besitzes und dem Rechte
der Frau als Persönlichkeit. Der Besitz soll in der Selbstver-
waltung Recht und Vertretung haben, auch wenn zufälligerweise
nicht der Mann, sondern die Frau sein Träger ist, dem kapita-
listischen Grundsatz entsprechend, daß das Eigentum selbst das ge-
ringere soziale Gefäß heiligt. Das Frauenwahlrecht zu den ver-
schiedenen Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung ist daher
weitaus überwiegend auf den Zensus gegründet. Jmmerhin aber
übt die englische Frau persönlich ihr Wahlrecht aus. Unserer Ueber-
zeugung entsprechend darf das Frauenstimmrecht jedoch weder an Grund-
besitz noch an gewerbliches Eigentum oder Steuerleistung gebunden sein.
Wir fordern es als ein soziales Recht der Person.



Reihe anderer Staaten und sogar in vielen Provinzen Preußens
besteht ebenfalls ein beschränktes Frauenstimmrecht. Jn den sieben öst-
lichen Provinzen des genannten Landes, sowie in Westfalen und Schles-
wig-Holstein besitzen Frauen in den ländlichen Gemeinden das Wahl-
recht zu den Gemeindeverwaltungen. Jedoch nicht alle Gemeindebürge-
rinnen, sondern nur die grundbesitzenden und steuerzahlenden unter
ihnen. Das gleiche gilt von dem Frauenwahlrechte zu den Gemeinde-
räten nicht nur auf dem Lande, sondern auch in den Städten in einem
Teile der Pfalz und anderwärts. Auch in den österreichischen Kron-
ländern besitzen die Frauen in den ländlichen und in vielen städtischen
Gemeinden das Recht, die Gemeindeverwaltung zu wählen, aber das
Recht eignet ihnen ebenfalls nur, wenn sie Grundbesitzerinnen oder eigen-
berechtigte Steuerzahlerinnen sind. Auf dem Gemeindewahlrecht baut
sich das Landtagswahlrecht der Kronländer auf, und bis zu Erkämpfung
des allgemeinen Wahlrechts durch das Proletariat, unter Führung der
Sozialdemokratie, war es auch die Grundlage des Wahlrechts zu dem
Reichsrat. Jn der Folge davon besitzen in vielen österreichischen Kron-
ländern die Grundeigentümerinnen und in manchen Kronländern auch
die dem Zensus genügenden Steuerzahlerinnen das Wahlrecht zu den
Einzellandtagen. Bis zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts
konnten ferner die Großgrundbesitzerinnen unter den gesetzlich vor-
geschriebenen Bedingungen an den Wahlen zum Reichsrat teilnehmen.
Jn Schweden besteht unter ähnlichen Bedingungen ein verkümmertes
Frauenwahlrecht zu den Gemeindeverwaltungen. Die meisten Bestim-
mungen, welche das Frauenstimmrecht der angezogenen Art festlegen,
machen es von Grundbesitz und Steuerleistung abhängig und charakteri-
sieren es schon dadurch als Recht des Besitzes, nicht der Person. Diese
seine Wesenseigentümlichkeit tritt noch schärfer dadurch in die Er-
scheinung, daß vielfach die besitzenden und wahlberechtigten Frauen das
Wahlrecht nicht persönlich ausüben dürfen, sondern durch einen männ-
lichen Anverwandten oder Bevollmächtigten ausüben lassen müssen.

Ein so geartetes Wahlrecht ist durchaus nicht das Recht, das wir
für das gesamte weibliche Geschlecht fordern. Es ist ein Vorrecht des
Besitzes und nicht das Recht, das nach unserer Auffassung der Frau als
Persönlichkeit, als Staatsbürgerin gebührt. Es steht daher im schroffen
Gegensatz zu unserer Forderung. Jn England finden wir betreffs des
Frauenwahlrechts zu den verschiedenen Organen der lokalen Selbstver-
waltung ein Kompromiß zwischen dem Rechte des Besitzes und dem Rechte
der Frau als Persönlichkeit. Der Besitz soll in der Selbstver-
waltung Recht und Vertretung haben, auch wenn zufälligerweise
nicht der Mann, sondern die Frau sein Träger ist, dem kapita-
listischen Grundsatz entsprechend, daß das Eigentum selbst das ge-
ringere soziale Gefäß heiligt. Das Frauenwahlrecht zu den ver-
schiedenen Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung ist daher
weitaus überwiegend auf den Zensus gegründet. Jmmerhin aber
übt die englische Frau persönlich ihr Wahlrecht aus. Unserer Ueber-
zeugung entsprechend darf das Frauenstimmrecht jedoch weder an Grund-
besitz noch an gewerbliches Eigentum oder Steuerleistung gebunden sein.
Wir fordern es als ein soziales Recht der Person.



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[6/0016] Reihe anderer Staaten und sogar in vielen Provinzen Preußens besteht ebenfalls ein beschränktes Frauenstimmrecht. Jn den sieben öst- lichen Provinzen des genannten Landes, sowie in Westfalen und Schles- wig-Holstein besitzen Frauen in den ländlichen Gemeinden das Wahl- recht zu den Gemeindeverwaltungen. Jedoch nicht alle Gemeindebürge- rinnen, sondern nur die grundbesitzenden und steuerzahlenden unter ihnen. Das gleiche gilt von dem Frauenwahlrechte zu den Gemeinde- räten nicht nur auf dem Lande, sondern auch in den Städten in einem Teile der Pfalz und anderwärts. Auch in den österreichischen Kron- ländern besitzen die Frauen in den ländlichen und in vielen städtischen Gemeinden das Recht, die Gemeindeverwaltung zu wählen, aber das Recht eignet ihnen ebenfalls nur, wenn sie Grundbesitzerinnen oder eigen- berechtigte Steuerzahlerinnen sind. Auf dem Gemeindewahlrecht baut sich das Landtagswahlrecht der Kronländer auf, und bis zu Erkämpfung des allgemeinen Wahlrechts durch das Proletariat, unter Führung der Sozialdemokratie, war es auch die Grundlage des Wahlrechts zu dem Reichsrat. Jn der Folge davon besitzen in vielen österreichischen Kron- ländern die Grundeigentümerinnen und in manchen Kronländern auch die dem Zensus genügenden Steuerzahlerinnen das Wahlrecht zu den Einzellandtagen. Bis zur Einführung des allgemeinen Wahlrechts konnten ferner die Großgrundbesitzerinnen unter den gesetzlich vor- geschriebenen Bedingungen an den Wahlen zum Reichsrat teilnehmen. Jn Schweden besteht unter ähnlichen Bedingungen ein verkümmertes Frauenwahlrecht zu den Gemeindeverwaltungen. Die meisten Bestim- mungen, welche das Frauenstimmrecht der angezogenen Art festlegen, machen es von Grundbesitz und Steuerleistung abhängig und charakteri- sieren es schon dadurch als Recht des Besitzes, nicht der Person. Diese seine Wesenseigentümlichkeit tritt noch schärfer dadurch in die Er- scheinung, daß vielfach die besitzenden und wahlberechtigten Frauen das Wahlrecht nicht persönlich ausüben dürfen, sondern durch einen männ- lichen Anverwandten oder Bevollmächtigten ausüben lassen müssen. Ein so geartetes Wahlrecht ist durchaus nicht das Recht, das wir für das gesamte weibliche Geschlecht fordern. Es ist ein Vorrecht des Besitzes und nicht das Recht, das nach unserer Auffassung der Frau als Persönlichkeit, als Staatsbürgerin gebührt. Es steht daher im schroffen Gegensatz zu unserer Forderung. Jn England finden wir betreffs des Frauenwahlrechts zu den verschiedenen Organen der lokalen Selbstver- waltung ein Kompromiß zwischen dem Rechte des Besitzes und dem Rechte der Frau als Persönlichkeit. Der Besitz soll in der Selbstver- waltung Recht und Vertretung haben, auch wenn zufälligerweise nicht der Mann, sondern die Frau sein Träger ist, dem kapita- listischen Grundsatz entsprechend, daß das Eigentum selbst das ge- ringere soziale Gefäß heiligt. Das Frauenwahlrecht zu den ver- schiedenen Körperschaften der lokalen Selbstverwaltung ist daher weitaus überwiegend auf den Zensus gegründet. Jmmerhin aber übt die englische Frau persönlich ihr Wahlrecht aus. Unserer Ueber- zeugung entsprechend darf das Frauenstimmrecht jedoch weder an Grund- besitz noch an gewerbliches Eigentum oder Steuerleistung gebunden sein. Wir fordern es als ein soziales Recht der Person.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/16>, abgerufen am 29.03.2024.