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Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907.

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VII.
Das beschränkte Frauenwahlrecht.

Die klare Erkenntnis dessen, daß die Proletarierinnen in ihrem
Kampfe für das Wahlrecht nicht auf nennenswerte, besonders aber
nicht auf treue Unterstützung von bürgerlicher Seite hoffen dürfen,
gewinnt aber dank eines Umstandes in unseren Tagen erhöhte
Wichtigkeit. Es ist die Rolle, welche das beschränkte Frauen-
wahlrecht zu spielen beginnt, eine Rolle, die weniger bedeutsam
für den Kampf um die politische Emanzipation des gesamten
weiblichen Geschlechts, als für den um die Eroberung der politischen
Macht durch das Proletariat ist. Jn der Tat: wie heute die Dinge
liegen, kann das beschränkte Frauenstimmrecht seiner praktischen Be-
deutung nach nicht in erster Linie als fortschrittliche Errungenschaft,
als Konzession an die Forderungen des weiblichen Geschlechts gewürdigt
werden. Es tritt vor allem als reaktionäre Maßregel auf, bestimmt,
dem wachsenden Einfluß der proletarischen Massen eine Fessel anzu-
legen. Bestimmte geschichtliche Umstände, die später erörtert werden,
bewirken, daß in den Klassen der Besitzenden die Neigung zur Ein-
führung eines Frauenwahlrechts wächst, das an einen Zensus
geknüpft ist.

Jst aber ein beschränktes Frauenstimmrecht gleichbedeutend mit
der politischen Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts; muß die
sozialistische, die Arbeiterbewegung, um ihrem Programm und ihrem
Wesen getreu zu bleiben, auch den Kampf für ein beschränktes Frauen-
stimmrecht führen? Das ist eine Frage, vor welche höchstwahrscheinlich
in naher Zukunft die sozialistischen Arbeiterparteien aller Länder gestellt
werden. Das ist eine praktische Frage, vor welcher die sozialistische
Arbeiterbewegung in Norwegen schon gestanden ist, und vor welcher
die von England steht. Bei der Antwort darauf muß unseres Erachtens
das Folgende berücksichtigt werden.

Prüft man das beschränkte Frauenstimmrecht genau, so erweist es
sich im letzten Grunde immer als ein mehr oder weniger
verhülltes Recht des Geldbeutels, des Besitzes
. Es
trägt ein demokratisches Mäntelchen, hat aber eine plutokratische Seele.
Es ist zwiespältiger Natur und charakterisiert sich dadurch schon als ein
legitimes Kind des Kapitalismus. Seinem innersten Wesen nach be-
deutet es weit weniger die erste Stufe zur politischen Gleichberechtigung
des gesamten weiblichen Geschlechts, als die letzte Stufe der sozialen,
der politischen Emanzipation des Besitzes. Es verwirklicht nur die poli-
tische Gleichberechtigung zwischen den Besitzern von gleich großen Ver-
mögen, bezw. Einkommen. Es mißachtet daher das Recht der Frau als
Persönlichkeit und anerkennt nur ihre Macht als Besitzerin von Eigen-
tum. Es verleiht der Frau nicht Bürgerrecht, weil sie eine Frau, son-
dern obgleich sie eine Frau ist, nur weil sie als Besitzende auftritt.
Was es emanzipiert, ist also nicht das weibliche Geschlecht, wohl aber den
weiblichen Geldbeutel, das weibliche Einkommen. Es läßt folglich auch
die breiten Massen der nichtbesitzenden Frauen nach wie vor rechtlos.

Das an einen Zensus geknüpfte Frauenwahlrecht schränkt
wohl ein altes soziales Unrecht ein, aber es hebt dieses nicht auf,
und es schafft gleichzeitig ein neues soziales Unrecht. Das neue
Unrecht trifft zunächst die Mehrzahl des weiblichen Geschlechts, das es
politisch zu emanzipieren vorgibt, des weiteren aber die ganze Klasse,
der die Mehrzahl angehört, das Proletariat. Das Prinzip der Gleich-

VII.
Das beschränkte Frauenwahlrecht.

Die klare Erkenntnis dessen, daß die Proletarierinnen in ihrem
Kampfe für das Wahlrecht nicht auf nennenswerte, besonders aber
nicht auf treue Unterstützung von bürgerlicher Seite hoffen dürfen,
gewinnt aber dank eines Umstandes in unseren Tagen erhöhte
Wichtigkeit. Es ist die Rolle, welche das beschränkte Frauen-
wahlrecht zu spielen beginnt, eine Rolle, die weniger bedeutsam
für den Kampf um die politische Emanzipation des gesamten
weiblichen Geschlechts, als für den um die Eroberung der politischen
Macht durch das Proletariat ist. Jn der Tat: wie heute die Dinge
liegen, kann das beschränkte Frauenstimmrecht seiner praktischen Be-
deutung nach nicht in erster Linie als fortschrittliche Errungenschaft,
als Konzession an die Forderungen des weiblichen Geschlechts gewürdigt
werden. Es tritt vor allem als reaktionäre Maßregel auf, bestimmt,
dem wachsenden Einfluß der proletarischen Massen eine Fessel anzu-
legen. Bestimmte geschichtliche Umstände, die später erörtert werden,
bewirken, daß in den Klassen der Besitzenden die Neigung zur Ein-
führung eines Frauenwahlrechts wächst, das an einen Zensus
geknüpft ist.

Jst aber ein beschränktes Frauenstimmrecht gleichbedeutend mit
der politischen Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts; muß die
sozialistische, die Arbeiterbewegung, um ihrem Programm und ihrem
Wesen getreu zu bleiben, auch den Kampf für ein beschränktes Frauen-
stimmrecht führen? Das ist eine Frage, vor welche höchstwahrscheinlich
in naher Zukunft die sozialistischen Arbeiterparteien aller Länder gestellt
werden. Das ist eine praktische Frage, vor welcher die sozialistische
Arbeiterbewegung in Norwegen schon gestanden ist, und vor welcher
die von England steht. Bei der Antwort darauf muß unseres Erachtens
das Folgende berücksichtigt werden.

Prüft man das beschränkte Frauenstimmrecht genau, so erweist es
sich im letzten Grunde immer als ein mehr oder weniger
verhülltes Recht des Geldbeutels, des Besitzes
. Es
trägt ein demokratisches Mäntelchen, hat aber eine plutokratische Seele.
Es ist zwiespältiger Natur und charakterisiert sich dadurch schon als ein
legitimes Kind des Kapitalismus. Seinem innersten Wesen nach be-
deutet es weit weniger die erste Stufe zur politischen Gleichberechtigung
des gesamten weiblichen Geschlechts, als die letzte Stufe der sozialen,
der politischen Emanzipation des Besitzes. Es verwirklicht nur die poli-
tische Gleichberechtigung zwischen den Besitzern von gleich großen Ver-
mögen, bezw. Einkommen. Es mißachtet daher das Recht der Frau als
Persönlichkeit und anerkennt nur ihre Macht als Besitzerin von Eigen-
tum. Es verleiht der Frau nicht Bürgerrecht, weil sie eine Frau, son-
dern obgleich sie eine Frau ist, nur weil sie als Besitzende auftritt.
Was es emanzipiert, ist also nicht das weibliche Geschlecht, wohl aber den
weiblichen Geldbeutel, das weibliche Einkommen. Es läßt folglich auch
die breiten Massen der nichtbesitzenden Frauen nach wie vor rechtlos.

Das an einen Zensus geknüpfte Frauenwahlrecht schränkt
wohl ein altes soziales Unrecht ein, aber es hebt dieses nicht auf,
und es schafft gleichzeitig ein neues soziales Unrecht. Das neue
Unrecht trifft zunächst die Mehrzahl des weiblichen Geschlechts, das es
politisch zu emanzipieren vorgibt, des weiteren aber die ganze Klasse,
der die Mehrzahl angehört, das Proletariat. Das Prinzip der Gleich-

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[26/0036] VII. Das beschränkte Frauenwahlrecht. Die klare Erkenntnis dessen, daß die Proletarierinnen in ihrem Kampfe für das Wahlrecht nicht auf nennenswerte, besonders aber nicht auf treue Unterstützung von bürgerlicher Seite hoffen dürfen, gewinnt aber dank eines Umstandes in unseren Tagen erhöhte Wichtigkeit. Es ist die Rolle, welche das beschränkte Frauen- wahlrecht zu spielen beginnt, eine Rolle, die weniger bedeutsam für den Kampf um die politische Emanzipation des gesamten weiblichen Geschlechts, als für den um die Eroberung der politischen Macht durch das Proletariat ist. Jn der Tat: wie heute die Dinge liegen, kann das beschränkte Frauenstimmrecht seiner praktischen Be- deutung nach nicht in erster Linie als fortschrittliche Errungenschaft, als Konzession an die Forderungen des weiblichen Geschlechts gewürdigt werden. Es tritt vor allem als reaktionäre Maßregel auf, bestimmt, dem wachsenden Einfluß der proletarischen Massen eine Fessel anzu- legen. Bestimmte geschichtliche Umstände, die später erörtert werden, bewirken, daß in den Klassen der Besitzenden die Neigung zur Ein- führung eines Frauenwahlrechts wächst, das an einen Zensus geknüpft ist. Jst aber ein beschränktes Frauenstimmrecht gleichbedeutend mit der politischen Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts; muß die sozialistische, die Arbeiterbewegung, um ihrem Programm und ihrem Wesen getreu zu bleiben, auch den Kampf für ein beschränktes Frauen- stimmrecht führen? Das ist eine Frage, vor welche höchstwahrscheinlich in naher Zukunft die sozialistischen Arbeiterparteien aller Länder gestellt werden. Das ist eine praktische Frage, vor welcher die sozialistische Arbeiterbewegung in Norwegen schon gestanden ist, und vor welcher die von England steht. Bei der Antwort darauf muß unseres Erachtens das Folgende berücksichtigt werden. Prüft man das beschränkte Frauenstimmrecht genau, so erweist es sich im letzten Grunde immer als ein mehr oder weniger verhülltes Recht des Geldbeutels, des Besitzes. Es trägt ein demokratisches Mäntelchen, hat aber eine plutokratische Seele. Es ist zwiespältiger Natur und charakterisiert sich dadurch schon als ein legitimes Kind des Kapitalismus. Seinem innersten Wesen nach be- deutet es weit weniger die erste Stufe zur politischen Gleichberechtigung des gesamten weiblichen Geschlechts, als die letzte Stufe der sozialen, der politischen Emanzipation des Besitzes. Es verwirklicht nur die poli- tische Gleichberechtigung zwischen den Besitzern von gleich großen Ver- mögen, bezw. Einkommen. Es mißachtet daher das Recht der Frau als Persönlichkeit und anerkennt nur ihre Macht als Besitzerin von Eigen- tum. Es verleiht der Frau nicht Bürgerrecht, weil sie eine Frau, son- dern obgleich sie eine Frau ist, nur weil sie als Besitzende auftritt. Was es emanzipiert, ist also nicht das weibliche Geschlecht, wohl aber den weiblichen Geldbeutel, das weibliche Einkommen. Es läßt folglich auch die breiten Massen der nichtbesitzenden Frauen nach wie vor rechtlos. Das an einen Zensus geknüpfte Frauenwahlrecht schränkt wohl ein altes soziales Unrecht ein, aber es hebt dieses nicht auf, und es schafft gleichzeitig ein neues soziales Unrecht. Das neue Unrecht trifft zunächst die Mehrzahl des weiblichen Geschlechts, das es politisch zu emanzipieren vorgibt, des weiteren aber die ganze Klasse, der die Mehrzahl angehört, das Proletariat. Das Prinzip der Gleich-

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-08-28T12:13:05Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-08-28T12:13:05Z)

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Zitationshilfe: Zetkin, Clara: Zur Frage des Frauenwahlrechts. Bearbeitet nach dem Referat auf der Konferenz sozialistischer Frauen zu Mannheim. Dazu drei Anhänge: [...]. Berlin, 1907, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zetkin_frauenwahlrecht2_1907/36>, abgerufen am 28.03.2024.