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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten.

Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen.

So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte.

Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben.

Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthalten / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte.

Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vnd wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten.

Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischen Stän-

Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten.

Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen.

So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte.

Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben.

Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthaltẽ / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte.

Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vñ wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten.

Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischẽ Stän-

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          <p>So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König                      vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia                      vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd                      actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit                      restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten                      entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn                      eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron                      auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd                      erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten                      Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem                      vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach                      / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer                      Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen                      anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet /                      deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der                      Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein                      Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich                      daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz                      different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen                      könte.</p>
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[232/0279] Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten. Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen. So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte. Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben. Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthaltẽ / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte. Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vñ wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten. Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischẽ Stän-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/279>, abgerufen am 28.03.2024.