Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

felte auch nicht sie hetten es gethan / wann sie nicht auff jhren eygenen Nutzen / vnnd jhre Erhöhung gesehen / wie jetzo seines Vettern / deß Hertzogen in Bayern Procedur / in dem er wider Gott vnd Recht / vnd wider sein selbsten / durch den Vlmischen Accord / darinn sein Churfürstenthumb vnd Erbland außtrücklich begriffen / beschehene Obligation / sein Fürstenthumb in Bayern mit feindlichem Gewalt eingenommen / zu erkennen gebe. Zu Abwendung dieses Vnheyls vnd das Reich vor dem Vndergang zu erhalten hetten sich vnderschiedliche König vnd Fürsten interponiret / aber doch biß dahero wenig erhalten können / also daß auch bey wehrender Tractation deß Digby zu Wien / ob schon die Key. Mai. in den Stillstand in der Obern Pfaltz verwilliget / vnd der Mannßfelder auch sein Kriegsvolck von den Böhmischen Grentzen abgeführet / doch von dem Bayerfürsten gedachte Obere Pfaltz eingenommen worden / wie auß den publicirten Schreiben J. Key. Mai. vber deß Digby Klag Schrifft / darüber er der Stände Gutachten gern vernemen möchte / zu ersehen. Zu gleicher Zeit hette sich der Spanische Vice General Corduba / hindangesetzet der Indicien / der Bergstrassen vnd anderer Ort in der Vndern-Pfaltz bemächtiget: die Statt Franckenthal welche doch seiner Gemahlin Wittumbs Sitz were / belägert / vnd könte jhme zu Entschuldigung solcher Attentaten nichts anders vorgeworffen werden / dann daß er in solchen schweren Verfolgungen seine hartbetrangte Vnderthanen bedacht / vnd eine Defension bey andern jhm Verwandten jhnen zu wegen gebracht. Dieses eintzige nun würde zum vbelsten gedeutet / vnd also nicht allein das Recht der Natur vnd aller Völcker entzogen / sondern gleichsam verwehret würde / daß er auch vber seinen Schaden nit frey seufftzen dörffte / daß also nicht wunder were / daß er durch solche Proceduren gezwungen / andere Resolutiones ergreiffe. Vnd da etwan von dem seinigen / welches er doch nicht wüste / etwas in excessu were peccirt worden / hette man jhn dessen erinnern / vnd seinen Willen vnd Befehl erforschen können. Man vermeynte zwar dahero einen Schein zu nehmen / daß er vor dieser Zeit dem Marggraffen von Jägerndorff vnd dem von Mannßfeld Befehl gegeben / in dem Königreich Böhmen vnd den incorporirten Ländern in seinem Abwesen alles das jenige zu thun / was sie am nützlichsten seyn erachten würden / es könte aber solches alles von niemand anders / als von Partheyischen vbel gedeutet werden / dann es ja der Vernunfft vnnd Billichkeit gemäß were / daß sich einer an das jenige / dessen er befugt zu seyn vermeynt / bevorab da jhm das seinige an andern Orthen mit Gewalt entzogen werden wolte / so lang hielte / biß er mehrere Versicherung erlanget / vnd nach billichen Dingen die Sach verglichen were.

Die Nichtigkeit aller oberzehlter Aufflagen erschiene hierauß genugsam / daß eben die jenige / welche sich zu seiner Verfolgung gebrauchen liessen / vnder dem Schein den Frieden im Reich zu stifften / dasselbe an vnderschiedlichen vnnd zwar den vornembsten Orthen mit Krieg also verheereten vnd schwächeten / daß dermal eins die Kräfften wider außwärtige mächtige Feinde nit mehr vbrig seyn würden. Mit dem Böhmischen Wesen were es also beschaffen / daß deroselben halben man nicht gantz Teutschlandt hette mit Krieg erfüllen dörffen / dann der in Böhmen angefangene Krieg hette wegen der Privat Praetension deß Hauses Oesterreich auch daselbs bleiben vnd geendiget werden können; da auch das Reich darbey interessirt / dem daran gleichwol nicht wenig gelegen / ein rechten Grundt zu haben / ob vnd wie das Königreich Böhmen mit den incorporirten Landen / ein Wahl oder Erb Königreich / vnd wie es darbey mit deß Reichs Eygenthumb / vnd dahero gehen / den Lehen eygentlich beschaffen seye? So hette billich dasselbe bey einer Reichs Versamlung / mit aller Stände Vorwissen vnd Rath / dem Herkommen nach / cum plenissima causae cognitione, erörtert werden sollen. Dieses aber were nicht geschehen / dann es weren sonderliche pacta vnd Bündnussen auffgerichtet vnd mit feindlichem Gewalt bestättiget worden / vnd hette man gleichsam auß dem Böhmischen Fewer den Brand genommen / vnd in die beste Provintzen deß Reichs geworffen / vnd dem Spanischen Kriegsvolck alles zum Raub vnd Preiß gegeben. Darauff nach dem de facto ein lange Zeit also verfahren worden / damit ein Schein deß Rechtens darbey were / seye man mit der Achtserklärung erst lang hernach herfür gebrochen. Et hielte aber nicht darfür / daß so lang die Güldene Bull / heylsame Constitutiones, als deß Reichs Fundamental Gesetze in jhrem vigor gewesen / wider einigen auch den geringsten Stand deß Reichs / zu geschweigen wider einen Churfürsten / welcher allezeit sich auff das Recht vnd Billichkeit beruffen / vnd solches auch annoch thete / jemals dergleichen Proceß zu Ruin vnd Verderben deß Vatterlands were angestellet worden. Dieses were auch wol zu mercken / daß hindangesetzet alles Keyserlichen Versprechens / keinen Stand deß Reichs / welcher sich deß Böhmischen Wesens nicht theilhafftig gemacht / zu beleydigen / viel Fürsten / Graffen vnd ein guter Theil der Ritterschafft / viel Schadens zugefüget / auch were hierinn der Fürstlichen Wittiben vnd Pupillen nicht verschonet worden. Insonderheit aber hette man seinem Brudern seine anererbte Land vnd Leut mit Gewalt genommen / vnd nach Eroberung der Statt Lautern / aller Mittel zu seinem Vnderhalt beraubet / da er doch noch minorennis, mit dem Böhmischen Wesen keines Wegs interessirt / auch für vnschuldig von J. Key. Maj. selbsten erkennet worden / vnd hette auch solches nicht gehindert weder der Vlmische noch der Mayntzische Vertrag / vnd deß Spinolae Consenß in der Niderlegung der Waffen. Auß diesem allen were offenbar / daß der Gegentheil damit vmbgehe / daß dz erste Weltliche Churfürstenthumb den Evangelischen entzogen / vnd in der Päbstler Gewalt gebracht werde. Die Papistische Meß were nunmehr von dem Hertzogen in Beyren in vielen Orthen der Obern Pfaltz eingeführet / vnd were kein

felte auch nicht sie hetten es gethan / wann sie nicht auff jhren eygenen Nutzen / vnnd jhre Erhöhung gesehen / wie jetzo seines Vettern / deß Hertzogen in Bayern Procedur / in dem er wider Gott vnd Recht / vnd wider sein selbsten / durch den Vlmischen Accord / darinn sein Churfürstenthumb vnd Erbland außtrücklich begriffen / beschehene Obligation / sein Fürstenthumb in Bayern mit feindlichem Gewalt eingenommen / zu erkennen gebe. Zu Abwendung dieses Vnheyls vnd das Reich vor dem Vndergang zu erhalten hetten sich vnderschiedliche König vnd Fürsten interponiret / aber doch biß dahero wenig erhalten können / also daß auch bey wehrender Tractation deß Digby zu Wien / ob schon die Key. Mai. in den Stillstand in der Obern Pfaltz verwilliget / vnd der Mannßfelder auch sein Kriegsvolck von den Böhmischen Grentzen abgeführet / doch von dem Bayerfürsten gedachte Obere Pfaltz eingenommen worden / wie auß den publicirten Schreiben J. Key. Mai. vber deß Digby Klag Schrifft / darüber er der Stände Gutachten gern vernemen möchte / zu ersehen. Zu gleicher Zeit hette sich der Spanische Vice General Corduba / hindangesetzet der Indicien / der Bergstrassen vnd anderer Ort in der Vndern-Pfaltz bemächtiget: die Statt Franckenthal welche doch seiner Gemahlin Wittumbs Sitz were / belägert / vnd könte jhme zu Entschuldigung solcher Attentaten nichts anders vorgeworffen werden / dann daß er in solchen schweren Verfolgungen seine hartbetrangte Vnderthanẽ bedacht / vnd eine Defension bey andern jhm Verwandten jhnen zu wegen gebracht. Dieses eintzige nun würde zum vbelsten gedeutet / vnd also nicht allein das Recht der Natur vnd aller Völcker entzogen / sondern gleichsam verwehret würde / daß er auch vber seinen Schaden nit frey seufftzen dörffte / daß also nicht wunder were / daß er durch solche Proceduren gezwungen / andere Resolutiones ergreiffe. Vnd da etwan von dem seinigen / welches er doch nicht wüste / etwas in excessu were peccirt worden / hette man jhn dessen erinnern / vnd seinen Willen vnd Befehl erforschen können. Man vermeynte zwar dahero einen Schein zu nehmen / daß er vor dieser Zeit dem Marggraffen von Jägerndorff vnd dem von Mannßfeld Befehl gegeben / in dem Königreich Böhmen vnd den incorporirten Ländern in seinem Abwesen alles das jenige zu thun / was sie am nützlichsten seyn erachten würden / es könte aber solches alles von niemand anders / als von Partheyischen vbel gedeutet werden / dann es ja der Vernunfft vnnd Billichkeit gemäß were / daß sich einer an das jenige / dessen er befugt zu seyn vermeynt / bevorab da jhm das seinige an andern Orthen mit Gewalt entzogen werden wolte / so lang hielte / biß er mehrere Versicherung erlanget / vnd nach billichen Dingen die Sach verglichen were.

Die Nichtigkeit aller oberzehlter Aufflagen erschiene hierauß genugsam / daß eben die jenige / welche sich zu seiner Verfolgung gebrauchen liessen / vnder dem Schein den Frieden im Reich zu stifften / dasselbe an vnderschiedlichen vnnd zwar den vornembsten Orthen mit Krieg also verheereten vnd schwächeten / daß dermal eins die Kräfften wider außwärtige mächtige Feinde nit mehr vbrig seyn würden. Mit dem Böhmischen Wesen were es also beschaffen / daß deroselben halben man nicht gantz Teutschlandt hette mit Krieg erfüllen dörffen / dann der in Böhmen angefangene Krieg hette wegen der Privat Praetension deß Hauses Oesterreich auch daselbs bleiben vnd geendiget werden können; da auch das Reich darbey interessirt / dem daran gleichwol nicht wenig gelegen / ein rechten Grundt zu haben / ob vnd wie das Königreich Böhmen mit den incorporirten Landen / ein Wahl oder Erb Königreich / vnd wie es darbey mit deß Reichs Eygenthumb / vnd dahero gehen / den Lehen eygentlich beschaffen seye? So hette billich dasselbe bey einer Reichs Versamlung / mit aller Stände Vorwissen vnd Rath / dem Herkommen nach / cum plenissima causae cognitione, erörtert werden sollen. Dieses aber were nicht geschehen / dann es weren sonderliche pacta vnd Bündnussen auffgerichtet vnd mit feindlichem Gewalt bestättiget worden / vnd hette man gleichsam auß dem Böhmischen Fewer den Brand genommen / vnd in die beste Provintzen deß Reichs geworffen / vnd dem Spanischen Kriegsvolck alles zum Raub vnd Preiß gegeben. Darauff nach dem de facto ein lange Zeit also verfahren worden / damit ein Schein deß Rechtens darbey were / seye man mit der Achtserklärung erst lang hernach herfür gebrochen. Et hielte aber nicht darfür / daß so lang die Güldene Bull / heylsame Constitutiones, als deß Reichs Fundamental Gesetze in jhrem vigor gewesen / wider einigen auch den geringsten Stand deß Reichs / zu geschweigen wider einen Churfürsten / welcher allezeit sich auff das Recht vnd Billichkeit beruffen / vnd solches auch annoch thete / jemals dergleichen Proceß zu Ruin vnd Verderben deß Vatterlands were angestellet worden. Dieses were auch wol zu mercken / daß hindangesetzet alles Keyserlichen Versprechens / keinen Stand deß Reichs / welcher sich deß Böhmischen Wesens nicht theilhafftig gemacht / zu beleydigen / viel Fürsten / Graffen vnd ein guter Theil der Ritterschafft / viel Schadens zugefüget / auch were hierinn der Fürstlichen Wittiben vnd Pupillen nicht verschonet worden. Insonderheit aber hette man seinem Brudern seine anererbte Land vnd Leut mit Gewalt genommen / vnd nach Eroberung der Statt Lautern / aller Mittel zu seinem Vnderhalt beraubet / da er doch noch minorennis, mit dem Böhmischen Wesen keines Wegs interessirt / auch für vnschuldig von J. Key. Maj. selbsten erkennet worden / vnd hette auch solches nicht gehindert weder der Vlmische noch der Mayntzische Vertrag / vnd deß Spinolae Consenß in der Niderlegung der Waffen. Auß diesem allen were offenbar / daß der Gegentheil damit vmbgehe / daß dz erste Weltliche Churfürstenthumb dẽ Evangelischẽ entzogen / vñ in der Päbstler Gewalt gebracht werde. Die Papistische Meß were nunmehr von dem Hertzogen in Beyren in vielen Orthen der Obern Pfaltz eingeführet / vnd were kein

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0799" n="716"/>
felte auch nicht sie                      hetten es gethan / wann sie nicht auff jhren eygenen Nutzen / vnnd jhre Erhöhung                      gesehen / wie jetzo seines Vettern / deß Hertzogen in Bayern Procedur / in dem                      er wider Gott vnd Recht / vnd wider sein selbsten / durch den Vlmischen Accord /                      darinn sein Churfürstenthumb vnd Erbland außtrücklich begriffen / beschehene                      Obligation / sein Fürstenthumb in Bayern mit feindlichem Gewalt eingenommen / zu                      erkennen gebe. Zu Abwendung dieses Vnheyls vnd das Reich vor dem Vndergang zu                      erhalten hetten sich vnderschiedliche König vnd Fürsten interponiret / aber doch                      biß dahero wenig erhalten können / also daß auch bey wehrender Tractation deß                      Digby zu Wien / ob schon die Key. Mai. in den Stillstand in der Obern Pfaltz                      verwilliget / vnd der Mannßfelder auch sein Kriegsvolck von den Böhmischen                      Grentzen abgeführet / doch von dem Bayerfürsten gedachte Obere Pfaltz                      eingenommen worden / wie auß den publicirten Schreiben J. Key. Mai. vber deß                      Digby Klag Schrifft / darüber er der Stände Gutachten gern vernemen möchte / zu                      ersehen. Zu gleicher Zeit hette sich der Spanische Vice General Corduba /                      hindangesetzet der Indicien / der Bergstrassen vnd anderer Ort in der                      Vndern-Pfaltz bemächtiget: die Statt Franckenthal welche doch seiner Gemahlin                      Wittumbs Sitz were / belägert / vnd könte jhme zu Entschuldigung solcher                      Attentaten nichts anders vorgeworffen werden / dann daß er in solchen schweren                      Verfolgungen seine hartbetrangte Vnderthane&#x0303; bedacht / vnd eine                      Defension bey andern jhm Verwandten jhnen zu wegen gebracht. Dieses eintzige nun                      würde zum vbelsten gedeutet / vnd also nicht allein das Recht der Natur vnd                      aller Völcker entzogen / sondern gleichsam verwehret würde / daß er auch vber                      seinen Schaden nit frey seufftzen dörffte / daß also nicht wunder were / daß er                      durch solche Proceduren gezwungen / andere Resolutiones ergreiffe. Vnd da etwan                      von dem seinigen / welches er doch nicht wüste / etwas in excessu were peccirt                      worden / hette man jhn dessen erinnern / vnd seinen Willen vnd Befehl erforschen                      können. Man vermeynte zwar dahero einen Schein zu nehmen / daß er vor dieser                      Zeit dem Marggraffen von Jägerndorff vnd dem von Mannßfeld Befehl gegeben / in                      dem Königreich Böhmen vnd den incorporirten Ländern in seinem Abwesen alles das                      jenige zu thun / was sie am nützlichsten seyn erachten würden / es könte aber                      solches alles von niemand anders / als von Partheyischen vbel gedeutet werden /                      dann es ja der Vernunfft vnnd Billichkeit gemäß were / daß sich einer an das                      jenige / dessen er befugt zu seyn vermeynt / bevorab da jhm das seinige an                      andern Orthen mit Gewalt entzogen werden wolte / so lang hielte / biß er mehrere                      Versicherung erlanget / vnd nach billichen Dingen die Sach verglichen were.</p>
          <p>Die Nichtigkeit aller oberzehlter Aufflagen erschiene hierauß genugsam / daß eben                      die jenige / welche sich zu seiner Verfolgung gebrauchen liessen / vnder dem                      Schein den Frieden im Reich zu stifften / dasselbe an vnderschiedlichen vnnd                      zwar den vornembsten Orthen mit Krieg also verheereten vnd schwächeten / daß                      dermal eins die Kräfften wider außwärtige mächtige Feinde nit mehr vbrig seyn                      würden. Mit dem Böhmischen Wesen were es also beschaffen / daß deroselben halben                      man nicht gantz Teutschlandt hette mit Krieg erfüllen dörffen / dann der in                      Böhmen angefangene Krieg hette wegen der Privat Praetension deß Hauses                      Oesterreich auch daselbs bleiben vnd geendiget werden können; da auch das Reich                      darbey interessirt / dem daran gleichwol nicht wenig gelegen / ein rechten                      Grundt zu haben / ob vnd wie das Königreich Böhmen mit den incorporirten Landen                      / ein Wahl oder Erb Königreich / vnd wie es darbey mit deß Reichs Eygenthumb /                      vnd dahero gehen / den Lehen eygentlich beschaffen seye? So hette billich                      dasselbe bey einer Reichs Versamlung / mit aller Stände Vorwissen vnd Rath / dem                      Herkommen nach / cum plenissima causae cognitione, erörtert werden sollen.                      Dieses aber were nicht geschehen / dann es weren sonderliche pacta vnd                      Bündnussen auffgerichtet vnd mit feindlichem Gewalt bestättiget worden / vnd                      hette man gleichsam auß dem Böhmischen Fewer den Brand genommen / vnd in die                      beste Provintzen deß Reichs geworffen / vnd dem Spanischen Kriegsvolck alles zum                      Raub vnd Preiß gegeben. Darauff nach dem de facto ein lange Zeit also verfahren                      worden / damit ein Schein deß Rechtens darbey were / seye man mit der                      Achtserklärung erst lang hernach herfür gebrochen. Et hielte aber nicht darfür /                      daß so lang die Güldene Bull / heylsame Constitutiones, als deß Reichs                      Fundamental Gesetze in jhrem vigor gewesen / wider einigen auch den geringsten                      Stand deß Reichs / zu geschweigen wider einen Churfürsten / welcher allezeit                      sich auff das Recht vnd Billichkeit beruffen / vnd solches auch annoch thete /                      jemals dergleichen Proceß zu Ruin vnd Verderben deß Vatterlands were angestellet                      worden. Dieses were auch wol zu mercken / daß hindangesetzet alles Keyserlichen                      Versprechens / keinen Stand deß Reichs / welcher sich deß Böhmischen Wesens                      nicht theilhafftig gemacht / zu beleydigen / viel Fürsten / Graffen vnd ein                      guter Theil der Ritterschafft / viel Schadens zugefüget / auch were hierinn der                      Fürstlichen Wittiben vnd Pupillen nicht verschonet worden. Insonderheit aber                      hette man seinem Brudern seine anererbte Land vnd Leut mit Gewalt genommen / vnd                      nach Eroberung der Statt Lautern / aller Mittel zu seinem Vnderhalt beraubet /                      da er doch noch minorennis, mit dem Böhmischen Wesen keines Wegs interessirt /                      auch für vnschuldig von J. Key. Maj. selbsten erkennet worden / vnd hette auch                      solches nicht gehindert weder der Vlmische noch der Mayntzische Vertrag / vnd                      deß Spinolae Consenß in der Niderlegung der Waffen. Auß diesem allen were                      offenbar / daß der Gegentheil damit vmbgehe / daß dz erste Weltliche                      Churfürstenthumb de&#x0303; Evangelische&#x0303; entzogen / vn&#x0303; in der Päbstler                      Gewalt gebracht werde. Die Papistische Meß were nunmehr von dem Hertzogen in                      Beyren in vielen Orthen der Obern Pfaltz eingeführet / vnd were kein
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[716/0799] felte auch nicht sie hetten es gethan / wann sie nicht auff jhren eygenen Nutzen / vnnd jhre Erhöhung gesehen / wie jetzo seines Vettern / deß Hertzogen in Bayern Procedur / in dem er wider Gott vnd Recht / vnd wider sein selbsten / durch den Vlmischen Accord / darinn sein Churfürstenthumb vnd Erbland außtrücklich begriffen / beschehene Obligation / sein Fürstenthumb in Bayern mit feindlichem Gewalt eingenommen / zu erkennen gebe. Zu Abwendung dieses Vnheyls vnd das Reich vor dem Vndergang zu erhalten hetten sich vnderschiedliche König vnd Fürsten interponiret / aber doch biß dahero wenig erhalten können / also daß auch bey wehrender Tractation deß Digby zu Wien / ob schon die Key. Mai. in den Stillstand in der Obern Pfaltz verwilliget / vnd der Mannßfelder auch sein Kriegsvolck von den Böhmischen Grentzen abgeführet / doch von dem Bayerfürsten gedachte Obere Pfaltz eingenommen worden / wie auß den publicirten Schreiben J. Key. Mai. vber deß Digby Klag Schrifft / darüber er der Stände Gutachten gern vernemen möchte / zu ersehen. Zu gleicher Zeit hette sich der Spanische Vice General Corduba / hindangesetzet der Indicien / der Bergstrassen vnd anderer Ort in der Vndern-Pfaltz bemächtiget: die Statt Franckenthal welche doch seiner Gemahlin Wittumbs Sitz were / belägert / vnd könte jhme zu Entschuldigung solcher Attentaten nichts anders vorgeworffen werden / dann daß er in solchen schweren Verfolgungen seine hartbetrangte Vnderthanẽ bedacht / vnd eine Defension bey andern jhm Verwandten jhnen zu wegen gebracht. Dieses eintzige nun würde zum vbelsten gedeutet / vnd also nicht allein das Recht der Natur vnd aller Völcker entzogen / sondern gleichsam verwehret würde / daß er auch vber seinen Schaden nit frey seufftzen dörffte / daß also nicht wunder were / daß er durch solche Proceduren gezwungen / andere Resolutiones ergreiffe. Vnd da etwan von dem seinigen / welches er doch nicht wüste / etwas in excessu were peccirt worden / hette man jhn dessen erinnern / vnd seinen Willen vnd Befehl erforschen können. Man vermeynte zwar dahero einen Schein zu nehmen / daß er vor dieser Zeit dem Marggraffen von Jägerndorff vnd dem von Mannßfeld Befehl gegeben / in dem Königreich Böhmen vnd den incorporirten Ländern in seinem Abwesen alles das jenige zu thun / was sie am nützlichsten seyn erachten würden / es könte aber solches alles von niemand anders / als von Partheyischen vbel gedeutet werden / dann es ja der Vernunfft vnnd Billichkeit gemäß were / daß sich einer an das jenige / dessen er befugt zu seyn vermeynt / bevorab da jhm das seinige an andern Orthen mit Gewalt entzogen werden wolte / so lang hielte / biß er mehrere Versicherung erlanget / vnd nach billichen Dingen die Sach verglichen were. Die Nichtigkeit aller oberzehlter Aufflagen erschiene hierauß genugsam / daß eben die jenige / welche sich zu seiner Verfolgung gebrauchen liessen / vnder dem Schein den Frieden im Reich zu stifften / dasselbe an vnderschiedlichen vnnd zwar den vornembsten Orthen mit Krieg also verheereten vnd schwächeten / daß dermal eins die Kräfften wider außwärtige mächtige Feinde nit mehr vbrig seyn würden. Mit dem Böhmischen Wesen were es also beschaffen / daß deroselben halben man nicht gantz Teutschlandt hette mit Krieg erfüllen dörffen / dann der in Böhmen angefangene Krieg hette wegen der Privat Praetension deß Hauses Oesterreich auch daselbs bleiben vnd geendiget werden können; da auch das Reich darbey interessirt / dem daran gleichwol nicht wenig gelegen / ein rechten Grundt zu haben / ob vnd wie das Königreich Böhmen mit den incorporirten Landen / ein Wahl oder Erb Königreich / vnd wie es darbey mit deß Reichs Eygenthumb / vnd dahero gehen / den Lehen eygentlich beschaffen seye? So hette billich dasselbe bey einer Reichs Versamlung / mit aller Stände Vorwissen vnd Rath / dem Herkommen nach / cum plenissima causae cognitione, erörtert werden sollen. Dieses aber were nicht geschehen / dann es weren sonderliche pacta vnd Bündnussen auffgerichtet vnd mit feindlichem Gewalt bestättiget worden / vnd hette man gleichsam auß dem Böhmischen Fewer den Brand genommen / vnd in die beste Provintzen deß Reichs geworffen / vnd dem Spanischen Kriegsvolck alles zum Raub vnd Preiß gegeben. Darauff nach dem de facto ein lange Zeit also verfahren worden / damit ein Schein deß Rechtens darbey were / seye man mit der Achtserklärung erst lang hernach herfür gebrochen. Et hielte aber nicht darfür / daß so lang die Güldene Bull / heylsame Constitutiones, als deß Reichs Fundamental Gesetze in jhrem vigor gewesen / wider einigen auch den geringsten Stand deß Reichs / zu geschweigen wider einen Churfürsten / welcher allezeit sich auff das Recht vnd Billichkeit beruffen / vnd solches auch annoch thete / jemals dergleichen Proceß zu Ruin vnd Verderben deß Vatterlands were angestellet worden. Dieses were auch wol zu mercken / daß hindangesetzet alles Keyserlichen Versprechens / keinen Stand deß Reichs / welcher sich deß Böhmischen Wesens nicht theilhafftig gemacht / zu beleydigen / viel Fürsten / Graffen vnd ein guter Theil der Ritterschafft / viel Schadens zugefüget / auch were hierinn der Fürstlichen Wittiben vnd Pupillen nicht verschonet worden. Insonderheit aber hette man seinem Brudern seine anererbte Land vnd Leut mit Gewalt genommen / vnd nach Eroberung der Statt Lautern / aller Mittel zu seinem Vnderhalt beraubet / da er doch noch minorennis, mit dem Böhmischen Wesen keines Wegs interessirt / auch für vnschuldig von J. Key. Maj. selbsten erkennet worden / vnd hette auch solches nicht gehindert weder der Vlmische noch der Mayntzische Vertrag / vnd deß Spinolae Consenß in der Niderlegung der Waffen. Auß diesem allen were offenbar / daß der Gegentheil damit vmbgehe / daß dz erste Weltliche Churfürstenthumb dẽ Evangelischẽ entzogen / vñ in der Päbstler Gewalt gebracht werde. Die Papistische Meß were nunmehr von dem Hertzogen in Beyren in vielen Orthen der Obern Pfaltz eingeführet / vnd were kein

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/799
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 716. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/799>, abgerufen am 29.03.2024.