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Alapin, Simon: Zum Kapitel Frauen-Wahlrecht. Heidelberg, 1917.

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dürfen. Dies ist übrigens auch die einzige Einschrän-
kung, welche im Sinne unseres mehrfach oben erwähnten
Gesichtswinkels das Prinzip der "Allgemeinheit"
des Wahlrechts überhaupt logisch noch irgendwie zulässt.

II.

Nachdem wir nunmehr über die wesentlichsten Er-
fordernisse eines gesunden, logisch gedachten und staats-
erhaltenden Wahlrechts uns klare und handgreiflich nüch-
terne Rechenschaft oben abgelegt haben, wird die Beurtei-
lung speziell des Frauenwahlrechts verhältnis-
mässig einfacher sein; weil nämlich die Frauenwelt, die
nach dem Kriege sicherlich mehrals die Hälfte der euro-
päischen Menschheit ausmacht, unzweifelhaft als quantita-
tiv "nennenswert" zu betrachten ist. Es bliebe also nur
noch die qualitative "Einflussfähigkeit" der Frau im Bau
der Volksstimmungen zu untersuchen, um zu bestimmen,
ob ein Wahlrecht noch wirklich als "allgemein " be-
zeichnet werden darf, welches die erwähnte grössere
Hälfte
der Menschheit grundsätzlich des Stimm-
rechtes beraubt?

"Einflussfähig" ist man, wenn man über eine
hierzu ausreichende geistige und physische Kraft verfügt,
auch willens ist, den Einfluss auszuüben.

Selbst diejenigen, welche von der angeblichen oder
wirklichen Minderwertigkeit des weiblichen Intellekts im
Vergleich zum männlichen überzeugt sind, werden zu-
geben, dass es sich hierbei höchstens nur um eine Durch-
schnitts-Taxierung handelt. Es wird in der Tat wohl
keinen einzigen, auch noch so eingefleischten Frauenver-
ächter geben, der z. B. behaupten würde, jeder obskure
Bauernknecht sei intelligenter als jede gebildete
Dame?! ... ... Nachdem es sich also bei der ver-
meintlichen Minderwertigkeit des weiblichen Intellekts

dürfen. Dies ist übrigens auch die einzige Einschrän-
kung, welche im Sinne unseres mehrfach oben erwähnten
Gesichtswinkels das Prinzip der „Allgemeinheit
des Wahlrechts überhaupt logisch noch irgendwie zulässt.

II.

Nachdem wir nunmehr über die wesentlichsten Er-
fordernisse eines gesunden, logisch gedachten und staats-
erhaltenden Wahlrechts uns klare und handgreiflich nüch-
terne Rechenschaft oben abgelegt haben, wird die Beurtei-
lung speziell des Frauenwahlrechts verhältnis-
mässig einfacher sein; weil nämlich die Frauenwelt, die
nach dem Kriege sicherlich mehrals die Hälfte der euro-
päischen Menschheit ausmacht, unzweifelhaft als quantita-
tiv „nennenswert“ zu betrachten ist. Es bliebe also nur
noch die qualitative „Einflussfähigkeit“ der Frau im Bau
der Volksstimmungen zu untersuchen, um zu bestimmen,
ob ein Wahlrecht noch wirklich als „allgemein “ be-
zeichnet werden darf, welches die erwähnte grössere
Hälfte
der Menschheit grundsätzlich des Stimm-
rechtes beraubt?

Einflussfähig“ ist man, wenn man über eine
hierzu ausreichende geistige und physische Kraft verfügt,
auch willens ist, den Einfluss auszuüben.

Selbst diejenigen, welche von der angeblichen oder
wirklichen Minderwertigkeit des weiblichen Intellekts im
Vergleich zum männlichen überzeugt sind, werden zu-
geben, dass es sich hierbei höchstens nur um eine Durch-
schnitts-Taxierung handelt. Es wird in der Tat wohl
keinen einzigen, auch noch so eingefleischten Frauenver-
ächter geben, der z. B. behaupten würde, jeder obskure
Bauernknecht sei intelligenter als jede gebildete
Dame?! … … Nachdem es sich also bei der ver-
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[10/0012] dürfen. Dies ist übrigens auch die einzige Einschrän- kung, welche im Sinne unseres mehrfach oben erwähnten Gesichtswinkels das Prinzip der „Allgemeinheit“ des Wahlrechts überhaupt logisch noch irgendwie zulässt. II. Nachdem wir nunmehr über die wesentlichsten Er- fordernisse eines gesunden, logisch gedachten und staats- erhaltenden Wahlrechts uns klare und handgreiflich nüch- terne Rechenschaft oben abgelegt haben, wird die Beurtei- lung speziell des Frauenwahlrechts verhältnis- mässig einfacher sein; weil nämlich die Frauenwelt, die nach dem Kriege sicherlich mehrals die Hälfte der euro- päischen Menschheit ausmacht, unzweifelhaft als quantita- tiv „nennenswert“ zu betrachten ist. Es bliebe also nur noch die qualitative „Einflussfähigkeit“ der Frau im Bau der Volksstimmungen zu untersuchen, um zu bestimmen, ob ein Wahlrecht noch wirklich als „allgemein “ be- zeichnet werden darf, welches die erwähnte grössere Hälfte der Menschheit grundsätzlich des Stimm- rechtes beraubt? „Einflussfähig“ ist man, wenn man über eine hierzu ausreichende geistige und physische Kraft verfügt, auch willens ist, den Einfluss auszuüben. Selbst diejenigen, welche von der angeblichen oder wirklichen Minderwertigkeit des weiblichen Intellekts im Vergleich zum männlichen überzeugt sind, werden zu- geben, dass es sich hierbei höchstens nur um eine Durch- schnitts-Taxierung handelt. Es wird in der Tat wohl keinen einzigen, auch noch so eingefleischten Frauenver- ächter geben, der z. B. behaupten würde, jeder obskure Bauernknecht sei intelligenter als jede gebildete Dame?! … … Nachdem es sich also bei der ver- meintlichen Minderwertigkeit des weiblichen Intellekts

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Zitationshilfe: Alapin, Simon: Zum Kapitel Frauen-Wahlrecht. Heidelberg, 1917, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/alapin_kapitel_1917/12>, abgerufen am 29.03.2024.