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Allgemeine Zeitung. Nr. 30. Augsburg, 30. Januar 1840.

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sie sind. Früher bestand der Handel hauptsächlich in einem Austausche von Waaren, der am Ende nur eine schwache Schuld an das Ausland ergab. Jetzt ist durch die Unterstützung der Banken bloßer Credit die Basis des Handels geworden, die Banken selbst haben daran Theil genommen, haben Geld entlehnt, statt auszuleihen, haben auswärtige Agentschaften errichtet, in Stocks und Waaren zu einem ungeheuren Betrage gehandelt, die Verausgabung von Staatsschuldscheinen begünstigt, bis der fremde Markt damit überfüllt war, und nicht zufrieden mit dem rechtmäßigen Gebrauch ihres eigenen Capitals haben sie durch große Anlehen Mittel zu allen möglichen Speculationen sich verschafft. So lange nun der fremde Darleiher noch Geld geben wollte und die Ausfuhr von Producten hinreichte, um nothwendige Partialzahlungen zu decken, ging alles vortrefflich, sobald aber die Fremden nicht mehr zahlen wollten, und die Productenausfuhr nicht mehr hinreichte, so mußte baar Geld nach Europa geschickt werden, und um dieses sich zu verschaffen, trieb man von den Kaufleuten die Zahlungen ein, zwang diese zur aller ungünstigsten Zeit ihre Waaren loszuschlagen, und der größten Noth der Einzelnen geschah am Ende nur dadurch Einhalt, daß die Banken ihre Verbindlichkeiten offen verletzten, und dem Publicum ein schwankendes, entwerthetes Papiergeld aufluden. Diese Folgen liegen in dem jetzigen System, und werden noch erschwert durch die nothwendige Abhängigkeit dieser Institute von einander, namentlich von denen in den großen Handelsstädten: die Suspension zu New-York im Jahr 1387 wurde, sobald man sie erfuhr, mit wenigen Ausnahmen allenthalben nachgeahmt, und die kürzliche Suspension der Banken in Philadelphia riß die im Süden und Westen nach sich. Diese Abhängigkeit des ganzen Banksystems von den Instituten in einigen großen Städten hat ihren Grund in den natürlichen Gesetzen des Handels. Die Banken in einem Centrum, wohin das Geld strömt, und wo man seiner bedarf, um die Waaren zu bezahlen, üben eine überwiegende Gewalt über die Banken in denjenigen Gegenden, woher die Waaren kommen, während diese keine Mittel haben eine Controlle über jene zu üben. Aber diese Kette von Abhängigkeit endet auch nicht in New-York oder Philadelphia, sondern reicht über den Ocean und endet in London, dem großen Centrum des Creditsystems. Man läugnet gar nicht, daß die Suspension der Baarzahlungen im Jahr 1837 durch Anwendung der Gewalt, welche London ausübt, herbeigeführt wurde, und sucht die jetzige Suspension eines Theils der Banken mit demselben Grunde zu entschuldigen. Was man aber auch in England früher oder in der letzten Zeit angewendet haben mag, um einen solchen Einfluß auf die Geldverhältnisse in Amerika zu üben, so sind jedenfalls die Folgen klar, und wenn die Banken ferner als Depositäre der öffentlichen Gelder benützt werden, so könnten diejenigen, welche in England über den Credit gebieten, einen gefährlichen politischen Einfluß in den Vereinigten Staaten gewinnen, der die Unabhängigkeit der Regierung bedrohen würde.

(Beschluß folgt.)

[210]

Aux Dames.

Des articles detracteurs de l'Amandine venant d'etre repandus dans les Journaux francais et etrangers avec une profusion qui ne peut etre que l'oeuvre d'une malveillance interessee; nous nous empressons de dire que l'Amandine de Faguer *)*) inventee et preparee par lui-meme, jouit depuis sept ans d'une vogue qui n'a fait que s'accroitre; ses proprietes bienfaisantes sont donc prouvees par une longue et incontestable experience.

Si l'on avait des reproches a faire a l'Amandine, ce ne pourrait etre qu'aux imitations nombreuses et grossieres qui en ont ete faites depuis l'expiration du brevet.

Il entre, il est vrai, dans l'Amandine de M. Faguer une petite proportion de savon, mais de son Savon Dulcifie deja si celebre et que la societe d'encouragement a proclame comme le meilleur et le plus doux des savons de toilette.

Nous ajouterons que l'auteur des articles auxquels nous repondons, fait preuve dans ses attaques d'une profonde ignorance; car tout le monde sait que l'oxyde de potassium dont il fait un monstre n'est qu'un principe indispensable et constituant des savons de toilette. Avant de s'offusquer de la longueur d'un mot scientifique, il eaut du s'informer de ce qu'il signifie.

[4783-85]

Vorladung.

Mathias Knebelsperger, geboren am 16 März 1789, Schuhmachersohn von Langquaid und gewesener Soldat des ehemaligen 4ten Linieninfanterieregiments (Gumppenberg) wird seit dem Rückzuge der königl. bayerischen Truppen aus dem russischen Feldzuge vom Jahre 1812 vermißt.

Nach dem Antrage seiner Geschwisterte wird obiger Mathias Knebelsperger oder dessen allensige eheliche Descendenz aufgefordert,
binnen 6 Monaten
sich um so gewisser zur Empfangnahme seines Vermögens zu 150 fl. dahier zu melden, als außerdem Mathias Knebelsperger als verschollen erklärt und sein Vermögen an seine Geschwisterte, als dessen nächste Intestaterben, vertheilt werden wird.

Rottenburg, am 10 Oct. 1839.

Königl. Landgericht Rottenburg
(in Niederbayern.)

Caller, Landrichter.

[179-81]

Gant-Proclama.

Das königl. Landgericht Weilheim
hat durch Erkenntniß vom 31 März 1837 in dem Schuldenwesen des Kloster-Realitätenbesitzers Abraham Renner zu Polling den Universal-Concurs erkannt.

Nachdem dieses Erkenntniß nicht nur durch das Erkenntniß des königl. Appellationsgerichts für Oberbayern vom 14 April 1838 bestätigt worden ist, sondern auch durch das Erkenntniß des königl. Oberappellationsgerichts als die höchste Justizbehörde des Königreichs Bayern vom 3 December 1839 die letztinstanzliche Bestätigung erlangt hat, so werden hiemit nach bayerischer Gerichtsordnung, Cap. 19 §. 4 die gesetzlichen Edictstage festgesetzt, und zwar
I. Zur Anmeldung der Forderungen und deren gehörigen Nachweisung auf
Freitag den 6 März 1840.

II. Zur Vorbringung der Einreden gegen die angemeldeten Forderungen auf
Freitag den 1 Mai 1840.

III. Zur Schlußverhandlung auf
Freitag den 29 Mai 1840,
und zwar bis 12 Junius 1840 einschlüssig für die Replik, und bis 26 Junius 1840 einschlüssig für die Duplik,
jedesmal Morgens 8 Uhr.

Es werden sonach hiezu sämmtliche unbekannte Gläubiger des Gemeinschuldners hiemit öffentlich unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen, daß das Nichterscheinen am ersten Edictstage die Ausschließung der Forderungen von der gegenwärtigen Concursmasse, das Nichterscheinen an den übrigen Edictstagen die Ausschließung mit den an denselben vorzunehmenden Handlungen zur Folge habe.

Hiebei werden alle diejenigen, welche irgend etwas von dem Vermögen des Gemeinschuldners in Handen haben, bei Vermeidung des nochmaligen Ersatzes aufgefordert, solches unter Vorbehalt ihrer Rechte bei Gericht zu übergeben.

Concl. 11 Januar 1840.

Der königl. Landrichter.

Baur.

[265]

Edictal-Ladung.

Thomas Metzger, Bauer zu Ottmaring, hat im Jahre 1812 sein elterliches Anwesen übernommen, und es wurde ihm hiebei die Summe von 2867 fl. 24 kr. zur Bezahlung an mehrere in dem Uebergabsbriefe nicht namentlich aufgeführte Gläubiger überwiesen, und hiefür Hypothek auf dem Anwesen sich vorbehalten.

Da nun Thomas Metzger um Löschung dieser Hypothek-Schuld nachgesucht hat, indem er die betreffenden Gläubiger befriedigt haben will, ohne hiefür legale Nachweise zu besitzen, so werden alle diejenigen, welche auf diese bezeichnete Schuld Anspruch zu machen glauben, hiemit aufgefordert, dieselbe hier
binnen 6 Monaten
um so gewisser nachzuweisen, als außerdem obiger Betrag im Hypothekenbuch gelöscht werden würde.

Am 16 Januar 1840.

Königliches Landgericht Friedberg.

v. Gimmi, Landrichter.

Roser.

*) Succ. de Laboullee, rue Richelieu, 93 a Paris.

sie sind. Früher bestand der Handel hauptsächlich in einem Austausche von Waaren, der am Ende nur eine schwache Schuld an das Ausland ergab. Jetzt ist durch die Unterstützung der Banken bloßer Credit die Basis des Handels geworden, die Banken selbst haben daran Theil genommen, haben Geld entlehnt, statt auszuleihen, haben auswärtige Agentschaften errichtet, in Stocks und Waaren zu einem ungeheuren Betrage gehandelt, die Verausgabung von Staatsschuldscheinen begünstigt, bis der fremde Markt damit überfüllt war, und nicht zufrieden mit dem rechtmäßigen Gebrauch ihres eigenen Capitals haben sie durch große Anlehen Mittel zu allen möglichen Speculationen sich verschafft. So lange nun der fremde Darleiher noch Geld geben wollte und die Ausfuhr von Producten hinreichte, um nothwendige Partialzahlungen zu decken, ging alles vortrefflich, sobald aber die Fremden nicht mehr zahlen wollten, und die Productenausfuhr nicht mehr hinreichte, so mußte baar Geld nach Europa geschickt werden, und um dieses sich zu verschaffen, trieb man von den Kaufleuten die Zahlungen ein, zwang diese zur aller ungünstigsten Zeit ihre Waaren loszuschlagen, und der größten Noth der Einzelnen geschah am Ende nur dadurch Einhalt, daß die Banken ihre Verbindlichkeiten offen verletzten, und dem Publicum ein schwankendes, entwerthetes Papiergeld aufluden. Diese Folgen liegen in dem jetzigen System, und werden noch erschwert durch die nothwendige Abhängigkeit dieser Institute von einander, namentlich von denen in den großen Handelsstädten: die Suspension zu New-York im Jahr 1387 wurde, sobald man sie erfuhr, mit wenigen Ausnahmen allenthalben nachgeahmt, und die kürzliche Suspension der Banken in Philadelphia riß die im Süden und Westen nach sich. Diese Abhängigkeit des ganzen Banksystems von den Instituten in einigen großen Städten hat ihren Grund in den natürlichen Gesetzen des Handels. Die Banken in einem Centrum, wohin das Geld strömt, und wo man seiner bedarf, um die Waaren zu bezahlen, üben eine überwiegende Gewalt über die Banken in denjenigen Gegenden, woher die Waaren kommen, während diese keine Mittel haben eine Controlle über jene zu üben. Aber diese Kette von Abhängigkeit endet auch nicht in New-York oder Philadelphia, sondern reicht über den Ocean und endet in London, dem großen Centrum des Creditsystems. Man läugnet gar nicht, daß die Suspension der Baarzahlungen im Jahr 1837 durch Anwendung der Gewalt, welche London ausübt, herbeigeführt wurde, und sucht die jetzige Suspension eines Theils der Banken mit demselben Grunde zu entschuldigen. Was man aber auch in England früher oder in der letzten Zeit angewendet haben mag, um einen solchen Einfluß auf die Geldverhältnisse in Amerika zu üben, so sind jedenfalls die Folgen klar, und wenn die Banken ferner als Depositäre der öffentlichen Gelder benützt werden, so könnten diejenigen, welche in England über den Credit gebieten, einen gefährlichen politischen Einfluß in den Vereinigten Staaten gewinnen, der die Unabhängigkeit der Regierung bedrohen würde.

(Beschluß folgt.)

[210]

Aux Dames.

Des articles détracteurs de l'Amandine venant d'être répandus dans les Journaux français et étrangers avec une profusion qui ne peut être que l'œuvre d'une malveillance intéressée; nous nous empressons de dire que l'Amandine de Faguer *)*) inventée et préparée par lui-même, jouit depuis sept ans d'une vogue qui n'a fait que s'accroitre; ses propriétés bienfaisantes sont donc prouvées par une longue et incontestable expérience.

Si l'on avait des reproches à faire à l'Amandine, ce ne pourrait être qu'aux imitations nombreuses et grossières qui en ont été faites depuis l'expiration du brevêt.

Il entre, il est vrai, dans l'Amandine de M. Faguer une petite proportion de savon, mais de son Savon Dulcifié déjà si célèbre et que la société d'encouragement a proclamé comme le meilleur et le plus doux des savons de toilette.

Nous ajouterons que l'auteur des articles auxquels nous repondons, fait preuve dans ses attaques d'une profonde ignorance; car tout le monde sait que l'oxyde de potassium dont il fait un monstre n'est qu'un principe indispensable et constituant des savons de toilette. Avant de s'offusquer de la longueur d'un mot scientifique, il eût du s'informer de ce qu'il signifie.

[4783-85]

Vorladung.

Mathias Knebelsperger, geboren am 16 März 1789, Schuhmachersohn von Langquaid und gewesener Soldat des ehemaligen 4ten Linieninfanterieregiments (Gumppenberg) wird seit dem Rückzuge der königl. bayerischen Truppen aus dem russischen Feldzuge vom Jahre 1812 vermißt.

Nach dem Antrage seiner Geschwisterte wird obiger Mathias Knebelsperger oder dessen allensige eheliche Descendenz aufgefordert,
binnen 6 Monaten
sich um so gewisser zur Empfangnahme seines Vermögens zu 150 fl. dahier zu melden, als außerdem Mathias Knebelsperger als verschollen erklärt und sein Vermögen an seine Geschwisterte, als dessen nächste Intestaterben, vertheilt werden wird.

Rottenburg, am 10 Oct. 1839.

Königl. Landgericht Rottenburg
(in Niederbayern.)

Caller, Landrichter.

[179-81]

Gant-Proclama.

Das königl. Landgericht Weilheim
hat durch Erkenntniß vom 31 März 1837 in dem Schuldenwesen des Kloster-Realitätenbesitzers Abraham Renner zu Polling den Universal-Concurs erkannt.

Nachdem dieses Erkenntniß nicht nur durch das Erkenntniß des königl. Appellationsgerichts für Oberbayern vom 14 April 1838 bestätigt worden ist, sondern auch durch das Erkenntniß des königl. Oberappellationsgerichts als die höchste Justizbehörde des Königreichs Bayern vom 3 December 1839 die letztinstanzliche Bestätigung erlangt hat, so werden hiemit nach bayerischer Gerichtsordnung, Cap. 19 §. 4 die gesetzlichen Edictstage festgesetzt, und zwar
I. Zur Anmeldung der Forderungen und deren gehörigen Nachweisung auf
Freitag den 6 März 1840.

II. Zur Vorbringung der Einreden gegen die angemeldeten Forderungen auf
Freitag den 1 Mai 1840.

III. Zur Schlußverhandlung auf
Freitag den 29 Mai 1840,
und zwar bis 12 Junius 1840 einschlüssig für die Replik, und bis 26 Junius 1840 einschlüssig für die Duplik,
jedesmal Morgens 8 Uhr.

Es werden sonach hiezu sämmtliche unbekannte Gläubiger des Gemeinschuldners hiemit öffentlich unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen, daß das Nichterscheinen am ersten Edictstage die Ausschließung der Forderungen von der gegenwärtigen Concursmasse, das Nichterscheinen an den übrigen Edictstagen die Ausschließung mit den an denselben vorzunehmenden Handlungen zur Folge habe.

Hiebei werden alle diejenigen, welche irgend etwas von dem Vermögen des Gemeinschuldners in Handen haben, bei Vermeidung des nochmaligen Ersatzes aufgefordert, solches unter Vorbehalt ihrer Rechte bei Gericht zu übergeben.

Concl. 11 Januar 1840.

Der königl. Landrichter.

Baur.

[265]

Edictal-Ladung.

Thomas Metzger, Bauer zu Ottmaring, hat im Jahre 1812 sein elterliches Anwesen übernommen, und es wurde ihm hiebei die Summe von 2867 fl. 24 kr. zur Bezahlung an mehrere in dem Uebergabsbriefe nicht namentlich aufgeführte Gläubiger überwiesen, und hiefür Hypothek auf dem Anwesen sich vorbehalten.

Da nun Thomas Metzger um Löschung dieser Hypothek-Schuld nachgesucht hat, indem er die betreffenden Gläubiger befriedigt haben will, ohne hiefür legale Nachweise zu besitzen, so werden alle diejenigen, welche auf diese bezeichnete Schuld Anspruch zu machen glauben, hiemit aufgefordert, dieselbe hier
binnen 6 Monaten
um so gewisser nachzuweisen, als außerdem obiger Betrag im Hypothekenbuch gelöscht werden würde.

Am 16 Januar 1840.

Königliches Landgericht Friedberg.

v. Gimmi, Landrichter.

Roser.

*) Succ. de Laboullée, rue Richelieu, 93 à Paris.
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Des articles détracteurs de l'Amandine venant d'être répandus dans les Journaux français et étrangers avec une profusion qui ne peut être que l'œuvre d'une malveillance intéressée; nous nous empressons de dire que l'Amandine de Faguer *) *) inventée et préparée par lui-même, jouit depuis sept ans d'une vogue qui n'a fait que s'accroitre; ses propriétés bienfaisantes sont donc prouvées par une longue et incontestable expérience. Si l'on avait des reproches à faire à l'Amandine, ce ne pourrait être qu'aux imitations nombreuses et grossières qui en ont été faites depuis l'expiration du brevêt. Il entre, il est vrai, dans l'Amandine de M. Faguer une petite proportion de savon, mais de son Savon Dulcifié déjà si célèbre et que la société d'encouragement a proclamé comme le meilleur et le plus doux des savons de toilette. 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Nach dem Antrage seiner Geschwisterte wird obiger Mathias Knebelsperger oder dessen allensige eheliche Descendenz aufgefordert, binnen 6 Monaten sich um so gewisser zur Empfangnahme seines Vermögens zu 150 fl. dahier zu melden, als außerdem Mathias Knebelsperger als verschollen erklärt und sein Vermögen an seine Geschwisterte, als dessen nächste Intestaterben, vertheilt werden wird. Rottenburg, am 10 Oct. 1839. Königl. Landgericht Rottenburg (in Niederbayern.) Caller, Landrichter. [179-81] Gant-Proclama. Das königl. Landgericht Weilheim hat durch Erkenntniß vom 31 März 1837 in dem Schuldenwesen des Kloster-Realitätenbesitzers Abraham Renner zu Polling den Universal-Concurs erkannt. Nachdem dieses Erkenntniß nicht nur durch das Erkenntniß des königl. Appellationsgerichts für Oberbayern vom 14 April 1838 bestätigt worden ist, sondern auch durch das Erkenntniß des königl. Oberappellationsgerichts als die höchste Justizbehörde des Königreichs Bayern vom 3 December 1839 die letztinstanzliche Bestätigung erlangt hat, so werden hiemit nach bayerischer Gerichtsordnung, Cap. 19 §. 4 die gesetzlichen Edictstage festgesetzt, und zwar I. Zur Anmeldung der Forderungen und deren gehörigen Nachweisung auf Freitag den 6 März 1840. II. Zur Vorbringung der Einreden gegen die angemeldeten Forderungen auf Freitag den 1 Mai 1840. III. Zur Schlußverhandlung auf Freitag den 29 Mai 1840, und zwar bis 12 Junius 1840 einschlüssig für die Replik, und bis 26 Junius 1840 einschlüssig für die Duplik, jedesmal Morgens 8 Uhr. Es werden sonach hiezu sämmtliche unbekannte Gläubiger des Gemeinschuldners hiemit öffentlich unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen, daß das Nichterscheinen am ersten Edictstage die Ausschließung der Forderungen von der gegenwärtigen Concursmasse, das Nichterscheinen an den übrigen Edictstagen die Ausschließung mit den an denselben vorzunehmenden Handlungen zur Folge habe. Hiebei werden alle diejenigen, welche irgend etwas von dem Vermögen des Gemeinschuldners in Handen haben, bei Vermeidung des nochmaligen Ersatzes aufgefordert, solches unter Vorbehalt ihrer Rechte bei Gericht zu übergeben. Concl. 11 Januar 1840. Der königl. Landrichter. Baur. [265] Edictal-Ladung. Thomas Metzger, Bauer zu Ottmaring, hat im Jahre 1812 sein elterliches Anwesen übernommen, und es wurde ihm hiebei die Summe von 2867 fl. 24 kr. zur Bezahlung an mehrere in dem Uebergabsbriefe nicht namentlich aufgeführte Gläubiger überwiesen, und hiefür Hypothek auf dem Anwesen sich vorbehalten. Da nun Thomas Metzger um Löschung dieser Hypothek-Schuld nachgesucht hat, indem er die betreffenden Gläubiger befriedigt haben will, ohne hiefür legale Nachweise zu besitzen, so werden alle diejenigen, welche auf diese bezeichnete Schuld Anspruch zu machen glauben, hiemit aufgefordert, dieselbe hier binnen 6 Monaten um so gewisser nachzuweisen, als außerdem obiger Betrag im Hypothekenbuch gelöscht werden würde. Am 16 Januar 1840. Königliches Landgericht Friedberg. v. Gimmi, Landrichter. Roser. *) Succ. de Laboullée, rue Richelieu, 93 à Paris.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 30. Augsburg, 30. Januar 1840, S. 0238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_030_18400130/14>, abgerufen am 28.03.2024.