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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Der Vertrag mit Japan. Anh. I.

Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen
einen Preussen, so entscheidet die preussische Behörde.

Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Preussen
schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen
halten sollte, so werden die competenten japanischen Behörden
Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu zie-
hen, und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und
wenn ein Preusse sich betrügerischer Weise verbergen, und seine
Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die preussi-
schen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den
Schuldigen vor Gericht zu ziehen, und zur Bezahlung der Schuld
anzuhalten.

Weder die preussischen, noch die japanischen Behörden
sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche
von Preussischen oder Japanischen Unterthanen contrahirt wor-
den sind.

Artikel 6.

Preussische Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Ja-
panische Unterthanen oder gegen Angehörige einer anderen Nation
begehen sollten, sollen vor den preussischen Consularbeamten ge-
führt und nach preussischen Gesetzen bestraft werden.

Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen
Handlung gegen Preussische Unterthanen schuldig machen, sollen
vor die japanischen Behörden geführt und nach japanischen Ge-
setzen bestraft werden.

Artikel 7.

Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Confiscationen für Zu-
widerhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte
Handels-Regulativ sollen bei den preussischen Consularbehörden
zur Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Confisca-
tionen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen
der japanischen Regierung zufallen.

Artikel 8.

In allen dem Handel zu öffnenden Häfen Japans soll es
Preussischen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Preussens
oder aus fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Contre-

Der Vertrag mit Japan. Anh. I.

Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen
einen Preussen, so entscheidet die preussische Behörde.

Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Preussen
schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen
halten sollte, so werden die competenten japanischen Behörden
Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu zie-
hen, und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und
wenn ein Preusse sich betrügerischer Weise verbergen, und seine
Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die preussi-
schen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den
Schuldigen vor Gericht zu ziehen, und zur Bezahlung der Schuld
anzuhalten.

Weder die preussischen, noch die japanischen Behörden
sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche
von Preussischen oder Japanischen Unterthanen contrahirt wor-
den sind.

Artikel 6.

Preussische Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Ja-
panische Unterthanen oder gegen Angehörige einer anderen Nation
begehen sollten, sollen vor den preussischen Consularbeamten ge-
führt und nach preussischen Gesetzen bestraft werden.

Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen
Handlung gegen Preussische Unterthanen schuldig machen, sollen
vor die japanischen Behörden geführt und nach japanischen Ge-
setzen bestraft werden.

Artikel 7.

Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Confiscationen für Zu-
widerhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte
Handels-Regulativ sollen bei den preussischen Consularbehörden
zur Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Confisca-
tionen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen
der japanischen Regierung zufallen.

Artikel 8.

In allen dem Handel zu öffnenden Häfen Japans soll es
Preussischen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Preussens
oder aus fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Contre-

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[226/0246] Der Vertrag mit Japan. Anh. I. Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Preussen, so entscheidet die preussische Behörde. Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Preussen schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die competenten japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu zie- hen, und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und wenn ein Preusse sich betrügerischer Weise verbergen, und seine Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die preussi- schen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen, und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten. Weder die preussischen, noch die japanischen Behörden sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von Preussischen oder Japanischen Unterthanen contrahirt wor- den sind. Artikel 6. Preussische Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Ja- panische Unterthanen oder gegen Angehörige einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den preussischen Consularbeamten ge- führt und nach preussischen Gesetzen bestraft werden. Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen Preussische Unterthanen schuldig machen, sollen vor die japanischen Behörden geführt und nach japanischen Ge- setzen bestraft werden. Artikel 7. Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Confiscationen für Zu- widerhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handels-Regulativ sollen bei den preussischen Consularbehörden zur Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Confisca- tionen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen der japanischen Regierung zufallen. Artikel 8. In allen dem Handel zu öffnenden Häfen Japans soll es Preussischen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Preussens oder aus fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Contre-

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/246>, abgerufen am 16.04.2024.