Frankreich.
Paris, 9 April.
(National.) Man meldet den Tod des Gegenadmirals Gallois, dessen Gesundheit schon lange schwankend war. Das
Seewesen verliert an ihm einen seiner ausgezeichnetsten Officiere, und das Land einen seiner eifrigsten Vertheidiger. Die glorreiche Waffenthat von Ancona, welche Gegenadmiral Gallois im Verein mit dem Obristen Combes vollführte, ist einer der zahlreichen Ansprüche dieses tapfern Seemanns auf die öffentliche Theilnahme.
Hr. Martin (von Straßburg) hat wegen seiner angegriffenen Gesundheit Urlaub von der Kammer erhalten, und ist am 8 April nach dem südlichen Frankreich abgereist.
(Presse.) Wir können versichern, daß das Ministerium unverzüglich einen neuen Supplementarcredit von 30 Millionen verlangen wird. Der größte Theil davon wird für die Expeditionen in Afrika bestimmt, welche bereits 20 Millionen verschlungen haben, die der Kammer demnächst zur Bewilligung vorgelegt werden. Der Rest des verlangten Credits wird für die Blokade von Buenos-Ayres und für die Vollendung verschiedener Heerstraßen verwendet werden.
(Journal des Débats.) Der vom Ministerium in der Deputirtenkammer vorgelegte Gesetzesentwurf ist eine offene Demonstration zu Gunsten der Eisenbahnen. Er zeugt von dem festen Wunsch, das Land mit jenen schönen Communicationswegen auszustatten, so wie durch entschiedene Aufmunterung den Geist der Association zu wecken, damit er dem Staat einen Theil der schweren Last, die ihm die öffentlichen Arbeiten auferlegen, mittragen helfe. Ein guter Wille, der durch ein neues Unternehmen, das 24 Millionen kostet, und durch einen Zuschuß von 32 Millionen für begonnene Unternehmungen sich bethätigt, kann nicht wohl mehr in Zweifel gezogen werden. Bei diesem Charakter hat der Gesetzesentwurf Anspruch auf gute Aufnahme. Wenn wir uns in dieser Weise aussprechen, wollen wir uns übrigens keineswegs zu Vertheidigern aller Verfügungen jenes Gesetzesentwurfs aufwerfen. Derselbe besteht hauptsächlich und wesentlich in einer völligen Abänderung der den Eisenbahncompagnien im Jahre 1838 auferlegten verderblichen Bedingungen und in dem Antrag, eine Summe von nahe an sechzig Millionen für die Eisenbahnen zu verwenden. Hierin liegt in unsern Augen der Grund des Entwurfs, ja der ganze Entwurf, und in diesem Sinne geben wir demselben Beifall. Indessen theilen wir über einen Punkt von Wichtigkeit die Ansicht des Ministeriums keineswegs, nämlich über die beste Art, jene Millionen zu verwenden und besonders über die Bedingungen, unter welchen der Schatz den Eisenbahngesellschaften Zuschüsse machen sollte. In dieser Beziehung läßt der ministerielle Plan Manches zu wünschen übrig. Es wäre daher gut, denselben einer Revision zu unterwerfen, welche mehr als je im Recht der Kammern liegt, da man uns so oft sagt, das goldene Zeitalter des parlamentarischen Systems leuchte endlich über dem Lande.
Ein anderes Journal sagt, daß der von Hrn. v. Jaubert eingereichte Entwurf noch nicht den ganzen Gedanken des Cabinets über die Eisenbahnen, selbst nicht für die gegenwärtige Session, enthalte. Das Ministerium wolle eifrig Unterhandlungen fortsetzen, wodurch das Land mit großen und wichtigen Linien ausgestattet werden soll, und es lasse sich hoffen, daß diese noch vor dem Auseinandergehen der Kammern zum Abschluß kommen werden.
(Commerce.) Die Bonapartistische Verschwörung hat eine Entwickelung erhalten, die das Publicum nicht mehr überraschen wird. Nach einer höchst ausgedehnten Instruction, nach zahllosen Verhören und Hausdurchsuchungen in allen Theilen des Königreichs, ist nun zu Gunsten der Angeschuldigten ein Erkenntniß der Einstellung weiterer gerichtlicher Einschreitung erfolgt, und alle Angeschuldigten wurden, wenn wir gut unterrichtet sind, seit gestern (7) in Freiheit gesetzt. Man erzählt bereits befremdliche Umstände über diese mysteriöse Angelegenheit, und spricht von merkwürdigen Enthüllungen, die wohl nicht lange mehr auf sich warten lassen werden.
Die Zuchtpolizei von Versailles fällte am 7 April ein Urtheil in zwei Duellgeschichten. In ersterer ward Hr. Desrenaudes, Postinspector, zu einmonatlichem Gefängniß und 100 Fr. Geldbuße, Hr. Audry, Bureauchef bei den Finanzen, zu viermonatlichem Gefängniß und 200 Fr. Geldbuße, und ihre Zeugen Dubost, Choquet, Defossés Chaumel und Verdier jeder zu sechstägigem Gefängniß und 50 Fr. Geldbuße, und alle solidarisch in die Kosten verurtheilt. Bei der zweiten Duellsache zwischen den HH. v. St. Pierre und dem Marquis v. Rovigo ward der letztere zu achtmonatlicher Haft und 500 Fr. Geldbuße, Hr. Alberic von St. Pierre zu einmonatlicher Haft und 50 Fr. Geldbuße, und von den Zeugen der Baron v. Bazancourt zu sechsmonatlicher Haft und 400 Fr. Geldbuße, Hr. St. Pierre Bruver und Macarthy-Macteig zu sechstätiger Haft und 50 Fr. Geldbuße, so wie alle Angeklagten solidarisch in die Kosten verurtheilt.
Paris, 9 April. Das Cabinet hat gestern mit Beistand seiner Alliirten verschiedener Farben wieder einen Sieg davon getragen durch die Wahl des Hrn. Berger zum Secretär an die Stelle des Hrn. v. Maleville. Der Candidat des Restes der 221, Hr. Quesnault, ist zu unbeliebt in den andern Theilen der Kammer; sonst würden die vorgestern getheilten Stimmen sich nicht auf Hrn. Berger vereinigt haben, der mit den frühern Ministerien nie auf feindseligem Fuße stand. – Heute ließen sich die verschiedenen Redner für und wider die Motion des Hrn. v. Remilly einschreiben: einige Deputirte hatten sich schon um 5 Uhr Morgens eingefunden, damit sie vor 6 Uhr anwesend seyen. Vier Redner sind für die Motion eingeschrieben: sie gehören alle der Opposition an, mit Ausnahme des Hrn. v. Janvier. Gegen den Entwurf sind eingeschrieben: Hr. Liadieres (Adjutant des Königs), Latournelle, Generalprocurator am Appellhofe zu Orleans und de l'Espée (auch Beamter). Je weiter die Verhandlungen über diesen Punkt vorangehen, desto mehr zeigt sich, daß die Linke keineswegs ganz für die Motion stimmen wird, sie zählt zu viele Mitglieder, die ihren Weg noch zu machen haben: andere besitzen durch die Zahl ihrer Dienstjahre wirklich Rechte auf Beförderung, und wollen auf diese Rechte nicht verzichten; mehrere derselben beabsichtigen Amendements vorzuschlagen, um im neuen Gesetze Ausnahmen für Fälle wie die ihrigen aufstellen zu lassen. Hr. Thiers ist gegen die Motion; er wird alle Kraft anwenden, um den ersten Artikel zu beseitigen, dagegen ist er mit dem Grundsatz einverstanden, daß die Zahl der Fälle einer Incompatibilität zwischen dem Amte der Deputirten und andern Aemtern vermehrt werden müsse, und insofern wird er nicht ganz dem zweiten Artikel entgegen seyn; er wird die Vorlegung eines Gesetzesentwurfs in diesem letzten Sinne versprechen, und ich habe Ursache zu glauben, daß auf den Grund dieses Versprechens die Motion keine weitere Wirkung haben, sondern entweder im Laufe der Debatten zurückgenommen oder am Schlusse derselben verworfen werden wird.
Deutschland.
München, 11 April. Anknüpfend an unsere summarische Mittheilung über die in der Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom 9 d. M. bei Berathung über die Verwendung der Staatseinnahmen und Ausgaben wieder aufgegriffene Principienfrage bemerken wir, daß hiebei die HH. Bestelmeyer, Städtler, Frhr. v. Thon-Dittmer, Enke, Frhr. v. Freiberg, Dr. Schwindl, Dr. Harleß, Dr. Albrecht, Graf v. Butler, Dr. Bayer, v. Flembach und Referent Frhr. v. Rotenhan als Redner auftraten. Um jedoch Wiederholungen zu vermeiden, glauben wir nur das Wesentliche von den Vorträgen jener Redner nachtragen zu sollen. Hr. Bestelmeyer brachte ein Amendement in Vorlage, in welchem er statt der vom Ausschusse beantragten Verwahrungen Folgendes vorschlug: Die Nachweisungen bezüglich der Rechnungen für die zwei Jahre der dritten Finanzperiode 1835/36 und 1836/37 sind anzuerkennen, dagegen jenen für das Jahr 1837/38 aus der vierten Finanzperiode die Anerkennung zu versagen, resp. so lange zu vertagen, bis über die von dem Gesammtbeschlusse der Stände abweichenden Bestimmungen des Landtagsabschiedes vom 17 Nov. 1837 bezüglich des Finanzgesetzes und der Stelle dieses Abschiedes lit. H. b, worin es unter Anderm heißt: „Unter diesen Umständen vermögen Wir die von den Kammern der Ständeversammlung zu den Staatseinnahmen gemachten Zusätze so wenig, als die von denselben hierauf gegründeten Festsetzungen und Anweisungen von Ausgaben mit den allegirten Bestimmungen des Tit. VII der Verfassungsurkunde (§. 3, 4, 5 und 9) zu vereinbaren, dieselben daher auch als zulässig oder bindend nicht anzuerkennen,“ eine Vereinbarung erzielt seyn wird. – Zur Begründung dieses Amendements bemerkte Hr. Bestelmeyer: Dem Hrn. Referenten (Frhrn. v. Rotenhan) gelte das Finanzgesetz nicht als ein Gesetz, das, wie andere Gesetze, mit den ständischen Modificationen von der Regierung entweder zu nehmen oder zu verwerfen sey, sondern er halte das Finanzgesetz nur in Ansehung gewisser Bestimmungen für ein Gesetz, in Beziehung auf die Feststellung des Rechnungswesens käme es aber auf eine Art zu Stande, welche diesem Theile das Ansehen eines Gesetzes nur dann gebe, nachdem es von der Staatsregierung sanctionirt worden wäre. Nach seiner Ansicht dagegen sey das Finanzgesetz ein Gesetz, wie alle andern; es bilde ein unzertrennbares Ganze, und sey von der Krone mit den ständischen Modificationen anzunehmen oder zu verwerfen. Dieser Ansicht hätten auch die Kammern vom Jahre 1837 gehuldigt; vergleiche man namentlich die Erklärungen des damaligen Hrn. Finanzministers, so werde man die Ueberzeugung gewinnen, daß nur auf dieses Princip hin das Budget, resp. Finanzgesetz, votirt worden sey. Im Jahre 1819 wurde den Ständen bloß das Budget vorgelegt, man vereinigte sich darüber, und auf den Grund der gefaßten Kammerbeschlüsse sey dann das Finanzgesetz selbst ohne alle Abänderung erschienen. Die den Ständen in den Jahren 1825 und 1831 vorgelegten Finanzgesetze seyen vielfach modificirt, doch aber von der Krone ohne irgend eine Abänderung promulgirt worden; allein das Jahr 1837 habe eine andere Verfahrungsweise gebracht: die Regierung habe da zum ersten Male den Grundsatz aufgestellt, daß das Finanzgesetz in Beziehung auf die beantragten Modificationen nicht bindend für sie sey; dasselbe sey daher ohne Berücksichtigung der von beiden Kammern beschlossenen Modificationen erschienen. Warum soll nun auf einmal das Finanzgesetz ein Gesetz und dann wieder kein Gesetz seyn? Wie könne die Art des Zustandekommens eines Gesetzes ein Kriterium dafür abgeben, ob das Gesetz ein Gesetz sey oder nicht? Ein Gesetz sey ein Gesetz, auf welche Weise es immer zu Stande komme. Ein Haupteinwurf des Hrn. Referenten sey der, es sey unvereinbar mit der vollen Staatsgewalt der Krone, sich von den Ständen gewissermaßen ein Budget vorschreiben zu lassen; die Modificationen könnten zu dictatorischen Gesetzen für die Regierung werden; ein anderes Gesetz müsse nicht nothwendig zu Stande kommen; ein Finanzgesetz aber müsse emanirt werden, weil die Bewilligung der Steuern abgelaufen sey, und der Staat ohne neue Steuern nicht bestehen könne. Er begreife vorerst hiebei nicht, wieferne die Stände der Regierung dictatorische Gesetze vorschreiben können; denn die Krone habe Wege genug, sich dagegen sicher zu stellen – sie könne das Finanzgesetz mit den Modificationen der Stände verwerfen, sie könne ein anderes einbringen, und darüber sich zu vereinigen suchen, und wenn dieses nicht geschehe, eine provisorische Steuerbewilligung verlangen, um den Staatshaushalt nicht zu stören; die Ständeversammlung auflösen und einer neuen ein anderes Finanzgesetz vorschlagen. Allerdings wäre, wenn es zu einem solchen Zustande kommen sollte, das die äußerste Gränze, an die die Kammern je gelangen könnten; allein eine solche Besorgniß sey nicht gerechtfertigt. Seit dem Jahre 1819 haben sich die Stände mit der Regierung immer vereinigt, und wie man sich in dem Jahre 1819, 1825 und 1831 vereinigt hat, so werde man sich, das sey er fest überzeugt, auch in der Folge vereinigen. Auf eine solche Vereinigung haben die Stände auch im Jahre 1837 gerechnet, sie sey aber leider nicht eingetreten. Wenn ein bloßes Budget und kein Finanzgesetz vorgelegt werde, dann halte er die Ansicht des Referenten für richtig, und lasse sich die Annahme gefallen, daß in der höheren Summe auch die geringere enthalten, und diese zu sanctioniren sey; nicht aber, wenn ein Finanzgesetz vorliege, wo die Einnahmen und Ausgaben ein unzertrennliches Ganze bilden. Wenn man den Fall annehme, daß höhere Ausgaben von den Ständen beantragt wurden, als das Finanzgesetz postulirt hatte, und auf den Grund dieser Ausgaben auch die Einnahmen votirt wurden, die Regierung aber die höhern Ausgaben nicht annehme, wohl aber die auf den Grund derselben votirten Einnahmen, so wäre die Folge, daß Steuern erhoben würden, die bloß auf die Annahme eines größern Bedarfes votirt worden seyen. Zu bemerken sey hiebei auch noch, daß der Landtagsabschied vom Jahr 1837 nicht allein gegen die Erhöhung der Ausgaben, sondern auch gegen die Annahme höherer Einnahmssummen Verwahrung eingelegt habe, woraus offenbar die Absicht hervorgehe, daß die Ausgaben und Einnahmen so angenommen werden sollen, wie die Regierung beantragt habe. Durch die Anträge des Ausschusses, welche nur auf Verwahrungen abzielen, scheine ihm das Princip, daß das Finanzgesetz ein Gesetz wie jedes andere sey, aufgegeben; diese Verwahrungen seyen nichts Anderes, als eine Faust im Sacke; die Regierung brauche davon gar keine Notiz zu nehmen, denn was nicht durch Gesammtbeschluß beider Kammern an sie gebracht werde, sey für sie nicht vorhanden, wenn sie nicht freiwillig darauf eingehen wolle. Seine Modification aber gebe kein Princip auf; sie erkenne die Rechnungen vom Jahr 1837/38 nicht an, sondern wolle die Anerkennung derselben bis zu dem Zustandekommen einer Vereinigung mit der Regierung über das Princip vertagt wissen. Durch diese Verwahrungen würden, wenn die Regierung hievon Kenntniß nehmen und in dem Landtagsabschied etwa eine Gegenverwahrung niederlegen sollte, die Stände selbst einer Verständigung im Wege treten, sie würden am nächsten Landtage die Rechnungen wieder prüfen, sie wieder anerkennen, und abermals eine Verwahrung einlegen; diese würde wieder ohne Erfolg bleiben, sich eine Verwahrung an die andere reihen, und die Stände immer auf demselben Punkt stehen bleiben.
Diesen Antrag unterstützte Hr. Städtler mit vieler Lebhaftigkeit. Ausführlich jedoch ließ sich über das in Frage stehende Princip Frhr. v. Thon-Dittmer vernehmen. Ein hochwichtiger Gegenstand beschäftige heute die Kammer, eine Lebensfrage für das ganze repräsentative, constitutionelle Princip. Zwar sey im Jahr 1837 dieser Gegenstand in den Kammern so gründlich erwogen und glänzend ausgesprochen, auch sey er in dem Referate des Frhrn. v. Rotenhan so sachgemäß aufgegriffen worden, daß es schwer wäre, etwas Neues hinzuzufügen; allein Theorien seyen diesesmal aus der Mitte dieser
Kammer aufgetaucht, welche ihn tief verletzt haben, und auch alle Freunde des constitutionellen Princips schmerzlich durchzuckt haben werden. In Beziehung auf den historischen Standpunkt habe man zunächst geltend gemacht, daß die den Ständen eingeräumten Rechte lediglich ein Geschenk des freien Willens, lediglich eine Entäußerung der unbeschränten Herrschergewalt seyen. Er erkenne den hohen Werth dieses Geschenks, er erkenne es dankbar gegen den unsterblichen Geber der Verfassung, aber man dürfe nicht vergessen, daß dieses erhabene Geschenk andererseits auch ein Tribut der Gerechtigkeit gewesen sey, die Rechte wieder herzustellen, die eine drängende Zeit in Frage gestellt hatte, und deren Wiederherstellung sowohl die Bundesacte als die hochherzigen Beschlüsse der Regenten als Sache der Gerechtigkeit erkannten. Bayern insbesondere betreffend erinnere er an die alten landständischen Rechte, die auch vom Ministertische einmal in Erinnerung gebracht worden seyen. Die alte Handveste vom Jahr 1402 sage: „daß die Landesherrschaft von Land und Leuten, Geschlöß, Fäll noch Ränth, wie die genannt seynd, nu für bas nimmermehr versetzen verkämmern noch verkaufen solle noch möge, das geschähe dann mit unserer Räth, und Landschaft Rath und Heissen, ob das aber darüber geschehe, in welcher Weis das wär das soll kein Kraft noch Macht haben.“ Dieß sey die Sprache aus dem 15ten Jahrhundert, und von diesen Grundsätzen ausgehend, von dem wohl erworbenen, theuer erkauften Rechte des Volks ausgehend, sey wohl auch zunächst das erhabene Geschenk der Verfassung des bayerischen Volks gekommen, und in diesem Geiste, wornach die Stände ein Recht haben, einzusprechen auf den Staatshaushalt, hätten auch seither, seit der Entwickelung dieses constitutionellen Systems, alle Landtage gehandelt und gewirkt, und die Regierung habe noch zu keiner Zeit den Ständen dieses Recht verkümmert. Gehe man auf die Entwickelung dieses unseres repräsentativ-constitutionellen Lebens zurück, nehme man die staatsrechtlichen Fragen, die zum Theil vorkommen, erwäge man die Gesetzgebung, dann frage er, ob nicht selbst hier, wie bei jeder Gelegenheit anerkannt worden, daß die Stände diejenigen Rechte haben, die man ihnen jetzt nehmen wolle. Er erinnere an das Gesetz über den Ausbau der Bibliothek vom Jahr 1834, wo ausdrücklich gesagt sey, daß der Bau aus den Erübrigungen geführt werden soll, und die Zustimmung der Stände verlangt werde. Noch mehr, er erinnere an das in demselben Jahr zu Stande gekommene Gesetz einer permanenten Civilliste, dessen Princip er übrigens aus voller Ueberzeugung billige. Dieses Gesetz habe nichts Anderes, als die Einnahmen der Krone dem ewigen Handeln und Markten entziehen wollen. Wenn aber die Stände nicht das Recht hätten, über die Einnahmen und Ausgaben zu sprechen, so dürfte man ja nur durch eine einfache Position eine ständige Civilliste im Budget einsetzen, man bedürfte der Zustimmung der Stände nicht, sie haben ja kein Recht Zifferausgaben zu alteriren! Und doch habe man es für nöthig gehalten, es den Ständen zur Zustimmung vorzulegen; man habe es für einen integrirenden Theil des Grundgesetzes erkannt. Damit stimme auch der unausgesetzte Usus vom Jahr 1819 an überein, und er frage, was haben Bayerns Stände verschuldet, daß ihnen jetzt ein Recht verkümmert werden wolle, das seit dem Jahr 1819 unangefochten geblieben? Wo seyen Anträge gestellt, die nicht als wohlbemessen erachtet werden können? Wo sey ein Uebergriff der Stände, wo ein Mißbrauch dieses Rechts? Man habe sich zur Begründung dieser neuen Doctrin, wenn er anders recht gehört habe, insbesondere auf die grundgesetzlichen Bestimmungen über das Staatsgut Tit. III §. 2 in Verbindung mit §. 7 berufen; allein eine gründliche Analyse eben dieser §§. dürfte unzweideutig an den Tag legen, daß diese ganze Doctrin auf keinem festen Grund stehe. Der §. 2 handle von dem Staatsgute, und er möchte diejenigen Herren fragen, die diese Bestimmung der Verfassung hier anführen, ob sie denn übersehen, daß dieser §. zunächst des Staatsguts erwähne im Gegenhalte zum Privatvermögen, und zwischen diesem und jenem ausgeschieden wissen wolle? Er möchte sie ferner fragen, ob nicht ein mächtiger Unterschied nach allen Begriffen des Sprachgebrauchs sey zwischen Veräußerung und Verwendung im Gegenhalte zu Veränderung und Verbesserung, ob in dem Rechte, das bewegliche Staatsvermögen zu verändern und zu verbessern, der Begriff der Veräußerung und Verwendung liege? Er glaube nimmermehr. Wenn man auch den baaren Vorrath, als in diesem § angeführt mit dem §. 7 in Verbindung gesetzt, weil dort der §. 2 wieder allegirt, und dadurch auf ihn zurückgewiesen wird, so frage er weiter, ob Alles, was in den §. 2 aufgenommen ist, unter den Begriff des beweglichen Vermögens zu rechnen seyn könne? Diese Frage könne nimmermehr bejaht werden, es müßte denn von dieser Doctrin behauptet werden, daß auch öffentliche Anstalten und Gebäude zum beweglichen Vermögen gehören, die auch sub §. 2 sich angeführt finden; eine Theorie aber, die die Gebäude unter das bewegliche Vermögen werfe, sey ihm unbegreiflich. Es sey also wohl klar, daß der Gesetzgeber bei Anführung des § 2 in dem oft berührten § 7 nichts Anderes wollte, als auf das Mobiliarvermögen Bezug nehmen, auf jene Gegenstände, deren Verbesserung in Zeit und Bedürfniß gelegen, Einrichtung der Capellen, der Inventarien, Hofämter, dann dessen, was zur Einrichtung der Residenzen dient, daß aber nimmermehr hierunter auch die Baarschaften und Cassabestände begriffen seyn können, sey klar. Mit vollem Recht habe daher der Referent bemerkt, daß diese Argumentation zu viel beweise, und eben deßhalb nichts, mit vollem Fug habe er behauptet, daß unter diesen Cassabeständen nicht nur Erübrigungen, sondern auch die eben erst erhobenen Steuern incassirt seyn können. Wollten nun aber die Stände auch diese zur Veräußerung und Verwendung ohne weiteres der Regierung zugestehen, so sey die Verfassung eine Null.
(Fortsetzung folgt.)
Ulm, 10 April. Unter den Städten, welche sich anschicken die Jubelfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst in diesem Jahre würdig zu begehen, darf Ulm nicht unerwähnt bleiben. Eingedenk der ruhmvollen Stellung, die Ulm in den ersten Jahren dieser Kunst schon eingenommen hat, wie dieß in einer Festschrift über die Geschichte der Buchdruckerkunst in Ulm von Professor Dr. Haßler durch neue Forschungen erwiesen ist, gehen die städtischen Behörden damit um, das kommende Jubiläum nicht durch vorübergehende mehr die äußern Sinne berührende Festlichkeiten zu feiern, sondern vielmehr dem Erfinder Guttenberg und dem großen ersten Ulm'schen Meister der Buchdrucker- und Holzschneidekunst, Ludwig Hohenwang, ein bleibendes und der Volksbildung fruchtbringendes Denkmal zu setzen, indem sie eine nach ihnen zu benennende Stiftung gründen, deren Ertrag von ungefähr dreihundert Gulden jährlich der Vermehrung und Vervollständigung unserer durch die politischen Veränderungen zu Anfang dieses Jahrhunderts mittellos gewordenen Stadtbibliothek gewidmet seyn soll.
Karlsruhe, 8 April. Die allgemeinen taktischen Anordnungen für die größern Manöuvres des gesammten achten deutschen Armeecorps, die um die Mitte Septembers d. J. zwischen Heilbronn und Mannheim stattfinden werden, sind nun festgesetzt. Nach den angenommenen strategischen Suppositionen überschreitet nämlich: 1) eine feindliche Armee den Rhein bei Straßburg, um gegen die Donau und den mittlern Neckar vorzudringen; zu letzterm Zwecke wird ein Corps über Rastadt und Heilbronn entsendet. 2) Ein befreundetes Corps (Neckarcorps) sammelt sich auf die erste Nachricht von dem bevorstehenden Rheinübergang am mittlern Neckar bei Heilbronn. 3) Das Rheincorps trifft in der Gegend von Schweigern auf den Vortrupp des Neckarcorps, und wirft diesen gegen Heilbronn und über den Neckar zurück. 4) Das nunmehr versammelte Neckarcorps überschreitet den Neckar bei Heilbronn, greift das Rheincorps an, drängt es nach einem glücklichen Gefecht von seiner Rückzugslinie über Bretten ab, und zwingt es, seinen Rückzug über Sinsheim, Wisloch, Schwetzingen gegen Mannheim einzuschlagen. Die eigentlichen Manöuvres werden im Ganzen neun Tage dauern, und sind auf folgende Weise vertheilt: 1ster Tag Neckarübergang bei Heilbronn, Rückzug des Rheincorps gegen Kirchhausen. 2ter Tag Gefecht bei Kirchhausen und Rückzug des Rheincorps gegen die Elsenz. 3ter Tag Operationsmarsch in Gegenwart des Feindes bei Sinsheim. 4ter, Rasttag. 5ter Tag Gefecht bei Sinsheim und auf den Höhen
von Horenberg; Rückzug des Rheincorps gegen Wisloch. 6ter und 7ter Tag Gefecht bei Dillheim und Wisloch; Rückzug des Rheincorps gegen Walldorf, St. Ilgen und Leimen. 8ter, Rasttag. 9ter Tag große Revue auf der Ebene zwischen Heidelberg und Mannheim.
Karlsruhe, 10 April. Schon längst vor Eröffnung der heutigen Sitzung der zweiten Kammer sind die Tribunen völlig überfüllt. Der Präsident gibt nach Eröffnung der Sitzung dem Abg. v. Itzstein das Wort, welcher sich zu längerem Vortrage über die hannover'sche Angelegenheit erhebt und an dessen Schlusse sodann den Antrag stellt: „Die Kammer wolle mit vertrauensvoller Zuversicht die Erwartung zu Protokoll aussprechen: Es werde die hohe Regierung von ihren Bestrebungen bei der hohen Bundesversammlung nicht nachlassen, die Wiederherstellung der einseitig aufgehobenen hannover'schen Verfassung von 1833, sey es durch förmlichen Beschluß oder durch eine dahin führende Interpretation des Bundesbeschlusses vom 5 Sept. 1839, herbeizuführen, damit die durch die Publication des k. hannover'schen Cabinets vom 10 Sept. v. J. vermehrten Besorgnisse wegen Mangels eines kräftigen Schutzes der bestehenden Verfassungen gehoben und auf diesem Wege zugleich die in Folge der beklagenswerthen Vorgänge in Hannover täglich mehr steigende Beunruhigung und die wachsende Gefährdung des allgemeinen Rechtszustandes in Deutschland beseitigt werden.“ Nächst v. Itzstein sprechen noch eine Reihe von Kammermitgliedern für die hannover'sche Sache, namentlich Posselt, Duttlinger, v. Rotteck, Welcker, Sander, Knapp, Bader, Bekk, Gerbel, Martin, während Minister v. Blittersdorf ihnen antwortet. Nachdem noch Mohr, Mördes und Rindeschwender gesprochen hatten, brachte der Präsident den Antrag v. Itzsteins zur Abstimmung, welcher von der Kammer einstimmig angenommen wurde. (Schw. M.)
Braunschweig, 5 April. Bei Hofe werden dem Vernehmen nach Vorbereitungen zu einer Reise nach Italien getroffen. Die Verhandlungen der Landstände wickeln sich auf die gewöhnliche Weise ab und werden zur Erntezeit beendigt seyn. Wegen des Mangels an Silbergeld ist der Antrag zu fördersamer Berathung empfohlen, wonach die Leihhauscasse für 600,000 Rthlr. Cassenscheine von 1, 5 und 20 Rthlrn. ausgeben soll. Das Leihhaus tauscht diese Cassenscheine gegen so viele ihr zuständige landschaftliche Schuldverschreibungen, welche sodann vernichtet werden, ein, und setzt sie nach und nach in Umlauf, löst aber die umlaufenden Scheine jederzeit auf Begehren der Besitzer gegen klingende Münze ein. Es wird beabsichtigt, die ersparten Zinsen durch die eingezogenen Schuldverschreibungen zu der weitern Schuldentilgung mit zu verwenden. Die Cassenscheine werden bei allen öffentlichen Cassen nach ihrem Nennwerthe in Zahlung angenommen werden, und ihre Annahme bei Privatzahlungen bleibt der jedesmaligen Vereinbarung überlassen. Das ständische Schreiben für die namentliche Bezeichnung der Redner in den gedruckten Protokollen lautet so: „Wegen des Verhältnisses, in welchem die gewählten Landtagsabgeordneten zu den von ihnen vertretenen Landeseinwohnern stehen, dürften die letztern wohl einen Anspruch darauf machen können, nicht nur darüber Auskunft zu erhalten, welche Gegenstände auf den Landtagen vorgekommen, welche Verhandlungen darüber stattgefunden, und welches Resultat die Berathung herbeigeführt hat, sondern auch welche Landtagsverordnete und auf welche Weise dieselben dabei mitgewirkt haben, und wird dieses größtentheils durch Gewährung der proponirten Maaßregel erreicht werden. Wirkliche Nachtheile dürften um so weniger von einer solchen Einrichtung zu befürchten seyn, als bei uns die Veröffentlichung der landständischen Verhandlungen selbst sich nicht schädlich erwiesen hat; auch die in dieser Beziehung in andern deutschen Staaten gemachte Erfahrung einer solchen Befürchtung keinen Raum gibt. Vielmehr hält sich die Ständeversammlung überzeugt, daß das allgemeine Interesse an den landständischen Verhandlungen, welches auf jede zulässige Weise befördert zu werden verdient, durch die proponirte Einrichtung in hohem Grude geweckt und belebt werden wird. Wir tragen daher gehorsamst darauf an, daß – noch während der jetzigen Diät ein Gesetzesentwurf vorgelegt, und die der namentlichen Bezeichnung der Redner und Antragsteller entgegenstehende Bestimmung im §. 52 der Geschäftsordnung aufgehoben werde.“ – Die Vorstellung von Savage hat auch hier Beifall gefunden, und Meyerbeer hat der Einladung entsprochen, bei der Aufführung der Hugenotten gegenwärtig zu seyn; er ist bereits angekommen und auf das günstigste empfangen.
Hannover, 8 April. Das Land und dessen Ausdruck, die unabhängigen Corporationen, scheinen die Entwickelung der Dinge und deren endliche natürliche Lösung ruhig abwarten zu wollen, ohne den Versuch zu machen durch Absendung von Deputirten zu dem gegenwärtigen Landtage gegen Aufgebung des Princips materielle Rechte möglicher Weise zu retten. So gut es geht, sucht man sich daher der Wahlen zu erwehren, und die unangenehmen Erfahrungen, welche die Regierung in dieser Beziehung macht, sind in Betracht der großen ihr zu Gebote stehenden und in nicht geringerm Maaßstabe angewendeten Mittel wahrlich nicht gering. Aber selbst da, wo Wahlen gelungen sind oder noch gelingen, hat die Regierung keine Ursache damit zufrieden zu seyn. So die erste Wahl der Universität; diese hat freilich jetzt dafür den Professor Reiche erwählt, welcher am 25 Jun. 1838 für die Incompetenz dieser Ständeversammlung zur Berathung einer neuen Verfassung gestimmt hat. So die erste Wahl der Stadt Göttingen – und auch die neue am 6 d. M. vorgenommene zweite Wahl derselben (Advocat Wagener zu Hannover) wird am Ende kein besseres Resultat liefern als die erste. So die Wahl der Stadt Ueltzen, deren Deputirter die Versammlung verlassen hat – ob resignirend, ist noch nicht bekannt. So die Wahl des Calenbergischen Bauernstandes, dessen Deputirter Rehse nach nur zweitägiger Theilnahme resignirte; man hält nunmehr am Substituten desselben, Lohe, der nach seiner neulichen Erklärung im Hamburger Correspondenten weniger Scrupel zu haben scheint. Wie unglücklich die Expedition des Landdrosten Grafen Wedel gegen die kleine Stadt Fürstenau abgelaufen, wo man Stüve zum Deputirten gewählt, ist bereits berichtet worden. Die Expedition des Regierungsraths v. d. Knesebeck (von der Landdrostei zu Osnabrück), der nach der kleinen Bentheim'schen Stadt Schüttorf geschickt wurde, um dort eine Wahl zu veranlassen, ist nicht minder unerfreulich abgelaufen: das Wahlcollegium wählte den Advocaten Detmold zu Hannover zum Deputirten und zum Substituten den Kaufmann Breusing zu Osnabrück – eine Wahl, die für keine zu rechnen ist, da die Regierung Detmold in Münden ausgeschlossen, Breusing aber dann wohl eben so wenig Lust haben wird für Schüttorf einzutreten als Stüve für Fürstenau. Alles dieß aber, so wie die neuen Wahlweigerungen von Harburg, Münden etc. und die täglich einlaufenden Proteste (von Osnabrück, Celle, Hameln, Esens, Norden, Neuhaus-Osten etc.) sind vermögend die Ständeversammlung in ihrem löblichen Unternehmen, der Berathung der neuen Verfassung, irre zu machen, zumal die Versicherungen der Regierung die Ständeversammlung in dem Glauben erhalten, die Corporationen würden am Ende doch noch Deputirte schicken, um von den Rechten des Landes soviel als möglich zu retten, sobald sie sich nur überzeugten, daß die Kammern sich durch die Ablehnung der Ergänzungswahlen nicht irre machen lassen, sondern an der neuen Verfassung eifrigst arbeiten. Inwiefern diese Annahme richtig oder unrichtig, ist nicht schwer zu ermessen. – Die Stadt Norden, die, nachdem ihr zuerst gewählter
Deputirter Pauls resignirte, einen zweiten, Neupert, wählte, hat, da nun auch dieser resignirt hat, die fernere Wahl abgelehnt. – Se. Maj. der König ist noch immer leidend, jedoch nach den Versicherungen Wohlunterrichteter außer Gefahr. – Eines Bubenstücks, das in der Nacht vom 6 auf den 7 hier begangen worden, mag hier nur gedacht werden, weil es ein trauriger Beweis davon, wie sehr es gelungen, unter unserer, ehemals so friedlichen Bevölkerung politische Leidenschaften zu entzünden. Demjenigen, der sich um die Erweckung und Nährung dieser politischen Zerwürfnisse ein nicht geringes Verdienst erworben, dem bekannten Brauer Meyer nämlich, ist in jener Nacht eine Petarde an sein Haus befestigt worden, die sämmtliche Fenster des Hauses, wie auch vieler Nachbarhäuser, zersprengt und sonst mehrfachen Schaden angerichtet hat.
Türkei.
Konstantinopel, 25 März. Die Nachrichten von der neuen Zusammensetzung des französischen Ministeriums, von der Ernennung des Hrn. Thiers zum Conseilpräsidenten setzte die Pforte in den freudigsten Allarm. Man hegt hier so sanguinische Hoffnungen von diesem Regierungswechsel in Frankreich, daß der ruhige Zuschauer darob billig erstaunen muß. Thiers, sagt man sich, sey einer der wenigen Männer in Frankreich, welche die orientalische Frage gehörig aufgefaßt. Er erkenne zwar an, daß die öffentliche Stimmung in seinem Lande dem Pascha von Aegypten entschieden günstig ist, und glaube so viel möglich diese Stimmung schonen zu müssen; er gebe zu, daß es dem Interesse Frankreichs widerstreben müßte, Mehemed Ali dem völligen Sturze preiszugeben; nichtsdestoweniger sey Thiers für die Ehre des französischen Namens zu besorgt, er fühle vor der Heiligkeit des gegebenen Wortes zu viel Ehrfurcht, um uneingedenk der Zusicherungen, die man der Pforte hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Integrität gegeben, den Vicekönig auf Kosten des Sultans begünstigen zu wollen. Dafür bürge schon die Wahl des Barons Roussin zum Seeminister; dieser sey ja derselbe hochgesinnte, unparteiische und freimüthige Mann, den man so viele Jahre lang hier achten zu lernen Gelegenheit gehabt, derselbe hellsehende Politiker, der durch den Nimbus der lächerlichen Lobeserhebungen und Uebertreibungen der französischen Journalistik die wahre Gestalt jenes Satrapen zu erblicken gewußt, welcher der größte Egoist unsers Zeitalters sey; endlich sey ja Roussin derselbe noch, der die Collectivnote der fünf Repräsentanten mit unterzeichnet habe, ein lebendiger Bürge, daß das darin gegebene Versprechen gelöst werde. Die Ernennung des ehemaligen französischen Botschafters am Hofe des Padischahs zum Seeminister sey daher die unzweideutige Anerkennung eines Grundsatzes, die öffentliche Verkündigung, daß die Pforte in ihrer Unabhängigkeit, in ihrer Integrität erhalten werden soll. Und, wer sollte es glauben? selbst die aus zäherem Stoff gebildeten Diplomaten sind in halber Ekstase; mitten in ihren Umarmungen erblickt man Hrn. v. Pontois; er wird von ihnen so gut wie von der Pforte geherzt und sêtirt; auf ihn baut man, wandelbar genug, Schlösser, und die cerimoniellen Glückwünsche zu seiner erst neulich erfolgten definitiven Ernennung zum Botschafter in Konstantinopel gehen in die freundschaftlichsten Herzensergießungen über, die wirklich aufrichtig zu seyn scheinen. Wenn Hr. Thiers in seinen Entschlüssen auch nur im geringsten schwanken sollte, dann werde Hr. v. Pontois der Mann seyn, der die Wage zum Vortheil der Osmanen neigen werde. Genug, Pontois ist plötzlich das allgemeine Idol der Türken und Europäer, und Reschid Pascha schmeichelt sich mit der Idee eines mächtigen französischen Triumvirats als Protectors der osmanischen Interessen: Thiers, Roussin, Pontois. Der Reis-Effendi beeilt sich nun, die fünf Repräsentanten mit den politischen Piecen, die in letzter Zeit zwischen der Pforte und Mehemed Ali gewechselt wurden, bekannt zu machen. In dieser Woche ein Actenstück, enthaltend den Bericht Mehemed Ali's über die in Aegypten bewerkstelligte Kundmachung des Hattischerifs von Gülhaneh nebst einer Menge schöner Worte, Phrasen, Betheuerungen des Vicekönigs; ein anderes Document, enthaltend die Ernennung Said Pascha's zum Kapudan Pascha; dann eine Piece über die Ernennung Mustapha Pascha's zum Kaimakan des Kapudan Pascha's, ferner das letzte Schreiben Mehemed Ali's, enthaltend das bekannte Ultimatum des Vicecönigs an die Pforte, endlich Excerpte aus den für Nuri Effendi bestimmten Instructionen u. s. w. Damit Sie jedoch die Delicatesse unsers Reis-Effendi's nach ihrem ganzen Werth beurtheilen können, füge ich die Bemerkung hinzu, daß alle diese Piecen die Runde durch vier Gesandtschaftshotels bereits gemacht hatten, und diese nun wiederholen müssen, um das fünfte auch mitzunehmen, damit in früherer Vernachlässigung Niemand die Veranlassung finde, neue Klagen über beleidigende Außerachthaltungen zu erheben. Ich gestehe, daß der neue Jubel mich verwirrt, und ich daher Anstand nehme, meine individuelle Meinung über den Stand der orientalischen Angelegenheiten auszusprechen, da sie von der in diesem Augenblick hier vorherrschenden wesentlich variirt. – Die Geschichte von dem Kapuziner Thomas in Damaskus macht viel Aufsehen und vermehrt den Haß, der hier gegen die Juden besteht. Die Hinrichtung der Mörder mußte verschoben werden, weil die Untersuchung über das Verschwinden des Dieners des Paters Thomas noch kein Resultat geliefert, und einer der der That geständigen Juden sich durch den Uebertritt zum Mohammedanismus das Leben gerettet hat. Der Advocat Cremieux, Vicepräsident des Consistoriums der französischen Israeliten in Paris, hat an die verschiedenen Pariser Journale eine energische Protestation gegen die angeblichen, einem Schreiben des Sémaphore entnommenen Details des an dem Prior Thomas in Damaskus verübten Mordes gerichtet. „War es möglich – schreibt Hr. Cremieux – daß die Journale, welche den Ideen des Fortschrittes und des Liberalismus am meisten anhängen, eben so wie die Blätter, deren politische und religiöse Meinungen hinter unsrer Zeit am meisten zurückgeblieben sind, ohne Widerlegung, mit einer kläglichen Bereitwilligkeit die absurden und monströsen Details über die Ermordung des Priors Thomas und seines Bedienten aufnehmen konnten?“ Hr. Cremieux bemüht sich, die Unwahrscheinlichkeit dieser ganzen Erzählung zu beweisen. Er fordert seine Glaubensbrüder aller Zonen auf, zu sagen, ob in den Büchern, Schriften, Traditionen oder Sitten der Juden irgend etwas existire, was dem scheußlichen Gebrauch gleiche, mit Christenblut geschwängertes Brod zu essen, und der Gottheit damit einen angenehmen Dienst zu erzeigen. Er fragt, was von Geständnissen zu halten sey, die durch die furchtbarsten Martern erpreßt worden? Aber selbst die Tortur habe nicht vermocht, die Standhaftigkeit der beiden eingekerkerten Rabbinen zu erschüttern. Das Schreiben schließt mit folgenden Worten: - „Seit zwölfhundert und fünfzig Jahren hat der Islam im Orient und in der Stadt Damaskus seine Fahne aufgepflanzt. Nie wurde seit dieser langen Reihe von Jahrhunderten gegen die Juden eine so unsinnige Anklage gerichtet. Der Einfluß der Christen fängt an, sich in jene Gegenden zu verbreiten, und nun erwachen die Vorurtheile des Occidents gegen die Juden auch im Orient. Welch trauriger Stoff zu schmerzlichen Betrachtungen!… Französische Christen, wir sind eure Mitbürger, eure Brüder! Ihr habt der Welt das Beispiel der reinsten Toleranz gegeben. Seyd unser Schild jetzt, nachdem ihr unsre Stütze gewesen. Möge die französische Presse mit jenem edlen Eifer, der ihren Ruhm ausmacht, sich der Sache der Civilisation und der Wahrheit annehmen!“
– Vorgestern zog der Sultan in sein neues Palais am europäischen Ufer des Bospors, in einer Gegend, die wegen ihrer gesunden Luft berühmt ist. Ich hatte vor acht Tagen Gelegenheit das ganze Gebäude in Augenschein zu nehmen. Man bedauert nur, daß die herrlichen,
aus parischem Marmor gemeißelten Säulen ein hölzernes, geschmackloses, mit ächt türkischen Verzierungen geschmücktes Haus tragen müssen. Vom Bospor, der das ganze Palais bespült, führt eine breite marmorne Treppe in das Innere des Gebäudes, das orientalischen mit europäischem Geschmack verbundenen Luxus enthält. Beim Eintritt in die Säle und Zimmer fesselten meine Aufmerksamkeit eine Reihe ausgezeichnet schöner bronzener Lustres, die prächtigen Candelaber, ganze Wände anfüllende aus einem Stück bestehende Spiegel, die herrlichsten Vasen, sämmtlich Producte europäischer Industrie und Geschenke der Souveräne von Rußland, England und Belgien. Unter den zahlreichen Gemächern zeichnet sich der Empfangssaal für die fremden Gesandten aus, der mit zwei Reihen Säulen versehen ist. Das ganze Ameublemement der Zimmer sind mit den reichsten orientalischen Stoffen bedeckte schwellende Diwane, Springbrunnen, Spieluhren, Spiegel, ägyptische Matten, die den Fußboden decken. Die herrlichste Aussicht gewährt das gegenüberliegende asiatische Ufer des Bospors. So reich und üppig dieses Palais eingerichtet ist, so würden doch wir bedürfnißreichen Europäer uns wenig darin gefallen, denn Sie finden da keinen Tisch, keinen Stuhl, kein Bett, keinen Ofen etc. Dieser heuer vollendete Bau soll Millionen gekostet haben, und doch wird es kaum hinreichen, dem jungen Sultan ein paar Monate angenehm vergehen zu machen. In wenigen Jahren dürfte es, wie alle Palais, deren Bau den Staat zu Grunde richten helfen, verfallen. Doch darnach fragt Niemand. Man glaubt das Heil des Staats in bloß formellen Neuerungen finden zu können. Ohne den Werth der Reformen, die mit wirklich rühmlichem Eifer betrieben werden, zu verkennen, wäre der Pforte ein aufrichtiger Freund zu wünschen, der sie auf das, was ihr am meisten noth thut, aufmerksam machte, auf die materielle Verbesserung des kläglichen Zustandes, in dem sich die Türkei befindet, auf die Erweckung und Entwickelung ihrer Grundkräfte. – Der Erzherzog Friedrich von Oesterreich wird neuerdings erwartet; man glaubt, daß er mit dem Prinzen Heinrich von Oranien zugleich hieher kommen dürfte. Beide Prinzen führen ihre eigenen Fregatten.
Deutschland.
Karlsruhe, 4 April. In der gestrigen Sitzung der zweiten Kammer wurde mit Berathung des Strafgesetzentwurfs fortgefahren. Bei den Raufhändeln wurde auf Sanders Antrag, dem die Regierungscommissäre zustimmten, beschlossen, daß diejenigen, welche dabei Messer, Dolche oder ähnliche gefährliche Werkzeuge gebrauchen, oder sonst mit besonderer Rohheit oder Hinterlist verfahren, von geschärfter Strafe getroffen werden.
Der XIII. Titel handelt von der Tödtung oder Beschädigung Anderer durch Vergiftung. Die Artikel sprechen von „Gift und andern Substanzen, von denen dem Thäter bekannt war, daß sie wie Gift den Tod bewirken können.“ Auf Baumgärtners Anfrage, wie die heimliche Beibringung anderer schädlichen Substanzen, die nicht gerade den Giften gleich seyen, zu bestrafen sey, erwiederte Geheimrath Duttlinger, daß hiebei nicht die besondern Vorschriften über Vergiftung, sondern die allgemeinen Vorschriften über Tödtung oder Körperverletzung zur Anwendung kommen.
Nach §. 224 wird derjenige, welcher Nahrungsmitteln, Arzneistoffen oder anderen Waaren, die er gewerbsmäßig absetzt, der Gesundheit gefährliche Dinge beimischt oder zusetzt, von Gefängniß- oder Geldstrafe getroffen. Auf den Vorschlag des Staatsraths Jolly wurde gesetzt: „von Gefängniß- und Geldstrafe“, und auf Posselts Antrag wurde das Maximum der Strafe wegen mitunter vorkommender sehr schwerer Fälle auf drei Jahre Arbeitshaus erhöht. Ein Vorschlag des Staatsraths Jolly, daß hier ein gerichtliches Einschreiten nur
auf Antrag der Polizeibehörde erfolgen soll, wurde durch eine kleine Majorität abgelehnt. Durch Baumgärtner und Schaaff wurde bemerkt, daß in geringeren Fällen die Polizeibehörden das Straferkenntniß müssen geben können, wofür sich auch der Staatsrath von Rüdt erklärte. Es wurde jedoch kein bestimmter Antrag gestellt. Die Frage wird beim Einführungsedict wieder zur Sprache kommen.
Der Titel XIV, von der Tödtung im Mutterleib und Abtreibung der Leibesfrucht, wurde ohne Aenderung angenommen.
Titel XV, von unbefugter Ausübung der Heilkunde. Nach §. 230 soll derjenige, welcher unbefugterweise ärztliche, wundärztliche oder hebärztliche Verrichtungen vornimmt, mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn es geschieht, nachdem er 1) früher wegen einer fahrlässigen, durch solche Verrichtungen verursachten Tödtung oder Körperverletzung schon einmal gerichtlich, oder 2) ohne diese Voraussetzung wegen solcher Verrichtungen bereits zweimal polizeilich bestraft worden ist. Ein Antrag des Staatsraths Jolly, im letztern Fall die gerichtliche Bestrafung nur auf Antrag der Polizeibehörde eintreten zu lassen, wurde hier, wo es sich um eine reine Polizeisache handle, ohne Discussion angenommen.
In der heutigen Sitzung wurden die Titel XVI von der Selbstverstümmlung, XVII von der Aussetzung hülfloser Kinder oder anderer hülfloser Personen, XVIII von Menschenraub und Kinderdiebstahl, und XIX von widerrechtlicher Gefangenhaltung, von Verbrechen der Gewaltthätigkeit, von unerlaubter Selbsthülfe und strafbaren Drohungen berathen. §§. 232 bis 258. Die Selbstverstümmlung wird nur bestraft, wenn sich der Kriegsdienstpflichtige dadurch vorsätzlich zum Kriegsdienst untauglich macht. v. Rotteck fand darin die Idee einer Leibherrlichkeit, indem der Bürger über seinen Leib nicht verfügen könne, weil ein Anderer (der Staat) ein Recht auf denselben habe. Er erklärte sich daher gegen die Bestrafung der Selbstverstümmlung; dem Einwand, daß durch eine solche Selbstverstümmlung der an die Stelle des Untauglichen einberufene Nachmann gefährdet werde, begegnete er damit, daß der Verstümmelte dieses Einrücken des Nachmannes nicht verlange, er es also auch nicht zu verantworten habe. Der Berichterstatter über diesen Titel, Zentner, und der Abgeordnete Schaaff sprachen für den Entwurf, der sofort auch angenommen wurde.
Die Aussetzung von Kindern oder andern hülflosen Personen wird, wenn der Ausgesetzte dadurch nicht verletzt wurde, mit Gefängniß bestraft, bei eingetretener Verletzung aber von Kreisgefängniß oder Arbeitshaus, und bei eingetretener Tödtung von denjenigen Strafen getroffen, welche auf eine fahrlässige, durch vorsätzliche Körperverletzung verursachte Tödtung gesetzt sind. §§. 235 bis 239 angenommen. Nach §. 243 soll derjenige, der ein ausgesetztes, hülfloses Kind etc. findet, und es unterläßt, durch Anzeige bei der Obrigkeit oder auf andere Weise für die Rettung desselben zu sorgen, wenn es dadurch ums Leben kommt, mit Gefängniß, und wenn es beschädigt wird, mit Gefängniß oder Geld bis zu 300 Gulden bestraft werden. Die Commission beantragte die Streichung dieses Paragraphen, weil man sonst auch in andern Fällen die Rettung eines in Lebensgefahr Befindlichen mit Strafandrohung vorschreiben müßte. Ein von Rotteck angeregter und vom Geheimrath Duttlinger gestellter und näher begründeter Antrag auf Wiederherstellung des Regierungsentwurfs wurde von Bader, Sander und Christ bekämpft, sofort verworfen. Zu §. 249 wurde in Bezug auf den Menschenraub und Kinderdiebstahl auf Antrag Sanders und Duttlingers beschlossen, daß die Verjährung der gerichtlichen Verfolgung erst von dem Zeitpunkt an laufe, wo der Geraubte seine Freiheit erlangt und das gestohlene Kind zu seiner Familie wieder zurückgekommen ist.
Im Titel über das widerrechtliche Gefangenhalten schlug die Commission einen Satz (§. 252 a) vor, daß auch Eltern, Vormünder, Erzieher und Lehrmeister von der Strafe der widerrechtlichen Gefangenhaltung getroffen werden, wenn und so weit sie durch Einsperren oder Gefangenhalten ihre Gewalt überschreiten. Nach einer Erörterung zwischen Mohr, Bekk, Zentner, Rotteck und Sander wurde der Artikel an die Commission zurückgewiesen, um zur Sicherung der Eltern etc. in ihrem Züchtigungsrecht die Gränzen zu begutachten, bei welchen eine Ueberschreitung strafbar seyn könne.
Das vage Verbrechen der Gewaltthätigkeit (§. 253) hielt Sander für überflüssig, da alle bedeutenden Verbrechen, wo eine Gewalt gegen Personen vorkomme, besonders bedroht seyen. Obkircher (Berichterstatter), Duttlinger und Schaaff erzählen aber verschiedene Fälle, wo eine sehr strafbare Gewalt gegen Personen vorkomme, ohne daß sie eines der speciell bezeichneten Verbrechen (wie Raub, Erpressung, Gefangenhaltung, Nothzucht, Entführung etc.) ausmache. Der Artikel wurde angenommen, jedoch das Maximum der Arbeitshausstrafe von drei Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt, und neben der Gefängnißstrafe alternativ für geringere Fälle Geldstrafe gedroht.
Nach §. 255 sollen Drohungen mit bestimmten schweren Verbrechen und Vorbereitungshandlungen zu solchen, wenn die Ausführung mit Grund zu befürchten ist, die Stellung unter polizeiliche Aufsicht zur Folge haben, sofern der Drohende oder Handelnde nicht selbst und durch zwei unbescholtene Männer mit einer vom Richter zu bestimmenden Summe Sicherheit leistet.
Sander wollte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedrohen, wurde aber von Welcker bekämpft und fand keine Unterstützung. Gerbel: es müsse genügen, wenn der Drohende etc. selbst Sicherheit leiste, es bedürfe dazu keiner weitern zwei Männer. Von der Regierungscommission wurde erwiedert: die Einmischung von zwei unbescholtenen Männern gebe zugleich eine moralische Garantie. Diese werden, da gewissermaßen ihre Name eingesetzt sey, um so mehr wachen, den Thäter von Verbrechen abzuhalten, und wenn er solche unbescholtene Männer nicht beibringe, werde der letztere unter polizeiliche Aufsicht gestellt. Auf Trefurts Vorschlag wurde indessen beschlossen, zu setzen: selbst oder durch zwei unbescholtene Männer.
Ostindien und China.
Paris, 7 April. Man theilt mir einen Brief aus Singapur vom 13 Januar mit, aus dem hier ein Auszug folgt: Die große Krisis in Canton reißt uns, wie alle Häfen im Orient mit sich; ein großer Theil der aus Canton und Macao vertriebenen englischen Familien hält sich hier auf, in Erwartung der Wendung, welche die Dinge dort nehmen werden,
und Neuigkeiten aus China sind die einzigen, welche jetzt Gehör finden. Man hatte gesagt, der kaiserliche Commissär Lin sey zurückgerufen und in Ungnade gefallen, allein er ist im Gegentheil mit Gnaden überhäuft worden; die Ankunft eines neuen Commissärs aus Peking hatte zu jenem Gerücht Anlaß gegeben, aber der neue Commissär ist ein Tartar aus der kaiserlichen Familie, welcher Lin beigegeben wird, weil in allen großen Geschäften immer Chinesen und Tartaren zusammen gebraucht werden.
Die Erklärung des Kaisers, daß der englische Handel für immer geschlossen sey, ist die Schlußmaaßregel des Streits von chinesischer Seite, und von jetzt an wird das Recht des Stärkern entscheiden. Die Erbitterung der vertriebenen Familien ist natürlich sehr groß, und sie verwünschen bald die Chinesen, bald Elliot, bald die Amerikaner. Diese letztern haben ungeheure Summen gewonnen, sie übernehmen die Fracht der englischen Handelsflotte, die auf der Rhede von Hong kong am Eingang der Bocca Tigris liegt, und bringen sie gegen hohe Prämien nach Canton, da keine englischen Schiffe mehr zugelassen werden. Sie forderten anfangs 10, und seit einigen Wochen 7 bis 8 Dollars per Ballen Baumwolle und kaufen englische Schiffe auf der Rhede dazu, welche sie umtaufen und sich von dem amerikanischen Consul in Macao Papiere dafür verschaffen.
Die Opiumflotte liegt noch an der Küste von China, und fährt fort zu schmuggeln, großentheils auf bewaffneten Schiffen. Die Preise des Opiums sind in Folge der Zerstörung der 20,000 Kisten in Canton in China so gestiegen, daß die chinesischen Schmuggler, trotz des größern Risico, an Bord der Opiumschiffe es eher theurer bezahlen als früher. Die chinesische Küste bedeckt sich daher schnell mit Banden von Seeräubern, welche in großen bewaffneten Booten, mit 50 bis 60 Rudern, den Mandarinbooten widerstehen. Früher bestachen sie die Mandarinen von Canton, und man sagt hier, daß jedes dieser Boote während der Saison dem Secretär des Hoppo 13,000 Dollars monatlich bezahlt habe. Die Höhe dieses Prämiums, welches die Schmuggler bezahlten, beweist, daß die chinesische Polizei nicht so unmächtig war als man sagte, und das Schmuggeln hat auch in Canton seit der Ankunft von Lin so gut als aufgehört, dagegen hat es sich an der ganzen Ost- und Westküste hin ausgedehnt, und diese desorganisirt sich unter dem ungeheuern Stimulus der Contrebande zusehends. Die Inseln zwischen der Küste von Fokien und von Petscheli sind schon seit einigen Jahren durch die Zunahme der Opiumschiffe an der Ostküste zu Schlupfwinkeln von Banden geworden, die halb Schmuggler, halb Seeräuber sind. Sie gehören meistens der geheimen Verbindung des weißen Lotus an, und haben durch die übrigen Mitglieder der Secte große Leichtigkeit, von den Bewegungen der Mandarinen in Kenntniß gesetzt zu werden, und eine so leicht zu transportirende Waare wie Opium ins Innere zu schicken. Aehnliche Verbindungen organisiren sich auf den Inseln zwischen Hainan und der Küste von Tonkin. Man findet daher hier Schiffscapitäne, welche bereit sind für 20 Proc. vom Gewinn Opium an die chinesische Küste zu werfen, und der Preis hat seit einem Monat hier um 15 Procent aufgeschlagen und ist in steter Zunahme.
Der Rest unseres Handels hier leidet sehr durch die chinesischen Händel, denn der größte Theil desselben war direct oder indirect auf China berechnet. Was z. B. die Bugis für Celebes, Borneo und die kleinen Molukken hier einkauften, bezahlten sie mit Trepang, Vogelnestern, Sandelholz und ähnlichen Producten der Inseln, welche für den chinesischen Handel bestimmt waren. Aber die größte Gefahr droht uns erst noch; denn was auch der Ausgang der Streitigkeiten mit China seyn mag, so viel ist gewiß, daß der englische Handel dort auf einen ganz andern Fuß als bisher gesetzt werden wird. Ist China genöthigt nachzugeben und den Handel in Canton auf einen leichteren Fuß zu setzen, so concentrirt sich natürlich dort als auf dem größern Markt Alles direct, was jetzt zum Theil seinen Weg über Singapur findet; ist aber China im Stande die Engländer gänzlich auszuschließen, so ist unvermeidlich, daß auf einer oder mehreren Inseln in der Nähe der chinesischen Küste englische Depots und Freihäfen errichtet werden, wo die chinesischen Schiffe die englischen Waaren holen können, und in beiden Fällen wird die Zwischenstation von Singapur wegfallen, weil wir zu entfernt von der chinesischen Küste sind.
Nach den Erzählungen der kürzlich angekommenen chinesischen Emigranten haben die Gouverneure an der ganzen Küste hin Proclamationen gegen die Auswanderung in fremde Länder erlassen, aber sie lachen darüber und sehen es als eine der periodischen Demonstrationen an, welche die chinesische Regierung macht, um sich den Schein zu geben, daß sie auf der Ausführung aller Gesetze bestehe, welche in der That längst in Vergessenheit gerathen sind. Die Assam Thee-Compagnie läßt Colonisten aus Fokien und andern Theeprovinzen anwerben, um sie nach Assam zu schicken, wo sie 500 chinesische Arbeiter sogleich anwenden kann, und ihre Zahl im Verhältniß als sich ihre Gebäude und Mittel zur Fabrication ausdehnen, vermehren will.
Das Umsichgreifen der Holländer in Sumatra erregt hier viel böses Blut, da es mit der Verkrüppelung unseres Handels mit dem bisher noch freien Theil der Insel droht. Im Grunde haben wir wenig gegen den Ehrgeiz der Holländer zu sagen, aber sie haben eine kleinliche Art Chicanen aller Art zu machen, welche mehr erbittert als große Usurpationen. So hat vor einiger Zeit der holländische Schooner „die Sirene“ vier Schiffe aus dem Hafen von Campar in Sumatra, welche hier geladen hatten, gekapert, ihre Capitäne in Ketten gelegt und sie nach Rhio als Seeräuber geführt, unter dem Vorwand, daß sie keinen Paß von dem Radscha von Lindschin hätten, von dem Campar völlig unabhängig ist, und da sie regelmäßige Papiere von dem hiesigen Hafen hatten, so war es von Seite der Holländer ein wahrer Friedensbruch. Sie setzten am Ende durch, hieher gebracht zu werden, wo sie wohl bekannt sind, und der holländische Schiffslieutenant entschuldigte sich damit, daß er auf ihren Pässen Mampar statt Campar gelesen hätte. Solche Chicanen haben bloß zum Zweck, die einheimischen Schiffe, welche unsern Hafen besuchen, zu schrecken und sie zu bewegen, Rhio zu besuchen. Es kam bei dieser Gelegenheit heraus, daß die Holländer einen andern Bruch der Tractate begangen hatten: sie sind nämlich verpflichtet, jeden Vertrag, den sie mit einheimischen Staaten abschließen, dem Gouverneur von Singapur mitzutheilen, damit dieser die nöthigen Instructionen über die Punkte geben könne, welche den hiesigen Handel dabei interessiren. Nun fand sich aber, daß die Holländer den Vertrag mit dem Radscha von Lindschin, nach welchem seine Unterthanen Pässe haben müssen, und der zum Vorwand der Wegnahme der vier Schiffe diente, nicht mitgetheilt hatten.
[86]
Titel und Register dieser Zeitung.
In der Unterzeichneten ist erschienen und durch alle Postämter und Buchhandlungen zu beziehen:
Alphabetisch-chronologisches Namen- und Sachregister nebst Titelblatt für den Jahrgang 1839 der Allgemeinen Zeitung.
Preis 45 kr.
Stuttgart u. Tübingen.
J. G. Cotta'sche Verlagshandlung.
[1302]
Erklärung.
Die Administratoren des k. k. Hoftheaters nächst dem Kärnthnerthore, Carlo Balochino und Bartholomeo Merelli, erklären, daß sie durchaus in keiner Verbindung mit der Gesellschaft italienischer Sänger stehen, welche dermalen unter der Direction des Hrn. Luigi Merelli in mehreren Städten Deutschlands Gastvorstellungen geben.
Wien, im April 1840
[880-81]
Bekanntmachung.
Die auf Befehl Sr. hochfürstlichen Durchlaucht zu Ebersdorf im reußischen Voigtlande eingerichtete Kaltwasser-Heilanstalt wird in den
ersten Tagen des Mai
eröffnet werden. Indem die unterzeichnete fürstliche Bade-Commission dieß zur Kenntniß eines geehrten Publicums bringt, glaubt sie sich auf die Versicherung beschränken zu müssen, daß nichts verabsäumt worden, was, neben der sorgfältigsten ärztlichen Leitung des in der Anstalt selbst wohnenden Arztes, durch zweckgemäße Einrichtung aller äußern Curbedingungen, der Badeapparate, der Douchen, des Wärterpersonals etc. ein Gelingen der Heilung befördern könnte. Namentlich aber dürfte der Umstand besondere Beachtung verdienen, daß man auch sorgfältig darauf bedacht gewesen, das Innere des geräumigen Curhauses so auszustatten, daß, ohne dem allgemeinen Charakter der Cur zu nahe zu treten, ein gewisser Comfort und selbst eine gewisse Eleganz den Leidenden mit dem Aufenthalt in der Fremde versöhne, und ihn für die Entbehrung der gewohnten Bequemlichkeit einigermaßen entschädige. – Diejenigen, welche im bevorstehenden Sommer Aufnahme in die Heilanstalt wünschen, werden ersucht, sich mit ihren deßfallsigen Anfragen an die unterzeichnete Bade-Commission oder an den ärztlichen Dirigenten Hrn. Dr. Fränkel wenden zu wollen.
Ebersdorf, im März 1840
Die fürstlich Reuß'sche Bade-Commission.
[1299]
Ravensburg.
Verkauf einer Fabrik.
Vermöge oberamtsgerichtlichen Auftrags vom 2 d. M. in der Debitsache des W. F. Wagner und Comp. ist die zum Betrieb einer Seidenspinnerei eingerichtete Fabrik im Oelschwang hiesiger Gemeinde, 1/4 Stunde von der Stadt entfernt, sammt den zur Fabrikeinrichtung gehörigen Maschinen wiederholt zum Verkauf ausgesetzt, und der Stadtrath mit Vornahme des zweiten Liegenschafts-Verkaufsversuchs beauftragt.
Zu dieser Verhandlung ist Tagfahrt auf
Donnerstag den 30 April d. J.,
Nachmittags 2 Uhr,
festgesetzt, wozu Kaufslustige auf das hiesige Rathhaus eingeladen werden.
Was den Beschrieb der Liegenschaften und der zur Fabrikeinrichtung gehörigen Maschinen betrifft, so wird sich auf die frühern Ausschreiben in Nr. 47, 52 und 58 dieses Blattes bezogen.
Auswärtige Kaufslustige haben sich mit obrigkeitlichen Prädicats- und Vermögenszeugnissen zu versehen.
Den 4 April 1840
Stadtrath.
Stadtschultheiß v. Zwerger.
[1307-9]
Aufforderung.
Nachdem von den Geschwistern des abwesenden, dem äußern Vernehmen nach vor länger als 10 Jahren nach Brasilien gereisten Seifensiedergesellen Johann Karl Steinlein von hier, auf dessen Verschollenheitserklärung angetragen und diesem Antrag vom h. Justizcollegium allhier stattgegeben worden ist, so laden wir gedachten Seifensiedergesellen Johann Karl Steinlein von hier, so wie dessen etwaige unbekannte Erben und alle diejenigen, welche sonst noch Anspruch auf sein hier befindliches Vermögen haben sollten, hiemit edictalirer vor, auf
Donnerstag den 17 September d. J.
sich persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte vor uns einzufinden, den Steinlein, um sein vormundschaftlich verwaltetes Vermögen in Empfang zu nehmen, die übrigen Geladenen aber, um ihre etwaigen Ansprüche resp. Erbrechte an dem Steinlein'schen Vermögen anzumelden und gehörig nachzuweisen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß etc. Steinlein gerichtlich für todt erklärt und das ihm zugehörige Vermögen an seine sich legitimirenden nächsten Erben ohne Cautionsleistung wird ausgehändigt werden.
Coburg, den 31 März 1840
Magistrat der Residenzstadt.
Bergner.
Böhm.
[1090-92]
Oeffentliche Vorladung.
Johann Henrich Meyer von Wallau, Sohn von Johann Henrich Meyer daselbst, geboren 1767, ist vor vielen Jahren in k. preuß. Militärdienste getreten, und hat seit 1803 keine Nachricht von sich gegeben. Da die Seitenverwandten desselben um Ueberlassung seines in 467 fl. bestehenden Vermögens gebeten haben, so ergeht an ihn, falls er noch lebt, oder an seine etwaigen Leibeserben hierdurch die Aufforderung, sich so gewiß
innerhalb 6 Monaten
von heute an dahier zu melden, als er sonst für todt erachtet und das Vermögen den hiesigen Verwandten gegen die gesetzliche Caution überlassen werden soll.
Biedenkopf, am 12 März 1840
Großherzogl. hessisches Landgericht.
Dr. Schulz.
[1009-11]
Oeffentliche Aufforderung.
Der Frhr. v. Wamboldt zu Aschaffenburg hat in der Gemarkung Lautenweschnitz 3 Mltr. 2 Sr. 3 Kpf. 1 Geschd. 2 1/4 Ms. Korn, 14 Mltr. 2 Sr. 3 Kpf. 2 Geschd. 2 1/6 Ms. Spelz, 7 Mltr. 1 Sr. 3 Kpf. 2 Geschd. 3 2/6 Ms. Hafer und 50 fr. Geld als Grundrenten zu beziehen, welche im Geldanschlag zu 84 fl. 47 3/4 kr. mit 1526 fl. 19 1/2 kr. abgelöst werden sollen. Nach Art. 25 des Gesetzes vom 27 Junius 1836 werden auf Antrag alle bei dieser Ablösung etwa Betheiligten aufgefordert, ihre Ansprüche
binnen zwei Monaten
bei unterzeichneter Behörde um so gewisser anzuzeigen, als widrigenfalls die Auszahlung des Ablösungscapitals an gedachten Frhrn. v. Wamboldt gestattet werden wird.
Fürth, den 5 März 1840
Großh. hessisches Landgericht daselbst.
Weis.
[916-18]
Bekanntmachung.
Nachdem Ein hoher Senat verordnet hat, daß das bisher bei der freiwilligen Anwerbung zum hiesigen Linien-Militär eingeführt gewesene Handgeld von Hundert Gulden nunmehr auf Hundert Fünfzig Gulden für eine Capitulation von sechs Jahren drei Monaten erhöht, und davon jedem Angeworbenen bei der Annahme acht Gulden, nach Verlauf eines jeden Dienstjahres fünf Gulden, und am Schluß der Capitulation der Rest mit Hundert zwölf Gulden ausbezahlt werde, so wird solches hierdurch bekannt gemacht, und haben diejenigen hiesigen Angehörigen, welche in hiesige Militär-Dienste treten wollen, wie auch Ausländer, welche aus den deutschen Bundesstaaten gebürtig, in ihrer Heimath nicht mehr militärpflichtig oder mit landesherrlicher Erlaubniß zum Eintritt in hiesige Dienste versehen sind, sich deßfalls auf unterzeichnetem Amt persönlich anzumelden, allwo ihre Annahme nach erfundener Diensttauglichkeit erfolgen wird.
Frankfurt, den 7 März 1840
Kriegs-Zeug-Amt.
[1291]
Bei Gelegenheit des bevorstehenden Classenwechsels bringe ich aus meinem Verlage folgende
Lehrbücher der französischen Sprache
in Erinnerung, welche durch alle guten Buchhandlungen Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz, durch M. Rieger in Augsburg, zu beziehen sind:
Lesebuch für den ersten Unterricht in der französischen Sprache, von S. Fränkel, 136 S. in Octav, Preis 6 gGr. – 22 kr. C.-M. oder 27 kr. rhn., gebund. 7 1/2 gGr. – 26 kr. C.-M. oder 32 kr. rhn. Partiepreis für Schulen gebd. 6 gGr. – 22 kr. C.-M. oder 27 kr. rhn.
Cours de leçons. Sammlung französischer Lesestücke aus der alten und neueren Litteratur. In fortschreitender Reihefolge und mit untergelegten grammatikalischen Erläuterungen v. S. Fränkel.
Erster Cursus mit einem französisch-deutschen Wörterbuche 292 S. in Octav. Preis 16 gGr. – 1 fl. C.-M. od. 1 fl. 12 kr. rhn.; für Schulen 12 gGr. – 45 kr. C.-M. od. 54 kr. rhn.
Zweiter Cursus mit oder ohne französ.-deutschem Wörterbuche 296 S. in Octav, Preis mit Wörterbuch 16 gGr. – 1 fl. C.-M. oder 1 fl. 12 kr. rhn.; für Schulen 12 gGr. – 45 kr. C. M. oder 54 kr. rhn.; ohne Wörterbuch 12 gGr. – 45 kr. C. M. od. 54 kr. rhein.; für Schulen 10 gGr. – 36 kr. C-M. oder 45 kr. rhn.
Tableau anthologique de la littérature française contemporaine (1789-1837), par Mager. 3 Bde. 99 Bogen in gr. Octav. 4 Rthlr. – 6 fl. C. M. oder 7 fl. rhein.
1ster Theil. Ecole classique – Ecole romantique (718 S.) 1 Rthlr. 20 gGr. – 2 fl. 45 kr. C. M. oder 3 fl. 18 kr. rhn.
2ter Theil. Orateurs – Historiens (580 S.) 1 Rthlr. 12 gGr. – 2 fl. 15 kr. C. M. oder 2 fl. 30 kr. rhein.
3ter Theil. Philosophie et Sciences exactes (270 S.) 16 gGr. – 1 fl. C. M. oder 1 fl. 12 kr. rhn.
Die Fränkel und Mager'schen Schriften sind zu bekannt, und haben bereits in so vielen Lehranstalten Eingang gefunden, daß eine besondere Empfehlung derselben überflüssig erscheint. Die Mager'sche Anthologie enthält 465 Schriftproben von 200 Autoren auf 1600 S. des engsten Drucks, und ist die reichhaltigste und planmäßigste Sammlung dieser Art.
Neue französische Grammatik nach einem äußerst methodischen Plane bearbeitet, und mit zahlreichen aus den besten Schriftstellern entlehnten unter den Regeln vertheilten Uebungen über die Orthographie, Syntax und Interpunction versehen von Noël und Chapsal. Nach der 24sten Ausgabe ins Deutsche übersetzt mit Anmerkungen und Zusätzen von Dr. J. Eckenstein. gr. 8. 20 gGr. – 1 fl. 15 kr. C. M. od. 1 fl. 30 kr. rhn.
Théâtre français moderne in Duodez, 3 Serien, etwa 40 Stücke der beliebtesten dramatischen Schriftsteller Frankreichs enthaltend. Eine Serie von 12 Bändchen kostet 2 Rthlr. – 3 fl. C. M. oder 3 fl. 30 kr. rhein.; jedes Bändchen einzeln 6 gGr. – 22 kr. C. M. oder 27 kr. rhein., mit französisch-deutschem Wörterbuche 9 gGr. – 35 kr. C.-M. oder 40 kr. rhn.
Karl Heymann in Berlin.
[1241]
Bei F. C. Eisen in Köln ist so eben erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Anti-Perrone, oder actenmäßige Rechtfertigung des erzbischöflichen Clerikal-Seminars zu Köln, gegen die Beschuldigungen des P. Perrone zu Rom und dessen Vertheidiger. Nebst einer Nachschrift an Dr. Benkert zu Würzburg. gr. 8. Geh. Preis 8 gGr.
Diese Schrift liefert einen höchst schätzenswerthen Beitrag zur richtigen Beurtheilung der Kölnischen Wirren. In derselben wird actenmäßig und in einer durchaus leidenschaftlosen Sprache nachgewiesen, welche unglaubliche Irrthümer man in Beziehung auf die theologische Bildung in der Erzdiöcese auswärts und namentlich in Rom geltend gemacht hat. Der Zuspruch an Hrn. Dr. Benkert, welcher den Schluß der Schrift bildet, ist geeignet, bei allen Christgläubigen ein ganz besonderes Interesse in Anspruch zu nehmen.
[87]
In der Unterzeichneten ist erschiene und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Der Bodensee nebst dem Rheinthale von St. Luziensteig bis Rheinegg,
von Gustav Schwab.
Zweite, verm. und verbesserte Auflage.
Mit 2 Stahlstichen u. 2 Karten.
8. Preis 3 fl. 48 kr. oder 2 Rthlr. 6 gr.
Die Brauchbarkeit dieses Handbuchs ist durch den vollständigen Verschluß der ersten Auflage bewährt worden; dasselbe fehlte schon seit einem Jahr im Buchhandel. Der Verfasser hat es nun durch sorgfältige Durchsicht, Umarbeitung ganzer Artikel, wie z. B. des Abschnittes über die Dampfschifffahrt, über die Flora des Bodensees, über die denselben betreffenden Kunstwerke, und durch sehr bedeutende Zusätze in topographischer Beziehung noch praktischer, so wie durch die Trennung in zwei Abtheilungen für den Bedarf des Reisenden, namentlich des Fußwanderers, zweckmäßiger einzurichten unternommen, und die unterzeichnete Verlagshandlung hat das Aeußere des Werkes durch Druck und Papier und zwei von Meisterhand gezeichnete und in Stahl gestochene Ansichten aufs einladenste ausgestattet.
Stuttgart und Tübingen.
J. G. Cotta'sche Buchhandlung.
[1269]
Fortsetzung der deutschen Theeblätter.
Bei Georg Franz in München ist erschienen:
Deutsche Blätter für Litteratur und Leben.
(Fortsetzung der deutschen Theeblätter)
Herausgegeben von Fr. v. Elsholtz, A. v. Maltitz und Fr. A. v. Zu-Rhein.
Monat März 1840
(oder Theeblätter Nr. 49. 50. 51. 52.)
Der Abonnementspreis ist:
In den k. k. österreichischen Staaten durch die k. k. Postämter bezogen, laut des Tarifs der k. k. österreichischen Polizei und Censur-Hofstelle: halbjährig zu 4 fl. 24 kr.
Bei den königl. bayer. Postämtern halbjährig
im I. Rayon 3 fl. 32 kr.
im II. Rayon 3 fl. 39 kr.
im III. Rayon 3 fl. 43 kr.
Auf dem Wege des Buchhandels bezogen
Ganzjährig 7 fl. – kr.
halbjährig 3 fl. 30 kr.
vierteljährig 1 fl. 45 kr.
Inhalt des Februar-Heftes:
Die Gährung, ein Leben, von Karl Fr. Ph. v. Martius. – Das Manuscript. Bagatelle von Hofrath Dr. Georg v. Reinbeck. – Die Macht des Goldes, ein morgenländischer Apolog, übersetzt von Hammer-Purgstall. – Lyrische Halle: Sonntagmorgen. Spaziergang von J. G. Zuccarini. An Rückert, unsern Landsmann, unsern Stolz, von Franz Schmidt. Todtenopfer, von Karl Baron von Schweizer.
Chronistisches: Litteratur- und Bücherschau. 1) Karl Becks Dichtungen: Nächte, gepanzerte Lieder, 1838. Der fahrende Poet. 1838. Stille Lieder. Erstes Bändchen. 1840 Leipzig, bei Wilh. Engelmann. 8. 2) Kallenfels, von A. v. Sternberg. Berlin, bei Duncker und Humblot, 2 Theile 1839. 8. 3) Der moderne Liebeshof. Skizzen und Novelletten von S. Hänle. Bamberg, litterarisch-artistisches Institut. Der große Maskenzug in München während des Carnevals 1840 von Dr. Rudolf Marggraff. Die Journalistik in Schweden. Von N. v. Stieglitz. Ueber die Romantik der modernen Musik. Von Fr. Grafen v. Pocci.
Denk- und Meldetafel.
[1123-28]
So eben ist erschienen der neunte und letzte Band von der
allgemeinen Weltgeschichte von Karl v. Rotteck,
Hofrath und Professor etc. etc., und ist dieses Werk (nun in der 14ten Auflage) wieder vollständig in allen Buchhandlungen des In- und Auslands für den höchst billigen Preis von 9 fl. oder 5 Thlr. zu erhalten.
Durch die vor kurzem erschienene zehnte Lieferung von dem historisch-geographischen Atlas zu den allgemeinen Geschichtswerken von K. v. Rotteck, Pölitz und Becker ist dieser Geschichts-Atlas, unserm ausgegebenen Prospectus gemäß, geschlossen, und ist derselbe in allen Buch-, Kunst- und Landkartenhandlungen des In- und Auslands für den Preis von 48 kr. oder 12 gr. die Lieferung zu erhalten. – Freiburg, im März 1840
Herder'sche Verlagshandlung.
[1290]
In unserm Verlage erschienen so eben und sind durch alle Buchhandlungen zu haben, in Augsburg u. Lindau in der Matth. Rieger'schen:
Die Lehre vom Diebstahl nach preußischem Rechte.
Mit einem Anhange, enthaltend die Bestrafung des Diebstahls nach der Praxis des königl. Criminal-Gerichts der Residenz Berlin.
Von J. D. H. Temme.
gr. 8. Maschinen-Velinpapier. Preis 2 Rthlr. 8 gGr. oder 4 fl. 12 kr.
Darstellung der Lehre vom Besitz, als Kritik des v. Savigny'schen Buches:
„Das Recht des Besitzes. Sechste verbesserte Auflage.“
Von einem preußischen Juristen.
gr. 8. geheftet. Preis 16 gGr. oder 1 fl. 12 kr.
Berlin, März 1840
Rücker & Püchler.
[1288]
Im Verlage der Gebr. Reichenbach in Leipzig erschien so eben und ist in allen Buchhandlungen zu haben, zu Augsburg und Lindau in der Matth. Rieger'schen Buchhandlung:
Madonna.
Unterhaltungen mit einer Heiligen.
Von Th. Mundt.
Zweite Ausgabe.
28 Bogen. 8. brosch. Preis: 1 Thlr.
Moderne Lebenswirren.
Briefe u. Zeitabenteuer eines Salzschreibers.
Herausgegeben von Th. Mundt.
Zweite Ausgabe.
17 1/2 Bogen. 8. brosch. Preis: 2/3 Thlr.
Diese beiden Bücher, welche zuerst dem Verfasser den Namen gaben, welcher ihm jetzt in der litterarischen Welt zusteht, erregten nicht nur gleich bei Erscheinen der ersten Ausgabe durch Originellität der Form und des Inhalts die größte Aufmerksamkeit, sondern es wurde ihnen überdieß durch besondere Verhältnisse später ein so eigenthümlicher litterar-historischer Werth beigelegt, daß sie jetzt in diesen neuen Ausgaben das dauernde Interesse aller Gebildeten ansprechen werden.
[948-50]
Von des Hrn. Dr. Karl Friedrich Wilhelm Gerstäcker
Systematischen Darstellung der Gesetzgebungskunst,
sowohl nach ihren allgemeinen Principien, als nach den jedem ihrer Haupttheile, der Polizei-, Criminal-, Civil-, Proceß-, Kirchen-, Militär-, Finanz- und Constitutionsgesetzgebung eigenthümlichen Grundsätzen,
wovon die ersten drei Theile bei A. Osterrieth in Frankfurt a. M. herausgekommen sind, wird in der unterzeichneten Buchhandlung der vierte und letzte Theil in zwei Abtheilungen erscheinen. Die erste Abtheilung ist so eben versandt, und in allen soliden Buchhandlungen für 1 Thlr. 12 gr. pr. Cour. (Subscriptionspreis 1 Thlr.) zu haben. Die zweite Abtheilung wird vermuthlich noch im Laufe dieses Jahres nachfolgen und das ganze Werk beschließen. Ein allgemeines Register für alle vier Theile wird dieser zweiten Abtheilung beigefügt werden und den Gebrauch des Werks erleichtern.
Der Hr. Verfasser hat in der gegenwärtigen ersten Abtheilung die Proceß-, dann die Kirchen-, Militär-, die Gewerb-, die Finanz- und die Constitutionsgesetzgebung abgehandelt und alle dahin einschlagenden wichtigen Zeitfragen, insbesondere auch die kirchlichen Streitigkeiten, berücksichtigt. Man findet hier z. B. Vorschläge zur Vereinfachung des Civil- und zur Verbesserung des Criminalprocesses, Erörterungen über das Unterthanenverhältniß der Kirche und die darauf zu gründende kirchliche Gesetzgebung, über das größern Staaten allein angemessene Militärsystem, über die durch das letztere vermittelte Entbehrlichkeit der Communalgarden und der Gendarmerie, über die Gränzen der Gewerbsfreiheit, über die Grundsätze der Besteuerung, über das Staatsschuldenwesen u. s. w., vornehmlich auch eine ausführliche Prüfung der besten constitutionellen Formen.
Leipzig, im Februar 1840
K. F. Köhler.
[1231-35]
Bei J. G. Heubner, Buchhändler in Wien, am Bauernmarkt Nr. 590, ist so eben erschienen, und in allen Buchhandlungen zu haben:
Praktischer Cursus zum Unterrichte in der italienischen Sprache für Anfänger.
Eine praktische Grammatik, mit Interlinear-Uebersetzungsübungen, nach einer eigenen, ganz neuen, die Erlernung der Sprache besonders erleichternden Methode, gemeinfaßlich für Studirende und Nichtstudirte bearbeitet von A. J. Edl. v. Fornasari-Verce, k. k. Professor der italienischen Litteratur, Geschäftssprache und des Styls an der Universität, und an der Theresianischen Ritter-Akademie zu Wien.
Dritte durchaus umgearbeitete und vermehrte Auflage.
Preis 1 fl. 45 kr. C.-M. oder 1 Rthlr. 4 gGr.
Die günstige Aufnahme, welche vorstehende, der Fähigkeit und Fassungskraft eines jeden Lernbegierigen besonders zusagende praktische Grammatik gleich bei ihrem ersten Erscheinen fand, steigerte sich durch die erfreulichen Erfolge, die sie bereits allenthalben beim öffentlichen und Privatgebrauche hervorgebracht, dergestalt, daß nun deren dritte Auflage schon nöthig wurde, was den besten Beweis liefert, welch' entschiedener Vorzug die neue naturgemäßere, von dem erfahrnen sachkundigen Verfasser hier befolgte, anschauliche und gleich ins Leben führende praktische Darstellungsart über die sonst üblichen alsbald zu gewinnen vermochte.
In dieser Ausgabe sind zur Erzielung einer noch größern Erleichterung, Klarheit und Vollkommenheit durchgehends entsprechende Umarbeitungen mit vielfachen erläuternden Zusätzen vorgenommen worden; insbesondere aber zeichnet sich dieses Werk vor andern dadurch aus, daß die zahlreichen über jeden grammatischen Fall vorkommenden Beispiele und dahin einschlagenden eigenthümlichen Redensarten, so wie die nach jedem Hauptabschnitte eingeschalteten Uebersetzungs-Aufgaben, welche dießmal nach der nun ihrer größern Bequemlichkeit wegen so beliebten, und in der That sehr zweckfördernden Interlinear-Methode umgearbeitet erscheinen, möglichst dem praktischen Leben entnommen sind. Auch wurde dem Auszuge aus dem bei Erlernung der Sprachen so empfehlenswerthen, in seiner verbesserten Uebersetzung mit ungetheiltem Beifall aufgenommenen Orbis pictus (Welt in Bildern) von Comenius noch ein weiteres Verzeichniß vieler im Umgange oft gebrauchter Wörter, die in besagtem Auszuge nicht vorkommen, neu beigefügt, was somit in Verbindung mit den italienischen Conversations-Redensarten und Sprüchwörtern gewiß jedem Lernenden vielseitigen Stoff zur Gedächtnißübung und sonst gewünschten praktischen Ausbildung darbietet.
Die einstimmige Anerkennung, welche überhaupt dieses Lehrbuch hinsichtlich der sachgemäßen Ausführung und anziehenden praktischen Darstellungsform in den kritischen Zeitschriften (Jahrbücher der Litteratur; allgemeine Litteratur-Zeitung) bereits gefunden hat, enthebt uns jeder weitern Empfehlung.
Die Auflage zeichnet sich durch schönes Papier und neue Typen vortheilhaft aus.
[1264-66]
Zu dem im Jahre 1838 erschienenen:
PANORAMA der Donau von Linz bis Wien, gezeichnet in Vogelperspektive,
erscheint die Section von Regensburg bis Linz noch in der ersten Hälfte dieses Jahres. Der Preis wird wie bei der ersten mit der Beschreibung 5 fl. im 20fl.-Fuß seyn. Wir verbinden mit diesem die Anzeige, daß die Fortsetzung dies s Panorama's sowohl den Strom auf- wie abwärts fortgesetzt wird, in Zeiträumen wie es die Schwierigkeit des Gegenstandes und die sich steigernde künstlerische Ausführung erfordert.
Wien, im April 1840
Rohrmann & Schweigerd, k. k. Hofbuchhändler.
[1137]
Es ist erschienen und versandt:
Heidelberger Jahrbücher der Litteratur, unter Mitwirkung der vier Facultäten, redigirt vom Geh. Rath. Schlosser, Geh. Hofrath Muncke und Hofrath Baehr. XXXIII. Jahrgang. 1840 Zweites Doppelheft, oder März und April. Preis des Jahrgangs von sechs Doppelheften 6 Rthlr. 16 gr. oder 12 fl.
Im Inhaltsblatt dieses Heftes ist in Bezug auf einen in mehreren öffentlichen Blättern erschienenen Angriff folgende Erwiederung abgedruckt:
Hr. Barnstedt hätte sich und seinem Hrn. Reichsgrafen seine Deduction so wie, um den mildesten Ausdruck zu gebrauchen, die Unziemlichkeit ersparen können, einen, sogar an einen Dritten gerichteten, und überdieß im Abdruck verstümmelten, Privatbrief in diese und in andere öffentliche Blätter einrücken zu lassen, wenn er sich unmittelbar an mich gewendet hätte. Mit Vergnügen würde ich ihm in aller Kürze ein Zeugniss des Inhalts aufgestellt haben, dass ich in der Gräflich von Bentinck'schen Sache den angeklagten Aufsatz auf Ersuchen des Hrn. Klägers ausgearbeitet hätte. Zugleich würde ich ihn über den Unterschied zwischen einem Parteischriftsteller und einem parteiischen Schriftsteller unterrichtet haben. Obwohl, wie Hr. Prof. Dieck, ein Parteischriftsteller in dieser Rechtssache, würde ich doch (wie ich es in ähnlichen Fällen halte) die Sache von der Hand gewiesen haben, wenn ich nicht der Meinung gewesen wäre, daß das Recht auf Seiten des Klägers sey. Oder wäre das ein Verbrechen, dass ich mit Wissen und Willen des Hrn. Klägers einen Vergleich unter den Parteien zu vermitteln oder einzuleiten versucht habe? Jedoch Hr. Barnstedt oder der Hr. Reichsgraf bedarf vielleicht noch mehr des Trostes, als der Belehrung. Afflicto non est addenda afflictio!
Zachariae.
[1295]
Bei Adolph Krabbe in Stuttgart ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen Deutschlands, der österr. Monarchie und der Schweiz zu haben:
Denkschrift der Prälaten und Ritterschaft des Herzogthums Holstein.
Enthaltend:
die Darstellung ihrer in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassung, insbesondere ihrer Steuergerechtsame.
gr. 8. brosch. 16 gr. od. 1 fl. 12 kr. rh.
Diese Denkschrift aus der Feder eines ausgezeichneten Gelehrten und Staatsmannes muß jetzt, wo das Herzogthum Holstein Gewährung ihm zustehender verfassungsmäßiger Rechte in Anspruch nimmt, welche seine neuerdings berufene Ständeversammlung zunächst zu fordern haben wird, alle interessiren, die an der constitutionellen Fortbildung deutscher Staaten Antheil nehmen.
[1304]
Anstellungs-Gesuch.
Ein Pharmaceut, der über Kenntnisse und soliden Charakter die besten Zeugnisse beibringen kann, wünscht die Leitung einer chemischen oder andern Fabrik, oder auch anderweitige angemessene Beschäftigung in einer solchen zu übernehmen. Deßfallsige portofreie Anfragen unter der Adresse S. J. M. besorgt die Expedition der Allg. Zeitung.