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Allgemeine Zeitung. Nr. 11. Augsburg, 11. Januar 1840.

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Sr. Maj. des Königs auf Mittheilung der dortigen Wahlacten und der daselbst etwa befindlichen Acten der Wahlcommissarien für den Bauernstand der in jener Eingabe bezeichneten Provinzen angetragen, dieser Antrag unter dem 25 vorigen Monats wiederholt, dessen Gewährung jedoch laut Rescripts vom 10 (12) d. M. abgelehnt ist. Von dem Ergebniß einer anderweit versuchten Herbeiziehung der Acten der Wahlcommissarien werden die in dieser Untersuchung implicirten Magistratsmitglieder zu seiner Zeit Kenntniß erhalten, und bleibt es dem Stadtdirector Rumann überlassen, denselben den Inhalt dieser Resolution mitzutheilen. Hannover, 30 Dec. 1839. Königlich hannover'sche Justizkanzlei. A. F. v. Hinüber." - Die Justizkanzlei scheint denn auch versucht zu haben, auf anderm Wege die Acten über die Deputirtenwahlen des Bauernstandes herbeizuziehen. Dieselben sind für die ganze Untersuchung unentbehrlich. Der Magistrat hat in den incriminirten Vorstellungen an den Bund behauptet, es seyen Wahlumtriebe vorgefallen; in der Untersuchung behauptet er die Wahrheit jener seiner Behauptung durch die Wahlacten nachweisen zu können. Das Cabinet verweigert aber deren Herausgabe. Welchen Einfluß dieser Umstand auf das demnächstige Erkenntniß haben müsse, ist klar. - Daß die Justizkanzlei der Ueberzeugung ist, wie wichtig die Kenntniß jener Acten für die Beurtheilung der ganzen Sache sey, geht nicht bloß daraus hervor, daß sie dem Antrage des Magistrats gemäß die Acten vom Cabinet gefordert, sondern daß sie auch anderweit Versuche gemacht hat, Kenntniß derselben zu erhalten. Daß dieß geschehen, und wie der Antrag beim Cabinet vergeblich gewesen sey, geht aus folgendem Landdrostrei-Ausschreiben hervor. "Nachdem Uns das hierunten abgedruckte Rescript des Cabinets Sr. Maj. des Königs an die königliche Landdrostrei zu Stade vom 24 d. M. wegen Mittheilung von Regiminalacten, besonders aber von ständischen Wahlacten, zur Direction und Nachricht zugefertigt ist, so machen Wir die Obrigkeiten mit dessen vollständigem Inhalte bekannt, und fordern sie zu der genauesten Befolgung auf. Hannover, 30 Dec. 1839. Königl. hannover'sche Landdrostei. v. Dachenhausen." - "An sämmtliche Obrigkeiten in dem Bezirke der königlichen Landdrostei Hannover. Es ist Mir von dem königlichen Ministerio des Innern ein Bericht der königl. Landdrostrei vom 30 v. M. mitgetheilt, worin dieselbe um eine Anweisung darüber nachsucht, ob Requisitionen von Justizbehörden wegen Mittheilung zu den ständischen Wahlacten gehörender Actenstücke stattgegeben werden dürfe. Ich sehe mich darauf zu der Erwiederung veranlaßt, daß, sowie überhaupt Regierungsacten Niemanden zugänglich sind, welchem nicht vermöge seiner dienstlichen Stellung sie einzusehen und zu benutzen gebührt, oder welcher sie vermöge seines Dienstes zu verwahren hat, so auch in Ansehung der ständischen Wahlacten insbesondere, Privatpersonen ein Recht nicht zugestanden werden kann, deren Einsicht durch Vermittelung der Gerichte sich zu verschaffen. Ich finde nun zwar nichts dagegen zu erinnern, daß der hiesigen Justizkanzlei die, den hieneben wieder beigefügten Berichtsanlagen zufolge, nachgesuchte Mittheilung einer von der königlichen Landdrostei am 13 Mai d. J. dem Wahlmann Krüll zum Sunde ertheilten Resolution, wiewohl unter Hinzufügung einer das Anerkenntniß einer deßfalls bestehenden rechtlichen Verpflichtung ausschließenden Verwahrung gewährt werde, und bin auch übrigens im Allgemeinen geneigt, derartigen ähnlichen Anträgen künftig dem Befinden der Umstände nach ausnahmsweise stattgeben zu lassen. Indeß erachte ich den Verhältnissen es für entsprechend, daß die k. Landdrostei den Unterbehörden und Wahlcommissarien in ihrem Verwaltungsbezirke die Auslieferung oder abschriftliche Mittheilung irgend eines auf die ständischen Wahlverhandlungen Bezug habenden Actenstücks durchgängig streng untersage, jene vielmehr anweise, alle deßfalls an sie etwa gelangenden Requisitionen der k. Landdrostei zur Anzeige zu bringen, die ihrerseits die Frage wegen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der nachgesuchten Mittheilung in jedem einzelnen Falle, unter Einsendung des betreffenden Actenstücks mittelst gutachtlichen Berichts zu Meiner Entscheidung verstellen wird. Ich beauftrage die k. Landdrostei demgemäß das Erforderliche unverzüglich zu verfügen. Hannover, den 24 Dec. 1839. Cabinet Sr. Majestät des Königs. Der Staats- und Cabinetsminister (unterz.) G. v. Schele. - An die königliche Landdrostei zu Stade.


Preußen.

Nachrichten aus St. Petersburg zufolge ist daselbst in russischer und demnächst auch in deutscher und in französischer Sprache eine ausführliche Erwiederung auf die päpstliche Allocution gegen die Vereinigung der griechisch-unirten mit der griechisch-russischen Kirche erschienen. Man wundert sich, dieses Actenstück nicht auch in der Preuß. Staatszeitung zu finden, die eine ziemlich vollständige Quelle für alle Nachrichten aus dem Norden zu seyn pflegt, und ver-vermuthet, daß sie darin eine gewisse Unparteilichkeit darlegen wolle, indem sie die Erwiederung eben so wenig aufnimmt, wie früher die Allocution. - Die von einem Ihrer Londoner Correspondenten gegebene Nachricht von dem Abschlusse einer Quadrupelallianz zwischen Oesterreich, Preußen, Großbritannien und Rußland zur Schlichtung der türkisch-ägyptischen Frage wird hier für voreilig gehalten.*) In der That wüßten wir auch nicht, welche Zwangsmaaßregeln Preußen ergreifen könnte, um entweder Mehemed Ali oder die Pforte zur Annahme der ihnen gestellten Bedingungen zu bewegen. Preußens Aufgabe hierbei dürfte eine rein neutrale und friedliche seyn, und so möchte ihm vielmehr vorbehalten bleiben, der Vermittler zwischen Frankreich und den übrigen Mächten zu seyn, falls durch einen Vertrag jener Art eine Collision herbeigeführt werden sollte. - Aus Kopenhagen wird bestätigend geschrieben, daß König Christian VIII die Regierungsgrundsätze Friedrichs VI zu den seinigen gemacht, und insbesondere das von dem letztern nach preußischem Muster geschaffene Institut der Provincialstände in seiner Integrität erhalten wolle. - Dem auch für Dänemark zum apostolischen Vicar ernannten Monsignor Laurent aus Lüttich will die dänische Regierung, wie es heißt, ihre Genehmigung in keinem Fall ertheilen. - Der alte "Freimüthige", dessen Ableben bereits von mehreren Seiten angekündigt wurde, hat sich noch in der Todesstunde wieder erholt, indem ein Verleger, der erst kürzlich aus der Provinz hierhergezogen, sich des verwaisten Blattes angenommen hat. Denn nicht die Censur, sondern der Mangel an Unternehmungslust drohte diesem Veteranen unserer Belletristik den Todesstoß zu geben. Zu dem von Dr. Th. Mundt herausgegebenen "Piloten" scheinen sich viele jüngere Kräfte und Talente vereinigt zu haben.

Am Morgen des ersten Weihnachtstages wurden die Bewohner Posens durch den Klang der Glocken überrascht, die zum Frühgottesdienst in den katholischen Kirchen läuteten. Das Domcapitel war an der Kathedrale mit gutem Beispiel vorangegangen, und die Geistlichkeit der übrigen Kirchen folgte nach. In Gnesen ist dagegen bis jetzt noch nicht ein Gleiches geschehen. (Leipz. Bl.)

Krakau.

Wer als Fremder jetzt zu uns kommt, und die Stadt einige Jahre nicht gesehen hat, der wird im ersten Augenblick nicht wissen, was in und mit ihr vorgegangen ist. Eine Art von dumpfer Stille und eine Zurückgezogenheit, als hätte einen jeden so eben ein bedeutender Unfall betroffen, macht sich allenthalben bemerkbar. Fast traut der Freund dem Freunde nicht mehr, weil er Verrath fürchtet. Seit der letzten Katastrophe in Polen hatte mancher stark Compromitttirte bei uns eine, wenn auch nur augenblicklich sichere Freistätte gesucht und gefunden. Leider hatten sie aber auch

*) Wir verweisen auf die gestern gelieferten Briefe aus London so wie auf den heutigen.


Sr. Maj. des Königs auf Mittheilung der dortigen Wahlacten und der daselbst etwa befindlichen Acten der Wahlcommissarien für den Bauernstand der in jener Eingabe bezeichneten Provinzen angetragen, dieser Antrag unter dem 25 vorigen Monats wiederholt, dessen Gewährung jedoch laut Rescripts vom 10 (12) d. M. abgelehnt ist. Von dem Ergebniß einer anderweit versuchten Herbeiziehung der Acten der Wahlcommissarien werden die in dieser Untersuchung implicirten Magistratsmitglieder zu seiner Zeit Kenntniß erhalten, und bleibt es dem Stadtdirector Rumann überlassen, denselben den Inhalt dieser Resolution mitzutheilen. Hannover, 30 Dec. 1839. Königlich hannover'sche Justizkanzlei. A. F. v. Hinüber.“ – Die Justizkanzlei scheint denn auch versucht zu haben, auf anderm Wege die Acten über die Deputirtenwahlen des Bauernstandes herbeizuziehen. Dieselben sind für die ganze Untersuchung unentbehrlich. Der Magistrat hat in den incriminirten Vorstellungen an den Bund behauptet, es seyen Wahlumtriebe vorgefallen; in der Untersuchung behauptet er die Wahrheit jener seiner Behauptung durch die Wahlacten nachweisen zu können. Das Cabinet verweigert aber deren Herausgabe. Welchen Einfluß dieser Umstand auf das demnächstige Erkenntniß haben müsse, ist klar. – Daß die Justizkanzlei der Ueberzeugung ist, wie wichtig die Kenntniß jener Acten für die Beurtheilung der ganzen Sache sey, geht nicht bloß daraus hervor, daß sie dem Antrage des Magistrats gemäß die Acten vom Cabinet gefordert, sondern daß sie auch anderweit Versuche gemacht hat, Kenntniß derselben zu erhalten. Daß dieß geschehen, und wie der Antrag beim Cabinet vergeblich gewesen sey, geht aus folgendem Landdrostrei-Ausschreiben hervor. „Nachdem Uns das hierunten abgedruckte Rescript des Cabinets Sr. Maj. des Königs an die königliche Landdrostrei zu Stade vom 24 d. M. wegen Mittheilung von Regiminalacten, besonders aber von ständischen Wahlacten, zur Direction und Nachricht zugefertigt ist, so machen Wir die Obrigkeiten mit dessen vollständigem Inhalte bekannt, und fordern sie zu der genauesten Befolgung auf. Hannover, 30 Dec. 1839. Königl. hannover'sche Landdrostei. v. Dachenhausen.“ – „An sämmtliche Obrigkeiten in dem Bezirke der königlichen Landdrostei Hannover. Es ist Mir von dem königlichen Ministerio des Innern ein Bericht der königl. Landdrostrei vom 30 v. M. mitgetheilt, worin dieselbe um eine Anweisung darüber nachsucht, ob Requisitionen von Justizbehörden wegen Mittheilung zu den ständischen Wahlacten gehörender Actenstücke stattgegeben werden dürfe. Ich sehe mich darauf zu der Erwiederung veranlaßt, daß, sowie überhaupt Regierungsacten Niemanden zugänglich sind, welchem nicht vermöge seiner dienstlichen Stellung sie einzusehen und zu benutzen gebührt, oder welcher sie vermöge seines Dienstes zu verwahren hat, so auch in Ansehung der ständischen Wahlacten insbesondere, Privatpersonen ein Recht nicht zugestanden werden kann, deren Einsicht durch Vermittelung der Gerichte sich zu verschaffen. Ich finde nun zwar nichts dagegen zu erinnern, daß der hiesigen Justizkanzlei die, den hieneben wieder beigefügten Berichtsanlagen zufolge, nachgesuchte Mittheilung einer von der königlichen Landdrostei am 13 Mai d. J. dem Wahlmann Krüll zum Sunde ertheilten Resolution, wiewohl unter Hinzufügung einer das Anerkenntniß einer deßfalls bestehenden rechtlichen Verpflichtung ausschließenden Verwahrung gewährt werde, und bin auch übrigens im Allgemeinen geneigt, derartigen ähnlichen Anträgen künftig dem Befinden der Umstände nach ausnahmsweise stattgeben zu lassen. Indeß erachte ich den Verhältnissen es für entsprechend, daß die k. Landdrostei den Unterbehörden und Wahlcommissarien in ihrem Verwaltungsbezirke die Auslieferung oder abschriftliche Mittheilung irgend eines auf die ständischen Wahlverhandlungen Bezug habenden Actenstücks durchgängig streng untersage, jene vielmehr anweise, alle deßfalls an sie etwa gelangenden Requisitionen der k. Landdrostei zur Anzeige zu bringen, die ihrerseits die Frage wegen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der nachgesuchten Mittheilung in jedem einzelnen Falle, unter Einsendung des betreffenden Actenstücks mittelst gutachtlichen Berichts zu Meiner Entscheidung verstellen wird. Ich beauftrage die k. Landdrostei demgemäß das Erforderliche unverzüglich zu verfügen. Hannover, den 24 Dec. 1839. Cabinet Sr. Majestät des Königs. Der Staats- und Cabinetsminister (unterz.) G. v. Schele. – An die königliche Landdrostei zu Stade.


Preußen.

Nachrichten aus St. Petersburg zufolge ist daselbst in russischer und demnächst auch in deutscher und in französischer Sprache eine ausführliche Erwiederung auf die päpstliche Allocution gegen die Vereinigung der griechisch-unirten mit der griechisch-russischen Kirche erschienen. Man wundert sich, dieses Actenstück nicht auch in der Preuß. Staatszeitung zu finden, die eine ziemlich vollständige Quelle für alle Nachrichten aus dem Norden zu seyn pflegt, und ver-vermuthet, daß sie darin eine gewisse Unparteilichkeit darlegen wolle, indem sie die Erwiederung eben so wenig aufnimmt, wie früher die Allocution. – Die von einem Ihrer Londoner Correspondenten gegebene Nachricht von dem Abschlusse einer Quadrupelallianz zwischen Oesterreich, Preußen, Großbritannien und Rußland zur Schlichtung der türkisch-ägyptischen Frage wird hier für voreilig gehalten.*) In der That wüßten wir auch nicht, welche Zwangsmaaßregeln Preußen ergreifen könnte, um entweder Mehemed Ali oder die Pforte zur Annahme der ihnen gestellten Bedingungen zu bewegen. Preußens Aufgabe hierbei dürfte eine rein neutrale und friedliche seyn, und so möchte ihm vielmehr vorbehalten bleiben, der Vermittler zwischen Frankreich und den übrigen Mächten zu seyn, falls durch einen Vertrag jener Art eine Collision herbeigeführt werden sollte. – Aus Kopenhagen wird bestätigend geschrieben, daß König Christian VIII die Regierungsgrundsätze Friedrichs VI zu den seinigen gemacht, und insbesondere das von dem letztern nach preußischem Muster geschaffene Institut der Provincialstände in seiner Integrität erhalten wolle. – Dem auch für Dänemark zum apostolischen Vicar ernannten Monsignor Laurent aus Lüttich will die dänische Regierung, wie es heißt, ihre Genehmigung in keinem Fall ertheilen. – Der alte „Freimüthige“, dessen Ableben bereits von mehreren Seiten angekündigt wurde, hat sich noch in der Todesstunde wieder erholt, indem ein Verleger, der erst kürzlich aus der Provinz hierhergezogen, sich des verwaisten Blattes angenommen hat. Denn nicht die Censur, sondern der Mangel an Unternehmungslust drohte diesem Veteranen unserer Belletristik den Todesstoß zu geben. Zu dem von Dr. Th. Mundt herausgegebenen „Piloten“ scheinen sich viele jüngere Kräfte und Talente vereinigt zu haben.

Am Morgen des ersten Weihnachtstages wurden die Bewohner Posens durch den Klang der Glocken überrascht, die zum Frühgottesdienst in den katholischen Kirchen läuteten. Das Domcapitel war an der Kathedrale mit gutem Beispiel vorangegangen, und die Geistlichkeit der übrigen Kirchen folgte nach. In Gnesen ist dagegen bis jetzt noch nicht ein Gleiches geschehen. (Leipz. Bl.)

Krakau.

Wer als Fremder jetzt zu uns kommt, und die Stadt einige Jahre nicht gesehen hat, der wird im ersten Augenblick nicht wissen, was in und mit ihr vorgegangen ist. Eine Art von dumpfer Stille und eine Zurückgezogenheit, als hätte einen jeden so eben ein bedeutender Unfall betroffen, macht sich allenthalben bemerkbar. Fast traut der Freund dem Freunde nicht mehr, weil er Verrath fürchtet. Seit der letzten Katastrophe in Polen hatte mancher stark Compromitttirte bei uns eine, wenn auch nur augenblicklich sichere Freistätte gesucht und gefunden. Leider hatten sie aber auch

*) Wir verweisen auf die gestern gelieferten Briefe aus London so wie auf den heutigen.
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Sr. Maj. des Königs auf Mittheilung der dortigen Wahlacten und der daselbst etwa befindlichen Acten der Wahlcommissarien für den Bauernstand der in jener Eingabe bezeichneten Provinzen angetragen, dieser Antrag unter dem 25 vorigen Monats wiederholt, dessen Gewährung jedoch laut Rescripts vom 10 (12) d. M. abgelehnt ist. Von dem Ergebniß einer anderweit versuchten Herbeiziehung der Acten der Wahlcommissarien werden die in dieser Untersuchung implicirten Magistratsmitglieder zu seiner Zeit Kenntniß erhalten, und bleibt es dem Stadtdirector Rumann überlassen, denselben den Inhalt dieser Resolution mitzutheilen. Hannover, 30 Dec. 1839. Königlich hannover'sche Justizkanzlei. A. F. v. Hinüber.&#x201C; &#x2013; Die Justizkanzlei scheint denn auch versucht zu haben, auf anderm Wege die Acten über die Deputirtenwahlen des Bauernstandes herbeizuziehen. Dieselben sind für die ganze Untersuchung unentbehrlich. Der Magistrat hat in den incriminirten Vorstellungen an den Bund behauptet, es seyen Wahlumtriebe vorgefallen; in der Untersuchung behauptet er die Wahrheit jener seiner Behauptung durch die Wahlacten nachweisen zu können. Das Cabinet verweigert aber deren Herausgabe. Welchen Einfluß dieser Umstand auf das demnächstige Erkenntniß haben müsse, ist klar. &#x2013; Daß die Justizkanzlei der Ueberzeugung ist, wie wichtig die Kenntniß jener Acten für die Beurtheilung der ganzen Sache sey, geht nicht bloß daraus hervor, daß sie dem Antrage des Magistrats gemäß die Acten vom Cabinet gefordert, sondern daß sie auch anderweit Versuche gemacht hat, Kenntniß derselben zu erhalten. Daß dieß geschehen, und wie der Antrag beim Cabinet vergeblich gewesen sey, geht aus folgendem Landdrostrei-Ausschreiben hervor. &#x201E;Nachdem Uns das hierunten abgedruckte Rescript des Cabinets Sr. Maj. des Königs an die königliche Landdrostrei zu Stade vom 24 d. M. wegen Mittheilung von Regiminalacten, besonders aber von ständischen Wahlacten, zur Direction und Nachricht zugefertigt ist, so machen Wir die Obrigkeiten mit dessen vollständigem Inhalte bekannt, und fordern sie zu der genauesten Befolgung auf. Hannover, 30 Dec. 1839. Königl. hannover'sche Landdrostei. v. Dachenhausen.&#x201C; &#x2013; &#x201E;An sämmtliche Obrigkeiten in dem Bezirke der königlichen Landdrostei Hannover. Es ist Mir von dem königlichen Ministerio des Innern ein Bericht der königl. Landdrostrei vom 30 v. M. mitgetheilt, worin dieselbe um eine Anweisung darüber nachsucht, ob Requisitionen von Justizbehörden wegen Mittheilung zu den ständischen Wahlacten gehörender Actenstücke stattgegeben werden dürfe. Ich sehe mich darauf zu der Erwiederung veranlaßt, daß, sowie überhaupt Regierungsacten Niemanden zugänglich sind, welchem nicht vermöge seiner dienstlichen Stellung sie einzusehen und zu benutzen gebührt, oder welcher sie vermöge seines Dienstes zu verwahren hat, so auch in Ansehung der ständischen Wahlacten insbesondere, Privatpersonen ein Recht nicht zugestanden werden kann, deren Einsicht durch Vermittelung der Gerichte sich zu verschaffen. Ich finde nun zwar nichts dagegen zu erinnern, daß der hiesigen Justizkanzlei die, den hieneben wieder beigefügten Berichtsanlagen zufolge, nachgesuchte Mittheilung einer von der königlichen Landdrostei am 13 Mai d. J. dem Wahlmann Krüll zum Sunde ertheilten Resolution, wiewohl unter Hinzufügung einer das Anerkenntniß einer deßfalls bestehenden rechtlichen Verpflichtung ausschließenden Verwahrung gewährt werde, und bin auch übrigens im Allgemeinen geneigt, derartigen ähnlichen Anträgen künftig dem Befinden der Umstände nach ausnahmsweise stattgeben zu lassen. Indeß erachte ich den Verhältnissen es für entsprechend, daß die k. Landdrostei den Unterbehörden und Wahlcommissarien in ihrem Verwaltungsbezirke die Auslieferung oder abschriftliche Mittheilung irgend eines auf die ständischen Wahlverhandlungen Bezug habenden Actenstücks durchgängig streng untersage, jene vielmehr anweise, alle deßfalls an sie etwa gelangenden Requisitionen der k. Landdrostei zur Anzeige zu bringen, die ihrerseits die Frage wegen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der nachgesuchten Mittheilung in jedem einzelnen Falle, unter Einsendung des betreffenden Actenstücks mittelst gutachtlichen Berichts zu Meiner Entscheidung verstellen wird. Ich beauftrage die k. Landdrostei demgemäß das Erforderliche unverzüglich zu verfügen. Hannover, den 24 Dec. 1839. Cabinet Sr. Majestät des Königs. Der Staats- und Cabinetsminister (unterz.) G. v. Schele. &#x2013; An die königliche Landdrostei zu Stade.</p><lb/>
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[0087/0007] Sr. Maj. des Königs auf Mittheilung der dortigen Wahlacten und der daselbst etwa befindlichen Acten der Wahlcommissarien für den Bauernstand der in jener Eingabe bezeichneten Provinzen angetragen, dieser Antrag unter dem 25 vorigen Monats wiederholt, dessen Gewährung jedoch laut Rescripts vom 10 (12) d. M. abgelehnt ist. Von dem Ergebniß einer anderweit versuchten Herbeiziehung der Acten der Wahlcommissarien werden die in dieser Untersuchung implicirten Magistratsmitglieder zu seiner Zeit Kenntniß erhalten, und bleibt es dem Stadtdirector Rumann überlassen, denselben den Inhalt dieser Resolution mitzutheilen. Hannover, 30 Dec. 1839. Königlich hannover'sche Justizkanzlei. A. F. v. Hinüber.“ – Die Justizkanzlei scheint denn auch versucht zu haben, auf anderm Wege die Acten über die Deputirtenwahlen des Bauernstandes herbeizuziehen. Dieselben sind für die ganze Untersuchung unentbehrlich. Der Magistrat hat in den incriminirten Vorstellungen an den Bund behauptet, es seyen Wahlumtriebe vorgefallen; in der Untersuchung behauptet er die Wahrheit jener seiner Behauptung durch die Wahlacten nachweisen zu können. Das Cabinet verweigert aber deren Herausgabe. Welchen Einfluß dieser Umstand auf das demnächstige Erkenntniß haben müsse, ist klar. – Daß die Justizkanzlei der Ueberzeugung ist, wie wichtig die Kenntniß jener Acten für die Beurtheilung der ganzen Sache sey, geht nicht bloß daraus hervor, daß sie dem Antrage des Magistrats gemäß die Acten vom Cabinet gefordert, sondern daß sie auch anderweit Versuche gemacht hat, Kenntniß derselben zu erhalten. Daß dieß geschehen, und wie der Antrag beim Cabinet vergeblich gewesen sey, geht aus folgendem Landdrostrei-Ausschreiben hervor. „Nachdem Uns das hierunten abgedruckte Rescript des Cabinets Sr. Maj. des Königs an die königliche Landdrostrei zu Stade vom 24 d. M. wegen Mittheilung von Regiminalacten, besonders aber von ständischen Wahlacten, zur Direction und Nachricht zugefertigt ist, so machen Wir die Obrigkeiten mit dessen vollständigem Inhalte bekannt, und fordern sie zu der genauesten Befolgung auf. Hannover, 30 Dec. 1839. Königl. hannover'sche Landdrostei. v. Dachenhausen.“ – „An sämmtliche Obrigkeiten in dem Bezirke der königlichen Landdrostei Hannover. Es ist Mir von dem königlichen Ministerio des Innern ein Bericht der königl. Landdrostrei vom 30 v. M. mitgetheilt, worin dieselbe um eine Anweisung darüber nachsucht, ob Requisitionen von Justizbehörden wegen Mittheilung zu den ständischen Wahlacten gehörender Actenstücke stattgegeben werden dürfe. Ich sehe mich darauf zu der Erwiederung veranlaßt, daß, sowie überhaupt Regierungsacten Niemanden zugänglich sind, welchem nicht vermöge seiner dienstlichen Stellung sie einzusehen und zu benutzen gebührt, oder welcher sie vermöge seines Dienstes zu verwahren hat, so auch in Ansehung der ständischen Wahlacten insbesondere, Privatpersonen ein Recht nicht zugestanden werden kann, deren Einsicht durch Vermittelung der Gerichte sich zu verschaffen. Ich finde nun zwar nichts dagegen zu erinnern, daß der hiesigen Justizkanzlei die, den hieneben wieder beigefügten Berichtsanlagen zufolge, nachgesuchte Mittheilung einer von der königlichen Landdrostei am 13 Mai d. J. dem Wahlmann Krüll zum Sunde ertheilten Resolution, wiewohl unter Hinzufügung einer das Anerkenntniß einer deßfalls bestehenden rechtlichen Verpflichtung ausschließenden Verwahrung gewährt werde, und bin auch übrigens im Allgemeinen geneigt, derartigen ähnlichen Anträgen künftig dem Befinden der Umstände nach ausnahmsweise stattgeben zu lassen. Indeß erachte ich den Verhältnissen es für entsprechend, daß die k. Landdrostei den Unterbehörden und Wahlcommissarien in ihrem Verwaltungsbezirke die Auslieferung oder abschriftliche Mittheilung irgend eines auf die ständischen Wahlverhandlungen Bezug habenden Actenstücks durchgängig streng untersage, jene vielmehr anweise, alle deßfalls an sie etwa gelangenden Requisitionen der k. Landdrostei zur Anzeige zu bringen, die ihrerseits die Frage wegen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der nachgesuchten Mittheilung in jedem einzelnen Falle, unter Einsendung des betreffenden Actenstücks mittelst gutachtlichen Berichts zu Meiner Entscheidung verstellen wird. Ich beauftrage die k. Landdrostei demgemäß das Erforderliche unverzüglich zu verfügen. Hannover, den 24 Dec. 1839. Cabinet Sr. Majestät des Königs. Der Staats- und Cabinetsminister (unterz.) G. v. Schele. – An die königliche Landdrostei zu Stade. Preußen. △ Berlin, 6 Jan. Nachrichten aus St. Petersburg zufolge ist daselbst in russischer und demnächst auch in deutscher und in französischer Sprache eine ausführliche Erwiederung auf die päpstliche Allocution gegen die Vereinigung der griechisch-unirten mit der griechisch-russischen Kirche erschienen. Man wundert sich, dieses Actenstück nicht auch in der Preuß. Staatszeitung zu finden, die eine ziemlich vollständige Quelle für alle Nachrichten aus dem Norden zu seyn pflegt, und ver-vermuthet, daß sie darin eine gewisse Unparteilichkeit darlegen wolle, indem sie die Erwiederung eben so wenig aufnimmt, wie früher die Allocution. – Die von einem Ihrer Londoner Correspondenten gegebene Nachricht von dem Abschlusse einer Quadrupelallianz zwischen Oesterreich, Preußen, Großbritannien und Rußland zur Schlichtung der türkisch-ägyptischen Frage wird hier für voreilig gehalten. *) In der That wüßten wir auch nicht, welche Zwangsmaaßregeln Preußen ergreifen könnte, um entweder Mehemed Ali oder die Pforte zur Annahme der ihnen gestellten Bedingungen zu bewegen. Preußens Aufgabe hierbei dürfte eine rein neutrale und friedliche seyn, und so möchte ihm vielmehr vorbehalten bleiben, der Vermittler zwischen Frankreich und den übrigen Mächten zu seyn, falls durch einen Vertrag jener Art eine Collision herbeigeführt werden sollte. – Aus Kopenhagen wird bestätigend geschrieben, daß König Christian VIII die Regierungsgrundsätze Friedrichs VI zu den seinigen gemacht, und insbesondere das von dem letztern nach preußischem Muster geschaffene Institut der Provincialstände in seiner Integrität erhalten wolle. – Dem auch für Dänemark zum apostolischen Vicar ernannten Monsignor Laurent aus Lüttich will die dänische Regierung, wie es heißt, ihre Genehmigung in keinem Fall ertheilen. – Der alte „Freimüthige“, dessen Ableben bereits von mehreren Seiten angekündigt wurde, hat sich noch in der Todesstunde wieder erholt, indem ein Verleger, der erst kürzlich aus der Provinz hierhergezogen, sich des verwaisten Blattes angenommen hat. Denn nicht die Censur, sondern der Mangel an Unternehmungslust drohte diesem Veteranen unserer Belletristik den Todesstoß zu geben. Zu dem von Dr. Th. Mundt herausgegebenen „Piloten“ scheinen sich viele jüngere Kräfte und Talente vereinigt zu haben. Aus dem Großherzogthum Posen, 30 Dec. Am Morgen des ersten Weihnachtstages wurden die Bewohner Posens durch den Klang der Glocken überrascht, die zum Frühgottesdienst in den katholischen Kirchen läuteten. Das Domcapitel war an der Kathedrale mit gutem Beispiel vorangegangen, und die Geistlichkeit der übrigen Kirchen folgte nach. In Gnesen ist dagegen bis jetzt noch nicht ein Gleiches geschehen. (Leipz. Bl.) Krakau. Krakau, 21 Dec. Wer als Fremder jetzt zu uns kommt, und die Stadt einige Jahre nicht gesehen hat, der wird im ersten Augenblick nicht wissen, was in und mit ihr vorgegangen ist. Eine Art von dumpfer Stille und eine Zurückgezogenheit, als hätte einen jeden so eben ein bedeutender Unfall betroffen, macht sich allenthalben bemerkbar. Fast traut der Freund dem Freunde nicht mehr, weil er Verrath fürchtet. Seit der letzten Katastrophe in Polen hatte mancher stark Compromitttirte bei uns eine, wenn auch nur augenblicklich sichere Freistätte gesucht und gefunden. Leider hatten sie aber auch *) Wir verweisen auf die gestern gelieferten Briefe aus London so wie auf den heutigen.

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 11. Augsburg, 11. Januar 1840, S. 0087. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_011_18400111/7>, abgerufen am 27.04.2024.