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Allgemeine Zeitung. Nr. 52. Augsburg, 21. Februar 1840.

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Florentiner haben freilich nur selten die Prätension einen bessern musikalischen Geschmack zu besitzen als die übrigen Italiener, doch dürfte immer noch viel daran fehlen, daß sie solche Musik für herrlich halten könnten. Es ist sehr die Frage, ob sie bestimmt ist, über die engen Räume eines Privattheaters hinauszukommen. - Niccolini's neueste Tragödie, Rosamunde, die im Sommer 1838 hier so gewaltiges Furore machte, ist nun auch im Druck erschienen.

Deutschland.

In der Sitzung der Stände vom 14 Febr. wurde ein Antrag, die hannover'sche Verfassungsangelegenheit betreffend, angekündigt. Der Landtagscommissär führte in einem umfassenderen Vortrage die Unzulässigkeit eines solchen Antrags auf die Tagesordnung aus, da derselbe außer dem Bereich der ständischen Wirksamkeit liege, und forderte den Präsidenten und die Ständeversammlung auf, die Begründung und weitere Entwickelung desselben nicht zuzulassen. Der Antragsteller entschloß sich, die Begründung des Antrags, bevor er auf die Tagesordnung komme, dem Präsidenten zur deßfallsigen Prüfung zu übergeben. (Kass. a. Z.)

I. An königl. Landdrostei. Bericht des allgemeinen Magistratscollegiums der königl. Residenzstadt, betreffend die Geschäftsverbindungen des Magistrats mit dem suspendirten Stadtdirector. Wenn gleich das von königl. Landdrostei am 27 v. M. anhero erlassene, die Geschäftsverbindung des Magistrats mit dem suspendirten Stadtdirector Rumann betreffende, als vertraulich bezeichnete Rescript nur an den verwaltenden Magistrat gerichtet ist, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß auch das allgemeine Magistratscollegium von dem Inhalte desselben hat Kenntniß nehmen müssen. Bei der Wichtigkeit, welche die erlassene Verfügung nicht nur für den gesammten Magistrat, sondern auch für das Interesse der ganzen Stadt hat, ist darüber im allgemeinen Magistratscollegium berathen und beschlossen, der k. Landdrostei Folgendes gehorsamst zu erwiedern: Zuvörderst können wir nicht verschweigen, daß der Inhalt des gedachten Rescripts uns mit dem schmerzlichsten Erstaunen erfüllt hat, da auf eine unserer Ueberzeugung nach völlig falsche Voraussetzung eine Verfügung gegründet ist, durch welche die Rechte des Magistrats wesentlich gekränkt werden. Es ist uns eröffnet, wie Sr. Maj. dem König zur Kenntniß gekommen, daß fortwährend eine Einmischung des suspendirten Stadtdirectors in die städtischen Geschäftsangelegenheiten stattfinde. Welcher Art diese Geschäftseinmischung gewesen sey, oder bei welcher Gelegenheit sie stattgefunden habe, darüber sind wir in völliger Ungewißheit gelassen, so wie es denn auch der k. Landdrostei nicht gefällig gewesen ist, uns darüber näher zu unterrichten, was unter einer Einmischung, namentlich unter einer "indirecten" Einmischung des Stadtdirectors in die städtischen Geschäfte etwa verstanden werde. Unserer Ansicht nach würde eine solche Einmischung nur dann stattgefunden haben, wenn der Stadtdirector an den Arbeiten des Magistrats nach wie vor einen thätigen Antheil genommen, wenn er in Beziehung auf städtische Angelegenheiten irgend Jemanden Anweisnngen ertheilt, wenn er Namens des Magistrats irgend eine Verfügung erlassen, irgend eine Anordnung getroffen hätte, kurz wenn irgend eine der dem Stadtdirector als solchem obliegenden Functionen von ihm während seiner Dienstsuspension noch wirklich ausgeübt wäre. Wir können indessen mit völliger Gewißheit versichern, daß seit dem traurigen Ereignisse des 16 Jul. v. J. nichts von dem Allem geschehen ist, und wenn wir nach der uns gemachten Eröffnung nicht anders annehmen können, als daß Sr. Maj. dennoch Anzeigen und Denunciationen gemacht seyen, welche dem Stadtdirector eine solche Geschäftseinmischung Schuld geben, so müssen wir diese Anzeige, von wem sie auch herrühren möge, geradezu für völlig unwahr erklären und auf das lebhafteste es beklagen, wenn denselben ohne vorgängige weitere Untersuchung, die unseres Wissens nicht angestellt ist, allerhöchsten Orts Glauben geschenkt seyn sollte. Allein selbst in dem Falle, wenn der Stadtdirector zu dem von Sr. Maj. ertheilten Befehle, daß Maaßregeln zur Verhütung jeder Geschäftseinmischung des Stadtdirectors zu treffen seyen, wirklich gegründete Veranlassung gegeben haben sollte, würde die von k. Landdrostei erlassene Verfügung doch wohl als eine zu weit gehende Maaßregel zu betrachten und wir dagegen zu protestiren genöthigt seyn, da durch diese Verfügung dem Magistrate zur Pflicht gemacht ist, sich jeder Geschäftsverbindung mit dem Stadtdirector während seiner Dienstsuspension gänzlich zu enthalten. Bei dem Mangel jeder weiteren erläuternden Erklärung wird diese Verfügung wenigstens auf eine Art und Weise ausgelegt und gedeutet werden können, durch welche die Rechte der Magistratsmitglieder gekränkt, und die Interessen der Stadt gefährdet werden. Der Stadtdirector besitzt nämlich, wie der k. Landdrostei hinreichend bekannt ist, eine so ausgezeichnete und umfassende Kenntniß aller städtischen Angelegenheiten, daß der Magistrat seine Pflicht verletzen würde, wenn er diesen Schatz von Kenntnissen und Erfahrungen nicht so viel als irgend möglich ist, bei Führung der städtischen Geschäfte benützen wollte. Die Mitglieder des Magistrats haben es daher nie vermeiden können, und auch nie vermeiden wollen, den Stadtdirector in vorkommenden Fällen um Auskunft und Rath in städtischen Geschäftsangelegenheiten zu ersuchen, und bei den freundschaftlichen Verhältnissen, in denen sie fortwährend zum Stadtdirector stehen, haben sie die erbetene Auskunft noch immer erhalten, auch eines guten Raths gewiß seyn können. Die Mitglieder des Magistrats haben es aber auch für ihre Pflicht gehalten, dem Stadtdirector über die vorgekommenen städtischen Geschäfte, wenigstens über die bedeutendern und wichtigern derselben, nachrichtliche Mittheilungen zu machen, damit er von dem Gange der städtischen Verwaltung soviel als möglich unterrichtet bleibe. Denn er ist ja weder abgesetzt noch abgegangen, sondern nur suspendirt, also nur auf eine Zeit lang vom Dienste entfernt; wir alle hoffen zuversichtlich, daß er recht bald seinem Wirkungskreise wieder werde zurückgegeben werden, und müssen es daher als dringend nothwendig ansehen, daß er den städtischen Angelegenheiten nicht entfremdet werde. Unter diesen Umständen ist eine Art von Geschäftsverbindung des Stadtdirectors mit den Mitgliedern des Magistrats eben so natürlich wie unvermeidlich. Unmöglich kann der Magistrat bei Wahrnehmung der städtischen Geschäfte weniger Rechte haben als jeder Privatmann, dem es frei steht über seine Angelegenheiten sich Rath zu holen, wo und bei wem er will. Er wird sich dieses Recht auch gewiß nicht nehmen lassen, daher auch fortfahren den Stadtdirector in allen Angelegenheiten der Stadt, wenn es nöthig scheint, im Interesse der Stadt - für welche die nachtheiligen Folgen der Suspension wahrlich schon fühlbar genug sind - um Auskunft und Rath zu ersuchen, und muß nochmals auf das entschiedenste dagegen protestiren, daß diese Verbindung als eine unzulässige Geschäftsverbindung angesehen und verboten werde könne. Uebrigens glauben wir nur noch darauf aufmerksam machen zu müssen, daß fast sämmtliche Mitglieder des allgemeinen Magistrats zugleich mit dem Stadtdirector in eine Criminaluntersuchung wegen der ihnen Schuld gegebenen Beleidigungen gegen die Regierung verwickelt und von Zeit zu Zeit genöthigt sind, sich

Florentiner haben freilich nur selten die Prätension einen bessern musikalischen Geschmack zu besitzen als die übrigen Italiener, doch dürfte immer noch viel daran fehlen, daß sie solche Musik für herrlich halten könnten. Es ist sehr die Frage, ob sie bestimmt ist, über die engen Räume eines Privattheaters hinauszukommen. – Niccolini's neueste Tragödie, Rosamunde, die im Sommer 1838 hier so gewaltiges Furore machte, ist nun auch im Druck erschienen.

Deutschland.

In der Sitzung der Stände vom 14 Febr. wurde ein Antrag, die hannover'sche Verfassungsangelegenheit betreffend, angekündigt. Der Landtagscommissär führte in einem umfassenderen Vortrage die Unzulässigkeit eines solchen Antrags auf die Tagesordnung aus, da derselbe außer dem Bereich der ständischen Wirksamkeit liege, und forderte den Präsidenten und die Ständeversammlung auf, die Begründung und weitere Entwickelung desselben nicht zuzulassen. Der Antragsteller entschloß sich, die Begründung des Antrags, bevor er auf die Tagesordnung komme, dem Präsidenten zur deßfallsigen Prüfung zu übergeben. (Kass. a. Z.)

I. An königl. Landdrostei. Bericht des allgemeinen Magistratscollegiums der königl. Residenzstadt, betreffend die Geschäftsverbindungen des Magistrats mit dem suspendirten Stadtdirector. Wenn gleich das von königl. Landdrostei am 27 v. M. anhero erlassene, die Geschäftsverbindung des Magistrats mit dem suspendirten Stadtdirector Rumann betreffende, als vertraulich bezeichnete Rescript nur an den verwaltenden Magistrat gerichtet ist, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß auch das allgemeine Magistratscollegium von dem Inhalte desselben hat Kenntniß nehmen müssen. Bei der Wichtigkeit, welche die erlassene Verfügung nicht nur für den gesammten Magistrat, sondern auch für das Interesse der ganzen Stadt hat, ist darüber im allgemeinen Magistratscollegium berathen und beschlossen, der k. Landdrostei Folgendes gehorsamst zu erwiedern: Zuvörderst können wir nicht verschweigen, daß der Inhalt des gedachten Rescripts uns mit dem schmerzlichsten Erstaunen erfüllt hat, da auf eine unserer Ueberzeugung nach völlig falsche Voraussetzung eine Verfügung gegründet ist, durch welche die Rechte des Magistrats wesentlich gekränkt werden. Es ist uns eröffnet, wie Sr. Maj. dem König zur Kenntniß gekommen, daß fortwährend eine Einmischung des suspendirten Stadtdirectors in die städtischen Geschäftsangelegenheiten stattfinde. Welcher Art diese Geschäftseinmischung gewesen sey, oder bei welcher Gelegenheit sie stattgefunden habe, darüber sind wir in völliger Ungewißheit gelassen, so wie es denn auch der k. Landdrostei nicht gefällig gewesen ist, uns darüber näher zu unterrichten, was unter einer Einmischung, namentlich unter einer „indirecten“ Einmischung des Stadtdirectors in die städtischen Geschäfte etwa verstanden werde. Unserer Ansicht nach würde eine solche Einmischung nur dann stattgefunden haben, wenn der Stadtdirector an den Arbeiten des Magistrats nach wie vor einen thätigen Antheil genommen, wenn er in Beziehung auf städtische Angelegenheiten irgend Jemanden Anweisnngen ertheilt, wenn er Namens des Magistrats irgend eine Verfügung erlassen, irgend eine Anordnung getroffen hätte, kurz wenn irgend eine der dem Stadtdirector als solchem obliegenden Functionen von ihm während seiner Dienstsuspension noch wirklich ausgeübt wäre. Wir können indessen mit völliger Gewißheit versichern, daß seit dem traurigen Ereignisse des 16 Jul. v. J. nichts von dem Allem geschehen ist, und wenn wir nach der uns gemachten Eröffnung nicht anders annehmen können, als daß Sr. Maj. dennoch Anzeigen und Denunciationen gemacht seyen, welche dem Stadtdirector eine solche Geschäftseinmischung Schuld geben, so müssen wir diese Anzeige, von wem sie auch herrühren möge, geradezu für völlig unwahr erklären und auf das lebhafteste es beklagen, wenn denselben ohne vorgängige weitere Untersuchung, die unseres Wissens nicht angestellt ist, allerhöchsten Orts Glauben geschenkt seyn sollte. Allein selbst in dem Falle, wenn der Stadtdirector zu dem von Sr. Maj. ertheilten Befehle, daß Maaßregeln zur Verhütung jeder Geschäftseinmischung des Stadtdirectors zu treffen seyen, wirklich gegründete Veranlassung gegeben haben sollte, würde die von k. Landdrostei erlassene Verfügung doch wohl als eine zu weit gehende Maaßregel zu betrachten und wir dagegen zu protestiren genöthigt seyn, da durch diese Verfügung dem Magistrate zur Pflicht gemacht ist, sich jeder Geschäftsverbindung mit dem Stadtdirector während seiner Dienstsuspension gänzlich zu enthalten. Bei dem Mangel jeder weiteren erläuternden Erklärung wird diese Verfügung wenigstens auf eine Art und Weise ausgelegt und gedeutet werden können, durch welche die Rechte der Magistratsmitglieder gekränkt, und die Interessen der Stadt gefährdet werden. Der Stadtdirector besitzt nämlich, wie der k. Landdrostei hinreichend bekannt ist, eine so ausgezeichnete und umfassende Kenntniß aller städtischen Angelegenheiten, daß der Magistrat seine Pflicht verletzen würde, wenn er diesen Schatz von Kenntnissen und Erfahrungen nicht so viel als irgend möglich ist, bei Führung der städtischen Geschäfte benützen wollte. Die Mitglieder des Magistrats haben es daher nie vermeiden können, und auch nie vermeiden wollen, den Stadtdirector in vorkommenden Fällen um Auskunft und Rath in städtischen Geschäftsangelegenheiten zu ersuchen, und bei den freundschaftlichen Verhältnissen, in denen sie fortwährend zum Stadtdirector stehen, haben sie die erbetene Auskunft noch immer erhalten, auch eines guten Raths gewiß seyn können. Die Mitglieder des Magistrats haben es aber auch für ihre Pflicht gehalten, dem Stadtdirector über die vorgekommenen städtischen Geschäfte, wenigstens über die bedeutendern und wichtigern derselben, nachrichtliche Mittheilungen zu machen, damit er von dem Gange der städtischen Verwaltung soviel als möglich unterrichtet bleibe. Denn er ist ja weder abgesetzt noch abgegangen, sondern nur suspendirt, also nur auf eine Zeit lang vom Dienste entfernt; wir alle hoffen zuversichtlich, daß er recht bald seinem Wirkungskreise wieder werde zurückgegeben werden, und müssen es daher als dringend nothwendig ansehen, daß er den städtischen Angelegenheiten nicht entfremdet werde. Unter diesen Umständen ist eine Art von Geschäftsverbindung des Stadtdirectors mit den Mitgliedern des Magistrats eben so natürlich wie unvermeidlich. Unmöglich kann der Magistrat bei Wahrnehmung der städtischen Geschäfte weniger Rechte haben als jeder Privatmann, dem es frei steht über seine Angelegenheiten sich Rath zu holen, wo und bei wem er will. Er wird sich dieses Recht auch gewiß nicht nehmen lassen, daher auch fortfahren den Stadtdirector in allen Angelegenheiten der Stadt, wenn es nöthig scheint, im Interesse der Stadt – für welche die nachtheiligen Folgen der Suspension wahrlich schon fühlbar genug sind – um Auskunft und Rath zu ersuchen, und muß nochmals auf das entschiedenste dagegen protestiren, daß diese Verbindung als eine unzulässige Geschäftsverbindung angesehen und verboten werde könne. Uebrigens glauben wir nur noch darauf aufmerksam machen zu müssen, daß fast sämmtliche Mitglieder des allgemeinen Magistrats zugleich mit dem Stadtdirector in eine Criminaluntersuchung wegen der ihnen Schuld gegebenen Beleidigungen gegen die Regierung verwickelt und von Zeit zu Zeit genöthigt sind, sich

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Landdrostei Folgendes gehorsamst zu erwiedern: Zuvörderst können wir nicht verschweigen, daß der Inhalt des gedachten Rescripts uns mit dem schmerzlichsten Erstaunen erfüllt hat, da auf eine unserer Ueberzeugung nach völlig falsche Voraussetzung eine Verfügung gegründet ist, durch welche die Rechte des Magistrats wesentlich gekränkt werden. Es ist uns eröffnet, wie Sr. Maj. dem König zur Kenntniß gekommen, daß fortwährend eine Einmischung des suspendirten Stadtdirectors in die städtischen Geschäftsangelegenheiten stattfinde. Welcher Art diese Geschäftseinmischung gewesen sey, oder bei welcher Gelegenheit sie stattgefunden habe, darüber sind wir in völliger Ungewißheit gelassen, so wie es denn auch der k. Landdrostei nicht gefällig gewesen ist, uns darüber näher zu unterrichten, was unter einer Einmischung, namentlich unter einer &#x201E;indirecten&#x201C; Einmischung des Stadtdirectors in die städtischen Geschäfte etwa verstanden werde. Unserer Ansicht nach würde eine solche Einmischung nur dann stattgefunden haben, wenn der Stadtdirector an den Arbeiten des Magistrats nach wie vor einen thätigen Antheil genommen, wenn er in Beziehung auf städtische Angelegenheiten irgend Jemanden Anweisnngen ertheilt, wenn er Namens des Magistrats irgend eine Verfügung erlassen, irgend eine Anordnung getroffen hätte, kurz wenn irgend eine der dem Stadtdirector <hi rendition="#g">als solchem</hi> obliegenden Functionen von ihm während seiner Dienstsuspension noch wirklich ausgeübt wäre. Wir können indessen mit völliger Gewißheit versichern, daß seit dem traurigen Ereignisse des 16 Jul. v. 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Landdrostei erlassene Verfügung doch wohl als eine zu weit gehende Maaßregel zu betrachten und wir dagegen zu protestiren genöthigt seyn, da durch diese Verfügung dem Magistrate zur Pflicht gemacht ist, sich <hi rendition="#g">jeder</hi> Geschäftsverbindung mit dem Stadtdirector während seiner Dienstsuspension gänzlich zu enthalten. Bei dem Mangel jeder weiteren erläuternden Erklärung wird diese Verfügung wenigstens auf eine Art und Weise ausgelegt und gedeutet werden können, durch welche die Rechte der Magistratsmitglieder gekränkt, und die Interessen der Stadt gefährdet werden. Der Stadtdirector besitzt nämlich, wie der k. Landdrostei hinreichend bekannt ist, eine so ausgezeichnete und umfassende Kenntniß aller städtischen Angelegenheiten, daß der Magistrat seine Pflicht verletzen würde, wenn er diesen Schatz von Kenntnissen und Erfahrungen nicht so viel als irgend möglich ist, bei Führung der städtischen Geschäfte benützen wollte. Die Mitglieder des Magistrats haben es daher nie vermeiden können, und auch nie vermeiden wollen, den Stadtdirector in vorkommenden Fällen um Auskunft und Rath in städtischen Geschäftsangelegenheiten zu ersuchen, und bei den freundschaftlichen Verhältnissen, in denen sie fortwährend zum Stadtdirector stehen, haben sie die erbetene Auskunft noch immer erhalten, auch eines guten Raths gewiß seyn können. Die Mitglieder des Magistrats haben es aber auch für ihre Pflicht gehalten, dem Stadtdirector über die vorgekommenen städtischen Geschäfte, wenigstens über die bedeutendern und wichtigern derselben, nachrichtliche Mittheilungen zu machen, damit er von dem Gange der städtischen Verwaltung soviel als möglich unterrichtet bleibe. Denn er ist ja weder abgesetzt noch abgegangen, sondern nur suspendirt, also nur auf eine Zeit lang vom Dienste entfernt; wir alle hoffen zuversichtlich, daß er recht bald seinem Wirkungskreise wieder werde zurückgegeben werden, und müssen es daher als dringend nothwendig ansehen, daß er den städtischen Angelegenheiten nicht entfremdet werde. Unter diesen Umständen ist eine Art von Geschäftsverbindung des Stadtdirectors mit den Mitgliedern des Magistrats eben so natürlich wie unvermeidlich. Unmöglich kann der Magistrat bei Wahrnehmung der städtischen Geschäfte weniger Rechte haben als jeder Privatmann, dem es frei steht über seine Angelegenheiten sich Rath zu holen, wo und bei wem er will. Er wird sich dieses Recht auch gewiß nicht nehmen lassen, daher auch fortfahren den Stadtdirector in allen Angelegenheiten der Stadt, wenn es nöthig scheint, im Interesse der Stadt &#x2013; für welche die nachtheiligen Folgen der Suspension wahrlich schon fühlbar genug sind &#x2013; um Auskunft und Rath zu ersuchen, und muß nochmals auf das entschiedenste dagegen protestiren, daß <hi rendition="#g">diese</hi> Verbindung als eine unzulässige Geschäftsverbindung angesehen und verboten werde könne. Uebrigens glauben wir nur noch darauf aufmerksam machen zu müssen, daß fast sämmtliche Mitglieder des allgemeinen Magistrats zugleich mit dem Stadtdirector in eine Criminaluntersuchung wegen der ihnen Schuld gegebenen Beleidigungen gegen die Regierung verwickelt und von Zeit zu Zeit genöthigt sind, sich<lb/></p>
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[0413/0005] Florentiner haben freilich nur selten die Prätension einen bessern musikalischen Geschmack zu besitzen als die übrigen Italiener, doch dürfte immer noch viel daran fehlen, daß sie solche Musik für herrlich halten könnten. Es ist sehr die Frage, ob sie bestimmt ist, über die engen Räume eines Privattheaters hinauszukommen. – Niccolini's neueste Tragödie, Rosamunde, die im Sommer 1838 hier so gewaltiges Furore machte, ist nun auch im Druck erschienen. Deutschland. _ Kassel. In der Sitzung der Stände vom 14 Febr. wurde ein Antrag, die hannover'sche Verfassungsangelegenheit betreffend, angekündigt. Der Landtagscommissär führte in einem umfassenderen Vortrage die Unzulässigkeit eines solchen Antrags auf die Tagesordnung aus, da derselbe außer dem Bereich der ständischen Wirksamkeit liege, und forderte den Präsidenten und die Ständeversammlung auf, die Begründung und weitere Entwickelung desselben nicht zuzulassen. Der Antragsteller entschloß sich, die Begründung des Antrags, bevor er auf die Tagesordnung komme, dem Präsidenten zur deßfallsigen Prüfung zu übergeben. (Kass. a. Z.) _ Hannover, 7 Febr. I. An königl. Landdrostei. Bericht des allgemeinen Magistratscollegiums der königl. Residenzstadt, betreffend die Geschäftsverbindungen des Magistrats mit dem suspendirten Stadtdirector. Wenn gleich das von königl. Landdrostei am 27 v. M. anhero erlassene, die Geschäftsverbindung des Magistrats mit dem suspendirten Stadtdirector Rumann betreffende, als vertraulich bezeichnete Rescript nur an den verwaltenden Magistrat gerichtet ist, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß auch das allgemeine Magistratscollegium von dem Inhalte desselben hat Kenntniß nehmen müssen. Bei der Wichtigkeit, welche die erlassene Verfügung nicht nur für den gesammten Magistrat, sondern auch für das Interesse der ganzen Stadt hat, ist darüber im allgemeinen Magistratscollegium berathen und beschlossen, der k. Landdrostei Folgendes gehorsamst zu erwiedern: Zuvörderst können wir nicht verschweigen, daß der Inhalt des gedachten Rescripts uns mit dem schmerzlichsten Erstaunen erfüllt hat, da auf eine unserer Ueberzeugung nach völlig falsche Voraussetzung eine Verfügung gegründet ist, durch welche die Rechte des Magistrats wesentlich gekränkt werden. Es ist uns eröffnet, wie Sr. Maj. dem König zur Kenntniß gekommen, daß fortwährend eine Einmischung des suspendirten Stadtdirectors in die städtischen Geschäftsangelegenheiten stattfinde. Welcher Art diese Geschäftseinmischung gewesen sey, oder bei welcher Gelegenheit sie stattgefunden habe, darüber sind wir in völliger Ungewißheit gelassen, so wie es denn auch der k. Landdrostei nicht gefällig gewesen ist, uns darüber näher zu unterrichten, was unter einer Einmischung, namentlich unter einer „indirecten“ Einmischung des Stadtdirectors in die städtischen Geschäfte etwa verstanden werde. Unserer Ansicht nach würde eine solche Einmischung nur dann stattgefunden haben, wenn der Stadtdirector an den Arbeiten des Magistrats nach wie vor einen thätigen Antheil genommen, wenn er in Beziehung auf städtische Angelegenheiten irgend Jemanden Anweisnngen ertheilt, wenn er Namens des Magistrats irgend eine Verfügung erlassen, irgend eine Anordnung getroffen hätte, kurz wenn irgend eine der dem Stadtdirector als solchem obliegenden Functionen von ihm während seiner Dienstsuspension noch wirklich ausgeübt wäre. Wir können indessen mit völliger Gewißheit versichern, daß seit dem traurigen Ereignisse des 16 Jul. v. J. nichts von dem Allem geschehen ist, und wenn wir nach der uns gemachten Eröffnung nicht anders annehmen können, als daß Sr. Maj. dennoch Anzeigen und Denunciationen gemacht seyen, welche dem Stadtdirector eine solche Geschäftseinmischung Schuld geben, so müssen wir diese Anzeige, von wem sie auch herrühren möge, geradezu für völlig unwahr erklären und auf das lebhafteste es beklagen, wenn denselben ohne vorgängige weitere Untersuchung, die unseres Wissens nicht angestellt ist, allerhöchsten Orts Glauben geschenkt seyn sollte. Allein selbst in dem Falle, wenn der Stadtdirector zu dem von Sr. Maj. ertheilten Befehle, daß Maaßregeln zur Verhütung jeder Geschäftseinmischung des Stadtdirectors zu treffen seyen, wirklich gegründete Veranlassung gegeben haben sollte, würde die von k. Landdrostei erlassene Verfügung doch wohl als eine zu weit gehende Maaßregel zu betrachten und wir dagegen zu protestiren genöthigt seyn, da durch diese Verfügung dem Magistrate zur Pflicht gemacht ist, sich jeder Geschäftsverbindung mit dem Stadtdirector während seiner Dienstsuspension gänzlich zu enthalten. Bei dem Mangel jeder weiteren erläuternden Erklärung wird diese Verfügung wenigstens auf eine Art und Weise ausgelegt und gedeutet werden können, durch welche die Rechte der Magistratsmitglieder gekränkt, und die Interessen der Stadt gefährdet werden. Der Stadtdirector besitzt nämlich, wie der k. Landdrostei hinreichend bekannt ist, eine so ausgezeichnete und umfassende Kenntniß aller städtischen Angelegenheiten, daß der Magistrat seine Pflicht verletzen würde, wenn er diesen Schatz von Kenntnissen und Erfahrungen nicht so viel als irgend möglich ist, bei Führung der städtischen Geschäfte benützen wollte. Die Mitglieder des Magistrats haben es daher nie vermeiden können, und auch nie vermeiden wollen, den Stadtdirector in vorkommenden Fällen um Auskunft und Rath in städtischen Geschäftsangelegenheiten zu ersuchen, und bei den freundschaftlichen Verhältnissen, in denen sie fortwährend zum Stadtdirector stehen, haben sie die erbetene Auskunft noch immer erhalten, auch eines guten Raths gewiß seyn können. Die Mitglieder des Magistrats haben es aber auch für ihre Pflicht gehalten, dem Stadtdirector über die vorgekommenen städtischen Geschäfte, wenigstens über die bedeutendern und wichtigern derselben, nachrichtliche Mittheilungen zu machen, damit er von dem Gange der städtischen Verwaltung soviel als möglich unterrichtet bleibe. Denn er ist ja weder abgesetzt noch abgegangen, sondern nur suspendirt, also nur auf eine Zeit lang vom Dienste entfernt; wir alle hoffen zuversichtlich, daß er recht bald seinem Wirkungskreise wieder werde zurückgegeben werden, und müssen es daher als dringend nothwendig ansehen, daß er den städtischen Angelegenheiten nicht entfremdet werde. Unter diesen Umständen ist eine Art von Geschäftsverbindung des Stadtdirectors mit den Mitgliedern des Magistrats eben so natürlich wie unvermeidlich. Unmöglich kann der Magistrat bei Wahrnehmung der städtischen Geschäfte weniger Rechte haben als jeder Privatmann, dem es frei steht über seine Angelegenheiten sich Rath zu holen, wo und bei wem er will. Er wird sich dieses Recht auch gewiß nicht nehmen lassen, daher auch fortfahren den Stadtdirector in allen Angelegenheiten der Stadt, wenn es nöthig scheint, im Interesse der Stadt – für welche die nachtheiligen Folgen der Suspension wahrlich schon fühlbar genug sind – um Auskunft und Rath zu ersuchen, und muß nochmals auf das entschiedenste dagegen protestiren, daß diese Verbindung als eine unzulässige Geschäftsverbindung angesehen und verboten werde könne. Uebrigens glauben wir nur noch darauf aufmerksam machen zu müssen, daß fast sämmtliche Mitglieder des allgemeinen Magistrats zugleich mit dem Stadtdirector in eine Criminaluntersuchung wegen der ihnen Schuld gegebenen Beleidigungen gegen die Regierung verwickelt und von Zeit zu Zeit genöthigt sind, sich

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 52. Augsburg, 21. Februar 1840, S. 0413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_052_18400221/5>, abgerufen am 19.04.2024.