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Allgemeine Zeitung. Nr. 70. Augsburg, 10. März 1840.

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hat eine mächtige Gesellschaft Indien sich zum Felde seiner sittlich-religiösen Agitation gewählt. So war das letzte Jahr für England ein Jahr des Triumphs; bei dem Beginn desselben war eine finstere Wolke von Osten bis Westen über unser indisches Reich gelagert, unsere Waffen haben sie verscheucht, nur gegen China hin düstert noch eine Gewitterwolke, weil dahin unsere Waffen sich noch nicht gewendet haben." (Die chinesische Frage anlangend, ist es bemerkenswerth, daß auch in der indischen Presse durch den commerciellen Eigennutz manche Stimme der Humanität durchdringt, welche den Schmuggelhandel, der den Chinesen das Opium aufdringen will, als durchaus ungerecht und verwerflich verdammt.) Auf den leitenden Artikel folgt dann die "Eastern" und nach dieser die "Western intelligence". Erstere ist großentheils militärisch: Garnisonswechsel und dergl. Der Generalgouverneur Lord Auckland befand sich am 21 Dec. in Agra, wo ihm Se. Hoh. der wohlbeleibte Ranah von Dhulpur seine Aufwartung mit allem orientalischen Fürstenpomp abstattete. Nach einem Schreiben aus Karak scheint es, daß die Engländer keine Lust haben, diese kleine Insel im persischen Meerbusen wieder herauszugeben. Der Capitän Conolly war unlängst vom Bombay mit Depeschen dahin abgegangen; die Regierung zahlte für ihn die ungeheure Summe von 2000 Rupien als Ueberfahrtsgeld. - Die "Western", d. h. europäischen Nachrichten, betreffen natürlich zunächst das heimathliche England. Am Schluß finden sich litterarische und wissenschaftliche Notizen, besonders Auszüge aus europäischen Schriften über Indien; reichliche Auszüge sind unter Anderm aus dem allerdings trefflichen Buche des Schweden Graf Björnstjerna: "das brittische Reich in Ostindien" mitgetheilt. In einer der letzten Nummern finden sich Auszüge aus dem Pandow Pratar, das die Heldenthaten der fünf Pandu-Brüder besingt, welchen die Volkssage den Ursprung der großen Felsenhöhlen von Elephanta und die meisten andern alten Bauten in Indien zuschreibt. Das Gedicht ist eine metrisch freie, knittelreimartige Uebertragung eines Theils des großen Sanskrit-Gedichts Mahabharata in das Prakrit oder die Vulgärsprache.

[814]

Für Zeitungsleser! Bei allen resp. Postämtern Deutschlands wird Pränumeration für das zweite Quartal auf die täglich erscheinende Augsburger Abendzeitung angenommen. Der Beifall, mit welcher diese Zeitung die Verhandlungen der Bayerischen Stände-Versammlung liefert, hat ihr eine so außerordentliche Zunahme verschafft, daß von den ersten Nummern d. J. ein zweiter Abdruck veranstaltet werden mußte, und sind nun die Verhandlungen wieder vollständig zu haben. Das k. Oberpostamt Augsburg hat die Hauptspedition; Preis hier vierteljährlich nur 1 fl. 15 kr., jährlich 5 fl. - Zu Inseraten jeder Art ist die Augsburger Abendzeitung vorzüglich zu empfehlen; Auflage 3000! Insertionsgebühr für die Petitzeile nur 3 Kreuzer; größere Lettern werden besonders berechnet. Zu zahlreichen Bestellungen für das mit dem 1 April beginnende zweite Quartal empfiehlt sich der Verleger:
J. C. Wirth.

Die vierte Auflage von Wirths Taschen-Liederbuch für Freunde des gesellschaftlichen Gesanges; Preis 24 kr. oder 6 gGr. ist durch alle Buchhandlungen Deutschlands zu haben, und kann solches mit Recht als sehr beliebt und zweckmäßig empfehlen: Der Herausgeber J. C. Wirth.

[769]

Bestimmungen
in Bezug auf Auswanderer aus der arbeitenden Classe und anderer Personen,
welche nach Neu-Seeland auszuwandern wünschen.

(Vergl. die Anzeige der Neu-Seeland-Compagnie in London im gestrigen Stück der Allg. Zeitung.)

1. Nach den Kaufbedingungen für Land in der ersten und Hauptniederlassung der Compagnie, datirt vom 1 Jun. 1839, hat die Compagnie sich anheischig gemacht, 75 Proc. der von den Käufern erhaltenen Gelder auf Auswanderungskosten nach der Niederlassung zu verwenden. Zufolge dieser Bedingungen können die Käufer solche Personen, die zu der unten bezeichneten Classe gehören, der Compagnie um die Verwilligung einer freien Ueberfahrt zur Mitnahme vorschlagen.

2. Die Compagnie bietet demzufolge eine freie Passage nach der Colonie (einschließlich der Beköstigung und ärztlichen Beistandes während der Reise) für folgende Personen an: Ackerbauer, und besonders auch solche, die mit dem Flachs- und Tabaksbau vertraut sind, Winzer, Schäfer, Bäcker, Grobschmiede, Metallarbeiter, Schlosser, Schiffszimmerleute, Bootbauer, Rademacher, Säger, Tischler, insbesondere Zimmerleute, Küper, Gerber, Hufschmiede, Mühlenbauer, Sattler, Schuster, Schneider, Lohgerber, Ziegelbrenner, Kalkbrenner und andere beim Häuserbau beschäftigte Personen.

3. Personen, welche vorstehende Gewerbe treiben, und um eine freie Ueberfahrt nach Neu-Seeland anhalten, haben der Compagnie zufriedenstellende Zeugnisse über ihre Befähigung und ihren Gesundheitszustand kostenfrei zuzustellen. Jedes Ehepaar hat seinen Heirathsschein mit beizubringen. Ein von ihrem Ortspfarrer auszustellendes Certificat über ihr sittliches Betragen wird ebenfalls unumgänglich erfordert. Den Ehefrauen derselben wird von der Compagnie eine freie Passage mit ihren Männern bewilligt.

4. Einzelne Frauenzimmer erhalten eine freie Passage, wenn sie unter dem Schutze ihrer Eltern oder naher Verwandten auswandern, oder sich als wirkliche Dienstboten bei Damen, welche mit demselben Schiffe als Cajütenpassagiere gehen, ausweisen. Kinder, deren Eltern von der Compagnie eine freie Passage erhalten, gehen ebenfalls frei.

5. Alle Auswanderer, Erwachsene sowohl als Kinder, müssen vaccinirt worden seyn, oder schon die Blattern gehabt haben, und ein Zeugniß hiervon beibringen.

6. Die Reisekosten bis zum Einschiffungsorte müssen von den Auswanderern selbst getragen werden; doch werden sie an dem zur Einschiffung festgesetzten Tag im Hafenort aufgenommen, und in keine fernere Kosten mehr versetzt, wenn auch die Abreise des Schiffes noch verzögert werden sollte.

7. Jeder erwachsene Auswanderer ist berechtigt, Bagage bis zu dem Gewichte von einer halben Tonne (1100 Pfund) oder bis zu 20 Kubikfuß Raum, mitzunehmen. Extrabagage ist der Zahlung der gewöhnlichen Frachtpreise pr. Tonne unterworfen.

8. Die Auswanderer müssen sich, bevor ihnen die Einschiffung gestattet wird, mit reinen Betten für sich und ihre Kinder, mit gehöriger Kleidung zur Reise und anderen zur Erhaltung der Reinlichkeit unumgänglich nothwendigen Gegenständen, so wie mit den zu ihrem Geschäfte nothwendigen Werkzeugen selbst versehen. Hinsichtlich der Zeit ist die Reise gewöhnlich von viermonatlicher Dauer.

9. Bei der Ankunft der Auswanderer in der Colonie werden sie von einem Beamten empfangen, der für ihre ersten Bedürfnisse Sorge tragen und ihnen zur Erreichung ihres Bestimmungsorts behülflich seyn wird. Auch wird er sie bei etwa sich erhebenden Schwierigkeiten unterstützen, und ihnen zu jeder Zeit Arbeit im Dienste der Compagnie verschaffen, im Falle sie aus irgend einer Ursache solche anderswo nicht erhalten können. Den Auswanderern steht es jedoch völlig frei, sich bei jedem Andern zu verdingen, der ihnen Beschäftigung geben will, und ihre Löhnung nach Belieben untereinander festzusetzen.

10. Sobald nicht weniger als 150 deutsche Auswanderer aus den oben beschriebenen arbeitenden Classen gewählt und genehmigt, und wenigstens ein Tausend Acres Land gekauft seyn werden, wird die Compagnie für die Ueberfahrt derselben nach Neu-Seeland in einem zu diesem Behuf ausgerüsteten Schiff entweder von Antwerpen oder Rotterdam aus Sorge tragen. Es ist der besondere Wunsch der Compagnie, daß jede Auswanderungsgruppe in ihrem Schiffe von einem jüngeren Geistlichen begleitet werde, dem zugleich das Schulwesen nicht fremd seyn darf. Er hat auch befriedigende Zeugnisse von seiner geistlichen Behörde beizubringen. Wegen seiner

hat eine mächtige Gesellschaft Indien sich zum Felde seiner sittlich-religiösen Agitation gewählt. So war das letzte Jahr für England ein Jahr des Triumphs; bei dem Beginn desselben war eine finstere Wolke von Osten bis Westen über unser indisches Reich gelagert, unsere Waffen haben sie verscheucht, nur gegen China hin düstert noch eine Gewitterwolke, weil dahin unsere Waffen sich noch nicht gewendet haben.“ (Die chinesische Frage anlangend, ist es bemerkenswerth, daß auch in der indischen Presse durch den commerciellen Eigennutz manche Stimme der Humanität durchdringt, welche den Schmuggelhandel, der den Chinesen das Opium aufdringen will, als durchaus ungerecht und verwerflich verdammt.) Auf den leitenden Artikel folgt dann die „Eastern“ und nach dieser die „Western intelligence“. Erstere ist großentheils militärisch: Garnisonswechsel und dergl. Der Generalgouverneur Lord Auckland befand sich am 21 Dec. in Agra, wo ihm Se. Hoh. der wohlbeleibte Ranah von Dhulpur seine Aufwartung mit allem orientalischen Fürstenpomp abstattete. Nach einem Schreiben aus Karak scheint es, daß die Engländer keine Lust haben, diese kleine Insel im persischen Meerbusen wieder herauszugeben. Der Capitän Conolly war unlängst vom Bombay mit Depeschen dahin abgegangen; die Regierung zahlte für ihn die ungeheure Summe von 2000 Rupien als Ueberfahrtsgeld. – Die „Western“, d. h. europäischen Nachrichten, betreffen natürlich zunächst das heimathliche England. Am Schluß finden sich litterarische und wissenschaftliche Notizen, besonders Auszüge aus europäischen Schriften über Indien; reichliche Auszüge sind unter Anderm aus dem allerdings trefflichen Buche des Schweden Graf Björnstjerna: „das brittische Reich in Ostindien“ mitgetheilt. In einer der letzten Nummern finden sich Auszüge aus dem Pandow Pratar, das die Heldenthaten der fünf Pandu-Brüder besingt, welchen die Volkssage den Ursprung der großen Felsenhöhlen von Elephanta und die meisten andern alten Bauten in Indien zuschreibt. Das Gedicht ist eine metrisch freie, knittelreimartige Uebertragung eines Theils des großen Sanskrit-Gedichts Mahabharata in das Prakrit oder die Vulgärsprache.

[814]

☞ Für Zeitungsleser! Bei allen resp. Postämtern Deutschlands wird Pränumeration für das zweite Quartal auf die täglich erscheinende Augsburger Abendzeitung angenommen. Der Beifall, mit welcher diese Zeitung die Verhandlungen der Bayerischen Stände-Versammlung liefert, hat ihr eine so außerordentliche Zunahme verschafft, daß von den ersten Nummern d. J. ein zweiter Abdruck veranstaltet werden mußte, und sind nun die Verhandlungen wieder vollständig zu haben. Das k. Oberpostamt Augsburg hat die Hauptspedition; Preis hier vierteljährlich nur 1 fl. 15 kr., jährlich 5 fl. – Zu Inseraten jeder Art ist die Augsburger Abendzeitung vorzüglich zu empfehlen; Auflage 3000! Insertionsgebühr für die Petitzeile nur 3 Kreuzer; größere Lettern werden besonders berechnet. Zu zahlreichen Bestellungen für das mit dem 1 April beginnende zweite Quartal empfiehlt sich der Verleger:
J. C. Wirth.

☞ Die vierte Auflage von Wirths Taschen-Liederbuch für Freunde des gesellschaftlichen Gesanges; Preis 24 kr. oder 6 gGr. ist durch alle Buchhandlungen Deutschlands zu haben, und kann solches mit Recht als sehr beliebt und zweckmäßig empfehlen: Der Herausgeber J. C. Wirth.

[769]

Bestimmungen
in Bezug auf Auswanderer aus der arbeitenden Classe und anderer Personen,
welche nach Neu-Seeland auszuwandern wünschen.

(Vergl. die Anzeige der Neu-Seeland-Compagnie in London im gestrigen Stück der Allg. Zeitung.)

1. Nach den Kaufbedingungen für Land in der ersten und Hauptniederlassung der Compagnie, datirt vom 1 Jun. 1839, hat die Compagnie sich anheischig gemacht, 75 Proc. der von den Käufern erhaltenen Gelder auf Auswanderungskosten nach der Niederlassung zu verwenden. Zufolge dieser Bedingungen können die Käufer solche Personen, die zu der unten bezeichneten Classe gehören, der Compagnie um die Verwilligung einer freien Ueberfahrt zur Mitnahme vorschlagen.

2. Die Compagnie bietet demzufolge eine freie Passage nach der Colonie (einschließlich der Beköstigung und ärztlichen Beistandes während der Reise) für folgende Personen an: Ackerbauer, und besonders auch solche, die mit dem Flachs- und Tabaksbau vertraut sind, Winzer, Schäfer, Bäcker, Grobschmiede, Metallarbeiter, Schlosser, Schiffszimmerleute, Bootbauer, Rademacher, Säger, Tischler, insbesondere Zimmerleute, Küper, Gerber, Hufschmiede, Mühlenbauer, Sattler, Schuster, Schneider, Lohgerber, Ziegelbrenner, Kalkbrenner und andere beim Häuserbau beschäftigte Personen.

3. Personen, welche vorstehende Gewerbe treiben, und um eine freie Ueberfahrt nach Neu-Seeland anhalten, haben der Compagnie zufriedenstellende Zeugnisse über ihre Befähigung und ihren Gesundheitszustand kostenfrei zuzustellen. Jedes Ehepaar hat seinen Heirathsschein mit beizubringen. Ein von ihrem Ortspfarrer auszustellendes Certificat über ihr sittliches Betragen wird ebenfalls unumgänglich erfordert. Den Ehefrauen derselben wird von der Compagnie eine freie Passage mit ihren Männern bewilligt.

4. Einzelne Frauenzimmer erhalten eine freie Passage, wenn sie unter dem Schutze ihrer Eltern oder naher Verwandten auswandern, oder sich als wirkliche Dienstboten bei Damen, welche mit demselben Schiffe als Cajütenpassagiere gehen, ausweisen. Kinder, deren Eltern von der Compagnie eine freie Passage erhalten, gehen ebenfalls frei.

5. Alle Auswanderer, Erwachsene sowohl als Kinder, müssen vaccinirt worden seyn, oder schon die Blattern gehabt haben, und ein Zeugniß hiervon beibringen.

6. Die Reisekosten bis zum Einschiffungsorte müssen von den Auswanderern selbst getragen werden; doch werden sie an dem zur Einschiffung festgesetzten Tag im Hafenort aufgenommen, und in keine fernere Kosten mehr versetzt, wenn auch die Abreise des Schiffes noch verzögert werden sollte.

7. Jeder erwachsene Auswanderer ist berechtigt, Bagage bis zu dem Gewichte von einer halben Tonne (1100 Pfund) oder bis zu 20 Kubikfuß Raum, mitzunehmen. Extrabagage ist der Zahlung der gewöhnlichen Frachtpreise pr. Tonne unterworfen.

8. Die Auswanderer müssen sich, bevor ihnen die Einschiffung gestattet wird, mit reinen Betten für sich und ihre Kinder, mit gehöriger Kleidung zur Reise und anderen zur Erhaltung der Reinlichkeit unumgänglich nothwendigen Gegenständen, so wie mit den zu ihrem Geschäfte nothwendigen Werkzeugen selbst versehen. Hinsichtlich der Zeit ist die Reise gewöhnlich von viermonatlicher Dauer.

9. Bei der Ankunft der Auswanderer in der Colonie werden sie von einem Beamten empfangen, der für ihre ersten Bedürfnisse Sorge tragen und ihnen zur Erreichung ihres Bestimmungsorts behülflich seyn wird. Auch wird er sie bei etwa sich erhebenden Schwierigkeiten unterstützen, und ihnen zu jeder Zeit Arbeit im Dienste der Compagnie verschaffen, im Falle sie aus irgend einer Ursache solche anderswo nicht erhalten können. Den Auswanderern steht es jedoch völlig frei, sich bei jedem Andern zu verdingen, der ihnen Beschäftigung geben will, und ihre Löhnung nach Belieben untereinander festzusetzen.

10. Sobald nicht weniger als 150 deutsche Auswanderer aus den oben beschriebenen arbeitenden Classen gewählt und genehmigt, und wenigstens ein Tausend Acres Land gekauft seyn werden, wird die Compagnie für die Ueberfahrt derselben nach Neu-Seeland in einem zu diesem Behuf ausgerüsteten Schiff entweder von Antwerpen oder Rotterdam aus Sorge tragen. Es ist der besondere Wunsch der Compagnie, daß jede Auswanderungsgruppe in ihrem Schiffe von einem jüngeren Geistlichen begleitet werde, dem zugleich das Schulwesen nicht fremd seyn darf. Er hat auch befriedigende Zeugnisse von seiner geistlichen Behörde beizubringen. Wegen seiner

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Hoh. der wohlbeleibte Ranah von Dhulpur seine Aufwartung mit allem orientalischen Fürstenpomp abstattete. Nach einem Schreiben aus Karak scheint es, daß die Engländer keine Lust haben, diese kleine Insel im persischen Meerbusen wieder herauszugeben. Der Capitän Conolly war unlängst vom Bombay mit Depeschen dahin abgegangen; die Regierung zahlte für ihn die ungeheure Summe von 2000 Rupien als Ueberfahrtsgeld. – Die „Western“, d. h. europäischen Nachrichten, betreffen natürlich zunächst das heimathliche England. Am Schluß finden sich litterarische und wissenschaftliche Notizen, besonders Auszüge aus europäischen Schriften über Indien; reichliche Auszüge sind unter Anderm aus dem allerdings trefflichen Buche des Schweden Graf Björnstjerna: „das brittische Reich in Ostindien“ mitgetheilt. In einer der letzten Nummern finden sich Auszüge aus dem Pandow Pratar, das die Heldenthaten der fünf Pandu-Brüder besingt, welchen die Volkssage den Ursprung der großen Felsenhöhlen von Elephanta und die meisten andern alten Bauten in Indien zuschreibt. Das Gedicht ist eine metrisch freie, knittelreimartige Uebertragung eines Theils des großen Sanskrit-Gedichts Mahabharata in das Prakrit oder die Vulgärsprache. [814] ☞ Für Zeitungsleser! Bei allen resp. Postämtern Deutschlands wird Pränumeration für das zweite Quartal auf die täglich erscheinende Augsburger Abendzeitung angenommen. Der Beifall, mit welcher diese Zeitung die Verhandlungen der Bayerischen Stände-Versammlung liefert, hat ihr eine so außerordentliche Zunahme verschafft, daß von den ersten Nummern d. J. ein zweiter Abdruck veranstaltet werden mußte, und sind nun die Verhandlungen wieder vollständig zu haben. Das k. Oberpostamt Augsburg hat die Hauptspedition; Preis hier vierteljährlich nur 1 fl. 15 kr., jährlich 5 fl. – Zu Inseraten jeder Art ist die Augsburger Abendzeitung vorzüglich zu empfehlen; Auflage 3000! Insertionsgebühr für die Petitzeile nur 3 Kreuzer; größere Lettern werden besonders berechnet. Zu zahlreichen Bestellungen für das mit dem 1 April beginnende zweite Quartal empfiehlt sich der Verleger: J. C. Wirth. ☞ Die vierte Auflage von Wirths Taschen-Liederbuch für Freunde des gesellschaftlichen Gesanges; Preis 24 kr. oder 6 gGr. ist durch alle Buchhandlungen Deutschlands zu haben, und kann solches mit Recht als sehr beliebt und zweckmäßig empfehlen: Der Herausgeber J. C. Wirth. [769] Bestimmungen in Bezug auf Auswanderer aus der arbeitenden Classe und anderer Personen, welche nach Neu-Seeland auszuwandern wünschen. (Vergl. die Anzeige der Neu-Seeland-Compagnie in London im gestrigen Stück der Allg. Zeitung.) 1. Nach den Kaufbedingungen für Land in der ersten und Hauptniederlassung der Compagnie, datirt vom 1 Jun. 1839, hat die Compagnie sich anheischig gemacht, 75 Proc. der von den Käufern erhaltenen Gelder auf Auswanderungskosten nach der Niederlassung zu verwenden. Zufolge dieser Bedingungen können die Käufer solche Personen, die zu der unten bezeichneten Classe gehören, der Compagnie um die Verwilligung einer freien Ueberfahrt zur Mitnahme vorschlagen. 2. Die Compagnie bietet demzufolge eine freie Passage nach der Colonie (einschließlich der Beköstigung und ärztlichen Beistandes während der Reise) für folgende Personen an: Ackerbauer, und besonders auch solche, die mit dem Flachs- und Tabaksbau vertraut sind, Winzer, Schäfer, Bäcker, Grobschmiede, Metallarbeiter, Schlosser, Schiffszimmerleute, Bootbauer, Rademacher, Säger, Tischler, insbesondere Zimmerleute, Küper, Gerber, Hufschmiede, Mühlenbauer, Sattler, Schuster, Schneider, Lohgerber, Ziegelbrenner, Kalkbrenner und andere beim Häuserbau beschäftigte Personen. 3. Personen, welche vorstehende Gewerbe treiben, und um eine freie Ueberfahrt nach Neu-Seeland anhalten, haben der Compagnie zufriedenstellende Zeugnisse über ihre Befähigung und ihren Gesundheitszustand kostenfrei zuzustellen. Jedes Ehepaar hat seinen Heirathsschein mit beizubringen. Ein von ihrem Ortspfarrer auszustellendes Certificat über ihr sittliches Betragen wird ebenfalls unumgänglich erfordert. Den Ehefrauen derselben wird von der Compagnie eine freie Passage mit ihren Männern bewilligt. 4. Einzelne Frauenzimmer erhalten eine freie Passage, wenn sie unter dem Schutze ihrer Eltern oder naher Verwandten auswandern, oder sich als wirkliche Dienstboten bei Damen, welche mit demselben Schiffe als Cajütenpassagiere gehen, ausweisen. Kinder, deren Eltern von der Compagnie eine freie Passage erhalten, gehen ebenfalls frei. 5. Alle Auswanderer, Erwachsene sowohl als Kinder, müssen vaccinirt worden seyn, oder schon die Blattern gehabt haben, und ein Zeugniß hiervon beibringen. 6. Die Reisekosten bis zum Einschiffungsorte müssen von den Auswanderern selbst getragen werden; doch werden sie an dem zur Einschiffung festgesetzten Tag im Hafenort aufgenommen, und in keine fernere Kosten mehr versetzt, wenn auch die Abreise des Schiffes noch verzögert werden sollte. 7. Jeder erwachsene Auswanderer ist berechtigt, Bagage bis zu dem Gewichte von einer halben Tonne (1100 Pfund) oder bis zu 20 Kubikfuß Raum, mitzunehmen. Extrabagage ist der Zahlung der gewöhnlichen Frachtpreise pr. Tonne unterworfen. 8. Die Auswanderer müssen sich, bevor ihnen die Einschiffung gestattet wird, mit reinen Betten für sich und ihre Kinder, mit gehöriger Kleidung zur Reise und anderen zur Erhaltung der Reinlichkeit unumgänglich nothwendigen Gegenständen, so wie mit den zu ihrem Geschäfte nothwendigen Werkzeugen selbst versehen. Hinsichtlich der Zeit ist die Reise gewöhnlich von viermonatlicher Dauer. 9. Bei der Ankunft der Auswanderer in der Colonie werden sie von einem Beamten empfangen, der für ihre ersten Bedürfnisse Sorge tragen und ihnen zur Erreichung ihres Bestimmungsorts behülflich seyn wird. Auch wird er sie bei etwa sich erhebenden Schwierigkeiten unterstützen, und ihnen zu jeder Zeit Arbeit im Dienste der Compagnie verschaffen, im Falle sie aus irgend einer Ursache solche anderswo nicht erhalten können. Den Auswanderern steht es jedoch völlig frei, sich bei jedem Andern zu verdingen, der ihnen Beschäftigung geben will, und ihre Löhnung nach Belieben untereinander festzusetzen. 10. Sobald nicht weniger als 150 deutsche Auswanderer aus den oben beschriebenen arbeitenden Classen gewählt und genehmigt, und wenigstens ein Tausend Acres Land gekauft seyn werden, wird die Compagnie für die Ueberfahrt derselben nach Neu-Seeland in einem zu diesem Behuf ausgerüsteten Schiff entweder von Antwerpen oder Rotterdam aus Sorge tragen. Es ist der besondere Wunsch der Compagnie, daß jede Auswanderungsgruppe in ihrem Schiffe von einem jüngeren Geistlichen begleitet werde, dem zugleich das Schulwesen nicht fremd seyn darf. Er hat auch befriedigende Zeugnisse von seiner geistlichen Behörde beizubringen. Wegen seiner

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 70. Augsburg, 10. März 1840, S. 0558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_070_18400310/14>, abgerufen am 26.04.2024.