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Allgemeine Zeitung. Nr. 124. Augsburg, 3. Mai 1840.

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Bier und Bock sind seit einigen Jahren ein stehender Artikel in der deutschen Unterhaltungslitteratur geworden; man lächelt hier zu diesen Schilderungen, und würde sie spaßhaft finden, wenn sie nicht bis zum Ueberdruß wiederkehrten.

Berathung der 2ten Kammer über das Strafgesetz §§. 456-488. Sander bekämpft den §. 456, wonach der wissentlich falsche Widerruf eines abgelegten eidlichen Zeugnisses von der auf das falsche Zeugniß selbst gesetzten Strafe getroffen wird. Er hält dafür, daß sich der Eid auf den Widerruf nicht beziehe, wogegen Geh. Rath Duttlinger und Merk ausführen, daß sich der geleistete Eid auf Alles, was der Zeuge in der Sache gerichtlich angebe, und nicht nur auf seine erste Deposition beziehe. Der Entwurf wurde angenommen. Der §. 462 bedroht die Verletzung eines besondern Verspruchseides mit Arbeitshaus bis 1 J. und die Verletzung eines besondern Verspruch gelübdes mit Kreisgefängniß. Die Verletzung eines allgemeinen Verspruchseides oder Gelübdes ist mit keiner Strafe bedroht, sondern es werden nur die materiellen Uebertretungen, zu deren Unterlassung Jemand (z. B. ein öffentlicher Diener) durch einen allgemeinen Verspruchseid oder durch ein allgemeines Gelübde sich verpflichtet hat, bestraft. Sander drückte hiebei den Wunsch aus, man möge diese allgemeinen Verpflichtungen, da ihre Verletzung doch nicht mehr besonders bestraft werde, nur aufheben, um die Eide seltener zu machen. Staatsrath Jolly: die Regierung werde die Frage in Erwägung ziehen; eine gänzliche Aufhebung werde aber nicht möglich seyn. Am Schlusse des Titels über den Meineid, Eidesbruch etc. stellte der Abg. Kunzer (Dekan von Konstanz) den Antrag, die Kammer möge den Wunsch aussprechen, daß alle Eide aufgehoben, oder daß sie doch vermindert und mit mehr Feierlichkeiten verbunden werden. Der Antrag auf Aufhebung aller Eide wurde von Staatsrath Jolly, Kröll, Sander und Merk bekämpft, sofort verworfen, dagegen wurde dem Antrag in Bezug auf die Verminderung der Eide und auf die mit der Eidesleistung zu verbindenden Feierlichkeiten angenommen. Namentlich verlangten in der letztern Beziehung Sander und Aschbach die Beiziehung der Geistlichen nicht nur zur Eidesvorbereitung, sondern selbst zur Eidesleistung, und wünschten, daß die Eidesordnung von 1803 mit der darauf bezüglichen Verordnung von 1833 im Wege der Gesetzgebung einer Revision unterworfen werde. Hierauf wurde der Tit. XXXVI §§. 470-488 über Münzfälschung und Fälschung von Papiergeld berathen und mit wenigen Aenderungen angenommen. Der Entwurf unterscheidet zwischen Münzen, welche im Großherzogthum im gemeinen oder auch nur im Handelsverkehr sind einerseits, und andern fremden Metallgeld andrerseits. Die Fälschung des letztern, welches im Lande keinen Curs hat, wird nach §. 477 gleich einer gemeinen Fälschung öffentlicher Urkunden mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 8 J. bestraft. Die Fertigung falscher Münzen, welche im inländischen Verkehr sind, wird nach §. 471 mit Arbeitshaus nicht unter 3 J. oder Zuchthaus bis zu 12 J., oder wenn noch nichts davon ausgegeben wurde, mit Arbeitshaus nicht unter 1 J. bis zu Zuchthaus von 6 J. bestraft. Nur bei solchen Münzen zeigt sich die Gemeingefährlichkeit, welche die Münzfälschung vor andern Fälschungen auszeichnet. Die bloße Verfälschung einzelner ächter Münzstücke ist im §. 474 mit Kreisgefängniß oder Arbeitshaus nebst einer Geldstrafe bis zu 1000 fl., und wenn noch nichts ausgegeben ist, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 3 J. nebst einer Geldstrafe bis zu 500 fl. bedroht. Posselt bemerkt: wenn schlechte Münzen ganz in demselben Gehalte, wie die ächten, nachgefertigt werden, so könnte damit ein großer Gewinn gemacht werden, und es sollte hier ebenfalls eine Strafe eintreten. Bekk: allerdings, die volle Strafe des Münzfälschens, und nach §. 478 Nr. 2 sey der Gehalt der falschen Münze selbst nur ein Strafausmessungsgrund. Die Fertigung falschen Papiergeldes oder falscher öffentlicher Papiere auf den Inhaber wird nach §. 480 mit Zuchthaus von 5 - 16 Jahren, und wenn noch nichts ausgegeben ist, mit Zuchthaus bis zu 8 J. bestraft. Außerdem kann nach §. 488 gegen denjenigen, welcher zur Münzfälschung oder Fälschung von Papiergeld oder (wie die Kammer auf Regenauers Vorschlag beifügte) von öffentlichen Papieren auf den Inhaber mißbraucht, zugleich die Entziehung der Gewerbsberechtigung erkannt werden.

Preußen.

Aus sicherer Quelle vernimmt man, daß der mehrfach besprochene Plan des Baues einer Eisenbahn von Halle nach dem Rhein (wahrscheinlich über Kassel) in der letzten Sitzung unseres Staatsraths in der Weise genehmigt worden ist, wie Se. Exc. der Generalpostmeister v. Nagler denselben beantragt hat. Das gigantische Unternehmen würde somit aus den Mitteln des Postdepartements ausgeführt, und zur Unterstützung desselben die Summe von sechs Millionen Thalern neuen Papiergeldes angefertigt werden. Daß gegen diesen letzten Theil des Antrags auch gerechte Bedenken zu erheben wären, namentlich insofern derselbe als ein gefährliches Präcedens zum Umsturz des Princips über die Anfertigung von Papiergeld betrachtet werden kann, unterliegt keinem Zweifel. Allein für diesen besondern Fall dürfen wir, wenn davon das Schicksal des Unternehmens abhängig war, nur erfreut darüber seyn. Unsers Erachtens werden die Folgen dieses Beschlusses unberechenbar seyn. Nicht nur deßhalb, weil sich dadurch binnen kurzem der noch vor wenigen Jahren, ja Monaten, als ein phantastischer Luftbau betrachtete Gedanke einer solchen Möglichkeit verwirklicht, sondern auch weil damit der große Schritt geschehen ist, daß der Staat sich an die Spitze dieser Bewegung der Industrie stellt, die Dämme und Mauern einreißen wird, an deren unerschütterlichste Festigkeit man bisher wie an ein Evangelium glaubte. Mit der Vollendung dieser Bahn ist die große Völkerstraße zwischen Deutschland und Frankreich hergestellt. Wo die Menschen so rasch verkehren, lassen sich die Gedanken nicht absperren; daher betrachten wir die Ausführung einer solchen Eisenbahn zugleich als einen politischen Fortschritt. Aber es wird kein Fortschritt seyn, der seine Bahn auf zertrümmerten Formen nimmt, sondern ein organischer, der neue Bildungen aus seinem innern Erfolg gestaltet, die erst zur Reife kommen müssen, bevor die alten welk und morsch abfallen. An die Straßenverknüpfung von Preußens Hauptstadt zunächst nach den Rheinprovinzen, sodann nach Belgien, und muthmaßlich (nach den jetzigen Bewegungen) gleichzeitig auch bis Paris, Rouen, Havre, knüpft sich eine Zukunft des Verkehrs, der Lebensgestaltung, die der schärfste Blick nicht in ihren Einzelheiten zu erkennen vermag. Nur das ist gewiß, daß die außerordentliche Wirklichkeit die außerordentlichsten Hoffnungen übertreffen wird, wie dieß in allen Eisenbahnverhältnissen bis jetzt noch immer der Fall gewesen. Es bleibt dieser Beschluß daher die beste Bezeichnung einer Jubelfeier des preußischen Staats, des Beginnens einer neuen Aera vielgestaltigster Entwickelungen, deren Früchte unabsehbar reich und mannichfaltig seyn müssen.

Oesterreich.

Der Ueberzug unseres Hofes nach dem Lustschlosse von Schönbrunn wird zwischen dem 8 und 12 Ma

Bier und Bock sind seit einigen Jahren ein stehender Artikel in der deutschen Unterhaltungslitteratur geworden; man lächelt hier zu diesen Schilderungen, und würde sie spaßhaft finden, wenn sie nicht bis zum Ueberdruß wiederkehrten.

Berathung der 2ten Kammer über das Strafgesetz §§. 456-488. Sander bekämpft den §. 456, wonach der wissentlich falsche Widerruf eines abgelegten eidlichen Zeugnisses von der auf das falsche Zeugniß selbst gesetzten Strafe getroffen wird. Er hält dafür, daß sich der Eid auf den Widerruf nicht beziehe, wogegen Geh. Rath Duttlinger und Merk ausführen, daß sich der geleistete Eid auf Alles, was der Zeuge in der Sache gerichtlich angebe, und nicht nur auf seine erste Deposition beziehe. Der Entwurf wurde angenommen. Der §. 462 bedroht die Verletzung eines besondern Verspruchseides mit Arbeitshaus bis 1 J. und die Verletzung eines besondern Verspruch gelübdes mit Kreisgefängniß. Die Verletzung eines allgemeinen Verspruchseides oder Gelübdes ist mit keiner Strafe bedroht, sondern es werden nur die materiellen Uebertretungen, zu deren Unterlassung Jemand (z. B. ein öffentlicher Diener) durch einen allgemeinen Verspruchseid oder durch ein allgemeines Gelübde sich verpflichtet hat, bestraft. Sander drückte hiebei den Wunsch aus, man möge diese allgemeinen Verpflichtungen, da ihre Verletzung doch nicht mehr besonders bestraft werde, nur aufheben, um die Eide seltener zu machen. Staatsrath Jolly: die Regierung werde die Frage in Erwägung ziehen; eine gänzliche Aufhebung werde aber nicht möglich seyn. Am Schlusse des Titels über den Meineid, Eidesbruch etc. stellte der Abg. Kunzer (Dekan von Konstanz) den Antrag, die Kammer möge den Wunsch aussprechen, daß alle Eide aufgehoben, oder daß sie doch vermindert und mit mehr Feierlichkeiten verbunden werden. Der Antrag auf Aufhebung aller Eide wurde von Staatsrath Jolly, Kröll, Sander und Merk bekämpft, sofort verworfen, dagegen wurde dem Antrag in Bezug auf die Verminderung der Eide und auf die mit der Eidesleistung zu verbindenden Feierlichkeiten angenommen. Namentlich verlangten in der letztern Beziehung Sander und Aschbach die Beiziehung der Geistlichen nicht nur zur Eidesvorbereitung, sondern selbst zur Eidesleistung, und wünschten, daß die Eidesordnung von 1803 mit der darauf bezüglichen Verordnung von 1833 im Wege der Gesetzgebung einer Revision unterworfen werde. Hierauf wurde der Tit. XXXVI §§. 470-488 über Münzfälschung und Fälschung von Papiergeld berathen und mit wenigen Aenderungen angenommen. Der Entwurf unterscheidet zwischen Münzen, welche im Großherzogthum im gemeinen oder auch nur im Handelsverkehr sind einerseits, und andern fremden Metallgeld andrerseits. Die Fälschung des letztern, welches im Lande keinen Curs hat, wird nach §. 477 gleich einer gemeinen Fälschung öffentlicher Urkunden mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 8 J. bestraft. Die Fertigung falscher Münzen, welche im inländischen Verkehr sind, wird nach §. 471 mit Arbeitshaus nicht unter 3 J. oder Zuchthaus bis zu 12 J., oder wenn noch nichts davon ausgegeben wurde, mit Arbeitshaus nicht unter 1 J. bis zu Zuchthaus von 6 J. bestraft. Nur bei solchen Münzen zeigt sich die Gemeingefährlichkeit, welche die Münzfälschung vor andern Fälschungen auszeichnet. Die bloße Verfälschung einzelner ächter Münzstücke ist im §. 474 mit Kreisgefängniß oder Arbeitshaus nebst einer Geldstrafe bis zu 1000 fl., und wenn noch nichts ausgegeben ist, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 3 J. nebst einer Geldstrafe bis zu 500 fl. bedroht. Posselt bemerkt: wenn schlechte Münzen ganz in demselben Gehalte, wie die ächten, nachgefertigt werden, so könnte damit ein großer Gewinn gemacht werden, und es sollte hier ebenfalls eine Strafe eintreten. Bekk: allerdings, die volle Strafe des Münzfälschens, und nach §. 478 Nr. 2 sey der Gehalt der falschen Münze selbst nur ein Strafausmessungsgrund. Die Fertigung falschen Papiergeldes oder falscher öffentlicher Papiere auf den Inhaber wird nach §. 480 mit Zuchthaus von 5 - 16 Jahren, und wenn noch nichts ausgegeben ist, mit Zuchthaus bis zu 8 J. bestraft. Außerdem kann nach §. 488 gegen denjenigen, welcher zur Münzfälschung oder Fälschung von Papiergeld oder (wie die Kammer auf Regenauers Vorschlag beifügte) von öffentlichen Papieren auf den Inhaber mißbraucht, zugleich die Entziehung der Gewerbsberechtigung erkannt werden.

Preußen.

Aus sicherer Quelle vernimmt man, daß der mehrfach besprochene Plan des Baues einer Eisenbahn von Halle nach dem Rhein (wahrscheinlich über Kassel) in der letzten Sitzung unseres Staatsraths in der Weise genehmigt worden ist, wie Se. Exc. der Generalpostmeister v. Nagler denselben beantragt hat. Das gigantische Unternehmen würde somit aus den Mitteln des Postdepartements ausgeführt, und zur Unterstützung desselben die Summe von sechs Millionen Thalern neuen Papiergeldes angefertigt werden. Daß gegen diesen letzten Theil des Antrags auch gerechte Bedenken zu erheben wären, namentlich insofern derselbe als ein gefährliches Präcedens zum Umsturz des Princips über die Anfertigung von Papiergeld betrachtet werden kann, unterliegt keinem Zweifel. Allein für diesen besondern Fall dürfen wir, wenn davon das Schicksal des Unternehmens abhängig war, nur erfreut darüber seyn. Unsers Erachtens werden die Folgen dieses Beschlusses unberechenbar seyn. Nicht nur deßhalb, weil sich dadurch binnen kurzem der noch vor wenigen Jahren, ja Monaten, als ein phantastischer Luftbau betrachtete Gedanke einer solchen Möglichkeit verwirklicht, sondern auch weil damit der große Schritt geschehen ist, daß der Staat sich an die Spitze dieser Bewegung der Industrie stellt, die Dämme und Mauern einreißen wird, an deren unerschütterlichste Festigkeit man bisher wie an ein Evangelium glaubte. Mit der Vollendung dieser Bahn ist die große Völkerstraße zwischen Deutschland und Frankreich hergestellt. Wo die Menschen so rasch verkehren, lassen sich die Gedanken nicht absperren; daher betrachten wir die Ausführung einer solchen Eisenbahn zugleich als einen politischen Fortschritt. Aber es wird kein Fortschritt seyn, der seine Bahn auf zertrümmerten Formen nimmt, sondern ein organischer, der neue Bildungen aus seinem innern Erfolg gestaltet, die erst zur Reife kommen müssen, bevor die alten welk und morsch abfallen. An die Straßenverknüpfung von Preußens Hauptstadt zunächst nach den Rheinprovinzen, sodann nach Belgien, und muthmaßlich (nach den jetzigen Bewegungen) gleichzeitig auch bis Paris, Rouen, Havre, knüpft sich eine Zukunft des Verkehrs, der Lebensgestaltung, die der schärfste Blick nicht in ihren Einzelheiten zu erkennen vermag. Nur das ist gewiß, daß die außerordentliche Wirklichkeit die außerordentlichsten Hoffnungen übertreffen wird, wie dieß in allen Eisenbahnverhältnissen bis jetzt noch immer der Fall gewesen. Es bleibt dieser Beschluß daher die beste Bezeichnung einer Jubelfeier des preußischen Staats, des Beginnens einer neuen Aera vielgestaltigster Entwickelungen, deren Früchte unabsehbar reich und mannichfaltig seyn müssen.

Oesterreich.

Der Ueberzug unseres Hofes nach dem Lustschlosse von Schönbrunn wird zwischen dem 8 und 12 Ma

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[0990/0006] Bier und Bock sind seit einigen Jahren ein stehender Artikel in der deutschen Unterhaltungslitteratur geworden; man lächelt hier zu diesen Schilderungen, und würde sie spaßhaft finden, wenn sie nicht bis zum Ueberdruß wiederkehrten. _ Karlsruhe, 27 April. Berathung der 2ten Kammer über das Strafgesetz §§. 456-488. Sander bekämpft den §. 456, wonach der wissentlich falsche Widerruf eines abgelegten eidlichen Zeugnisses von der auf das falsche Zeugniß selbst gesetzten Strafe getroffen wird. Er hält dafür, daß sich der Eid auf den Widerruf nicht beziehe, wogegen Geh. Rath Duttlinger und Merk ausführen, daß sich der geleistete Eid auf Alles, was der Zeuge in der Sache gerichtlich angebe, und nicht nur auf seine erste Deposition beziehe. Der Entwurf wurde angenommen. Der §. 462 bedroht die Verletzung eines besondern Verspruchseides mit Arbeitshaus bis 1 J. und die Verletzung eines besondern Verspruch gelübdes mit Kreisgefängniß. Die Verletzung eines allgemeinen Verspruchseides oder Gelübdes ist mit keiner Strafe bedroht, sondern es werden nur die materiellen Uebertretungen, zu deren Unterlassung Jemand (z. B. ein öffentlicher Diener) durch einen allgemeinen Verspruchseid oder durch ein allgemeines Gelübde sich verpflichtet hat, bestraft. Sander drückte hiebei den Wunsch aus, man möge diese allgemeinen Verpflichtungen, da ihre Verletzung doch nicht mehr besonders bestraft werde, nur aufheben, um die Eide seltener zu machen. Staatsrath Jolly: die Regierung werde die Frage in Erwägung ziehen; eine gänzliche Aufhebung werde aber nicht möglich seyn. Am Schlusse des Titels über den Meineid, Eidesbruch etc. stellte der Abg. Kunzer (Dekan von Konstanz) den Antrag, die Kammer möge den Wunsch aussprechen, daß alle Eide aufgehoben, oder daß sie doch vermindert und mit mehr Feierlichkeiten verbunden werden. Der Antrag auf Aufhebung aller Eide wurde von Staatsrath Jolly, Kröll, Sander und Merk bekämpft, sofort verworfen, dagegen wurde dem Antrag in Bezug auf die Verminderung der Eide und auf die mit der Eidesleistung zu verbindenden Feierlichkeiten angenommen. Namentlich verlangten in der letztern Beziehung Sander und Aschbach die Beiziehung der Geistlichen nicht nur zur Eidesvorbereitung, sondern selbst zur Eidesleistung, und wünschten, daß die Eidesordnung von 1803 mit der darauf bezüglichen Verordnung von 1833 im Wege der Gesetzgebung einer Revision unterworfen werde. Hierauf wurde der Tit. XXXVI §§. 470-488 über Münzfälschung und Fälschung von Papiergeld berathen und mit wenigen Aenderungen angenommen. Der Entwurf unterscheidet zwischen Münzen, welche im Großherzogthum im gemeinen oder auch nur im Handelsverkehr sind einerseits, und andern fremden Metallgeld andrerseits. Die Fälschung des letztern, welches im Lande keinen Curs hat, wird nach §. 477 gleich einer gemeinen Fälschung öffentlicher Urkunden mit Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu 8 J. bestraft. Die Fertigung falscher Münzen, welche im inländischen Verkehr sind, wird nach §. 471 mit Arbeitshaus nicht unter 3 J. oder Zuchthaus bis zu 12 J., oder wenn noch nichts davon ausgegeben wurde, mit Arbeitshaus nicht unter 1 J. bis zu Zuchthaus von 6 J. bestraft. Nur bei solchen Münzen zeigt sich die Gemeingefährlichkeit, welche die Münzfälschung vor andern Fälschungen auszeichnet. Die bloße Verfälschung einzelner ächter Münzstücke ist im §. 474 mit Kreisgefängniß oder Arbeitshaus nebst einer Geldstrafe bis zu 1000 fl., und wenn noch nichts ausgegeben ist, mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu 3 J. nebst einer Geldstrafe bis zu 500 fl. bedroht. Posselt bemerkt: wenn schlechte Münzen ganz in demselben Gehalte, wie die ächten, nachgefertigt werden, so könnte damit ein großer Gewinn gemacht werden, und es sollte hier ebenfalls eine Strafe eintreten. Bekk: allerdings, die volle Strafe des Münzfälschens, und nach §. 478 Nr. 2 sey der Gehalt der falschen Münze selbst nur ein Strafausmessungsgrund. Die Fertigung falschen Papiergeldes oder falscher öffentlicher Papiere auf den Inhaber wird nach §. 480 mit Zuchthaus von 5 - 16 Jahren, und wenn noch nichts ausgegeben ist, mit Zuchthaus bis zu 8 J. bestraft. Außerdem kann nach §. 488 gegen denjenigen, welcher zur Münzfälschung oder Fälschung von Papiergeld oder (wie die Kammer auf Regenauers Vorschlag beifügte) von öffentlichen Papieren auf den Inhaber mißbraucht, zugleich die Entziehung der Gewerbsberechtigung erkannt werden. Preußen. _ Berlin, 27 April. Aus sicherer Quelle vernimmt man, daß der mehrfach besprochene Plan des Baues einer Eisenbahn von Halle nach dem Rhein (wahrscheinlich über Kassel) in der letzten Sitzung unseres Staatsraths in der Weise genehmigt worden ist, wie Se. Exc. der Generalpostmeister v. Nagler denselben beantragt hat. Das gigantische Unternehmen würde somit aus den Mitteln des Postdepartements ausgeführt, und zur Unterstützung desselben die Summe von sechs Millionen Thalern neuen Papiergeldes angefertigt werden. Daß gegen diesen letzten Theil des Antrags auch gerechte Bedenken zu erheben wären, namentlich insofern derselbe als ein gefährliches Präcedens zum Umsturz des Princips über die Anfertigung von Papiergeld betrachtet werden kann, unterliegt keinem Zweifel. Allein für diesen besondern Fall dürfen wir, wenn davon das Schicksal des Unternehmens abhängig war, nur erfreut darüber seyn. Unsers Erachtens werden die Folgen dieses Beschlusses unberechenbar seyn. Nicht nur deßhalb, weil sich dadurch binnen kurzem der noch vor wenigen Jahren, ja Monaten, als ein phantastischer Luftbau betrachtete Gedanke einer solchen Möglichkeit verwirklicht, sondern auch weil damit der große Schritt geschehen ist, daß der Staat sich an die Spitze dieser Bewegung der Industrie stellt, die Dämme und Mauern einreißen wird, an deren unerschütterlichste Festigkeit man bisher wie an ein Evangelium glaubte. Mit der Vollendung dieser Bahn ist die große Völkerstraße zwischen Deutschland und Frankreich hergestellt. Wo die Menschen so rasch verkehren, lassen sich die Gedanken nicht absperren; daher betrachten wir die Ausführung einer solchen Eisenbahn zugleich als einen politischen Fortschritt. Aber es wird kein Fortschritt seyn, der seine Bahn auf zertrümmerten Formen nimmt, sondern ein organischer, der neue Bildungen aus seinem innern Erfolg gestaltet, die erst zur Reife kommen müssen, bevor die alten welk und morsch abfallen. An die Straßenverknüpfung von Preußens Hauptstadt zunächst nach den Rheinprovinzen, sodann nach Belgien, und muthmaßlich (nach den jetzigen Bewegungen) gleichzeitig auch bis Paris, Rouen, Havre, knüpft sich eine Zukunft des Verkehrs, der Lebensgestaltung, die der schärfste Blick nicht in ihren Einzelheiten zu erkennen vermag. Nur das ist gewiß, daß die außerordentliche Wirklichkeit die außerordentlichsten Hoffnungen übertreffen wird, wie dieß in allen Eisenbahnverhältnissen bis jetzt noch immer der Fall gewesen. Es bleibt dieser Beschluß daher die beste Bezeichnung einer Jubelfeier des preußischen Staats, des Beginnens einer neuen Aera vielgestaltigster Entwickelungen, deren Früchte unabsehbar reich und mannichfaltig seyn müssen. Oesterreich. _ Wien, 28 April. Der Ueberzug unseres Hofes nach dem Lustschlosse von Schönbrunn wird zwischen dem 8 und 12 Ma

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 124. Augsburg, 3. Mai 1840, S. 0990. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_124_18400503/6>, abgerufen am 28.04.2024.