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Allgemeine Zeitung. Nr. 140. Augsburg, 19. Mai 1840.

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nur bei der ersten Uebertretung zulassen wollte. Beide Anträge wurden verworfen. Als Erschwerungsfälle führt der §. 593 auf: das Complot, die Vermummung, die Widersetzlichleit und die Gewerbsmäßigkeit des Wilderns. Sander bekämpfte die letztern drei Erschwerungen, die jedoch von den Regierungscommissarien und von Christ vertheidigt, sofort von der Kammer angenommen wurden. Rindeschwender stellte als weitere Erschwerungsfälle auf, wenn der Wilderer zur Nachtzeit oder im Wald jage. Abgelehnt. Der §. 594 macht aus dem zweiten Rückfalle, wie beim Diebstahl, ein eigenes Verbrechen, ein drittes Wildereivergehen, welches mit Kreisgefängniß nicht unter drei Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, beim Daseyn von Erschwerungsgründen aber um die Hälfte höher bestraft wird. Sanders Antrag auf Verwerfung dieser Bestimmung blieb ohne Unterstützung. Nach §. 596 gilt es in den Erschwerungsfällen als Milderungsgrund, wenn der Wilderer dem ihn betretenden Jagdberechtigten oder Aufseher sich sogleich ergibt, oder das Gewehr von sich wirft. Auf Zentners Vorschlag wurde dieser Milderungsgrund auch bei dem ohne Erschwerung verübten dritten Wildereivergehen zugelassen, jedoch nur mit der vom Vicekanzler beigefügten Beschränkung, daß die Strafe nicht unter die Hälfte des niedersten Maaßes herabsinken dürfe. Aschbachs Antrag, auch die Flucht als Milderungsgrund aufzunehmen, wurde verworfen. Nach §. 597 sollte da, wo der Wilderer bei der Widersetzlichkeit auch nur mit unbestimmtem Vorsatz eine Tödtung verübte, die Todesstrafe eintreten. Diese Bestimmung wurde auf Antrag v. Merk beseitigt, es bleibt also bei den allgemeinen Bestimmungen über Mord (§. 183 und 184). Da die Widersetzlichkeit im §. 593 als Erschwerungsgrund aufgeführt ist, folglich die Wildereistrafe auf drei Monate Gefängniß bis zwei Jahre Arbeitshaus erhöht, so sind damit auch die kleineren Gewaltthätigkeiten oder Körperverletzungen, die bei der Widersetzlichkeit verübt wurden, genug gestraft. Würde aber eine große Verletzung zugefügt, die für sich allein schon höher als mit drei Monaten Kreisgefängniß zu bestrafen wäre, so soll nach §. 597 die Strafe des schwereren Verbrechens (je nachdem nämlich die Wildereistrafe des §. 593 oder jene der Körperverletzung die höhere ist) angewendet werden mit einem Zusatz, welcher die Hälfte derselben nicht übersteigen darf. Sander und Aschbach bekämpften, die Regierungscommissäre und der Berichterstatter Litschgi vertheidigten diese Bestimmung, die sofort angenommen wurde. - Das Einfangen oder Erlegen von Wild ohne Schußwaffen sollte nach §. 599 als Jagdfrevel von einer Geldstrafe bis 100 fl., in Wiederholungsfällen aber von Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten getroffen, und dann als Wilddieberei bezeichnet werden. Die Commission machte einen Unterschied, ob der Frevel auf einem im Besitz des Thäters befindlichen Grundstück verübt wurde, oder auf andern Grundstücken. Nur im letztern Fall und zwar erst im zweiten Rückfalle sollte eine Wilddieberei angenommen werden. Geh. Rath Duttlinger brachte die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs in Antrag, was jedoch nicht angenommen wurde. Dagegen wurde die Strafe des Jagdfrevels conform dem §. 592 auf Rindeschwenders Antrag von 100 fl. auf 50 fl. herabgesetzt.

Ein Artikel "von der Elbe" in Nr. 18 des Deutschen Couriers enthält eine Angabe in Betreff des "Hamburger unparteiischen Correspondenten," welche der Einsender schon damals für "unglaublich" erklärte, und die wir nunmehr zu unserer großen Befriedigung aus zuverlässiger Quelle berichtigen können. Die Aufforderung der. k. hannover'schen Regierung an die Redaction des genannten Hamburger Blattes, die Verfasser oder Einsender mehrerer aus Hannover datirten Artikel des Hamburger Correspondenten nahmhaft zu machen, ist niemals auf directem Wege gestellt worden, wohl aber durch Requisition der Hamburger Behörden. Die gedachte Redaction hat aber, ihrer Pflicht gemäß, sich standhaft geweigert dieser Anforderung zu entsprechen, obgleich die k. hannover'sche Regierung in jenen Artikeln eine präsumtive Verletzung der Amtsverschwiegenheit erblicken wollte - somit die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben zugab. Die Acten sind übrigens noch nicht geschlossen. Möchte man sich doch bei dieser Gelegenheit allgemein und überall klar machen, daß keine ehrenhafte Redaction jemals Aufforderungen entsprechen kann und darf, gleich denen, welcher bei dieser Gelegenheit an die Redaction des Hamburger unparteiischen Correspondenten, und wie bei andern Veranlassungen auch schon an uns und viele andere Redactionen deutscher Blätter ergingen. Jede Redaction, die sich selbst achtet und ihre Pflicht kennt, steht für die von ihr angenommenen Artikel, und nichts, weder Drohung, noch Versprechen, noch selbst Strafe und Verbot, kann und darf sie dieser Ehrenpflicht entbinden. (Deutsch. C.)

Preußen.

Heute Morgen 1 Uhr 15 Minuten verschied sanft nach mehrwöchentlicher Krankheit, im noch nicht vollendeten 70sten Lebensjahr, Se. Exc. der wirkliche geheime Staats- und Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten, Frhr. v. Stein zum Altenstein. (Preuß. Staatsz.)

Oesterreich.

Oesterr. Blätter berichten aus Mähren ein Brand-Unglück, welches am 30 April Nachts die gewerbsthätige Municipalstadt Trübau, Olmützer Kreises, betroffen hat. Es wurden 186 Häuser und das nahe gelegene fürstlich Liechtensteinische Schloß ein Raub der Flammen. Es sind 324 Familien, aus 1467 Personen bestehend, hiedurch ins größte Elend gerathen.

II. MM. der Kaiser und die Kaiserin sind gestern Abend von Preßburg nach feierlich vollzogenem Schlusse des ungarischen Landtags im besten Wohlseyn wieder hier eingetroffen. - Am 19 d. wird am hiesigen Hofe das alljährlich übliche so anziehende "Blumenfest" gefeiert werden. - Se. Maj. der Kaiser haben, wie ein früheres Schreiben von mir richtig vermuthete, den k. k. Kämmerer Generalmajor v. Falkenhayn, an die Stelle des verewigten Grafen v. Salis zum Obersthofmeister bei Sr. kais. Hoh. dem Erzherzog Franz Karl zu ernennen geruht, in welcher Eigenschaft derselbe heute Mittag den Diensteid in die Hände Sr. Majestät abgelegt hat. - Morgen feiert Oesterreichs berühmter Staatsmann, Staatskanzler Fürst von Metternich seinen 67sten Geburtstag. Aus diesem Anlasse werden in der fürstlichen Sommer-Villa am Rennweg Dilettantentheater und andere Festivitäten stattfinden. - Der k. dänische Gesandte Baron v. Löwenstern ist durch Erkrankung seiner Tochter verhindert, von dem erhaltenen Urlaube Gebrauch zu machen. Außer ihm werden später auch die Gesandten von Holland und Schweden, Baron Mollerus und Graf Löwenhjelm, Wien in Urlaub verlassen.

Türkei.

Von Adrianopel nichts Neues; es hatte noch kein thätlicher Conflict daselbst statt. Der dortige Pascha ist abgesetzt worden; er war, abgesehen von andern Bezichtigungen und Recriminationen, die gegen ihn vorgekommen, auch der Anhänglichkeit an den Vicekönig und der geheimen Beförderung der verderblichen Plane, die in seinem

nur bei der ersten Uebertretung zulassen wollte. Beide Anträge wurden verworfen. Als Erschwerungsfälle führt der §. 593 auf: das Complot, die Vermummung, die Widersetzlichleit und die Gewerbsmäßigkeit des Wilderns. Sander bekämpfte die letztern drei Erschwerungen, die jedoch von den Regierungscommissarien und von Christ vertheidigt, sofort von der Kammer angenommen wurden. Rindeschwender stellte als weitere Erschwerungsfälle auf, wenn der Wilderer zur Nachtzeit oder im Wald jage. Abgelehnt. Der §. 594 macht aus dem zweiten Rückfalle, wie beim Diebstahl, ein eigenes Verbrechen, ein drittes Wildereivergehen, welches mit Kreisgefängniß nicht unter drei Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, beim Daseyn von Erschwerungsgründen aber um die Hälfte höher bestraft wird. Sanders Antrag auf Verwerfung dieser Bestimmung blieb ohne Unterstützung. Nach §. 596 gilt es in den Erschwerungsfällen als Milderungsgrund, wenn der Wilderer dem ihn betretenden Jagdberechtigten oder Aufseher sich sogleich ergibt, oder das Gewehr von sich wirft. Auf Zentners Vorschlag wurde dieser Milderungsgrund auch bei dem ohne Erschwerung verübten dritten Wildereivergehen zugelassen, jedoch nur mit der vom Vicekanzler beigefügten Beschränkung, daß die Strafe nicht unter die Hälfte des niedersten Maaßes herabsinken dürfe. Aschbachs Antrag, auch die Flucht als Milderungsgrund aufzunehmen, wurde verworfen. Nach §. 597 sollte da, wo der Wilderer bei der Widersetzlichkeit auch nur mit unbestimmtem Vorsatz eine Tödtung verübte, die Todesstrafe eintreten. Diese Bestimmung wurde auf Antrag v. Merk beseitigt, es bleibt also bei den allgemeinen Bestimmungen über Mord (§. 183 und 184). Da die Widersetzlichkeit im §. 593 als Erschwerungsgrund aufgeführt ist, folglich die Wildereistrafe auf drei Monate Gefängniß bis zwei Jahre Arbeitshaus erhöht, so sind damit auch die kleineren Gewaltthätigkeiten oder Körperverletzungen, die bei der Widersetzlichkeit verübt wurden, genug gestraft. Würde aber eine große Verletzung zugefügt, die für sich allein schon höher als mit drei Monaten Kreisgefängniß zu bestrafen wäre, so soll nach §. 597 die Strafe des schwereren Verbrechens (je nachdem nämlich die Wildereistrafe des §. 593 oder jene der Körperverletzung die höhere ist) angewendet werden mit einem Zusatz, welcher die Hälfte derselben nicht übersteigen darf. Sander und Aschbach bekämpften, die Regierungscommissäre und der Berichterstatter Litschgi vertheidigten diese Bestimmung, die sofort angenommen wurde. – Das Einfangen oder Erlegen von Wild ohne Schußwaffen sollte nach §. 599 als Jagdfrevel von einer Geldstrafe bis 100 fl., in Wiederholungsfällen aber von Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten getroffen, und dann als Wilddieberei bezeichnet werden. Die Commission machte einen Unterschied, ob der Frevel auf einem im Besitz des Thäters befindlichen Grundstück verübt wurde, oder auf andern Grundstücken. Nur im letztern Fall und zwar erst im zweiten Rückfalle sollte eine Wilddieberei angenommen werden. Geh. Rath Duttlinger brachte die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs in Antrag, was jedoch nicht angenommen wurde. Dagegen wurde die Strafe des Jagdfrevels conform dem §. 592 auf Rindeschwenders Antrag von 100 fl. auf 50 fl. herabgesetzt.

Ein Artikel „von der Elbe“ in Nr. 18 des Deutschen Couriers enthält eine Angabe in Betreff des „Hamburger unparteiischen Correspondenten,“ welche der Einsender schon damals für „unglaublich“ erklärte, und die wir nunmehr zu unserer großen Befriedigung aus zuverlässiger Quelle berichtigen können. Die Aufforderung der. k. hannover'schen Regierung an die Redaction des genannten Hamburger Blattes, die Verfasser oder Einsender mehrerer aus Hannover datirten Artikel des Hamburger Correspondenten nahmhaft zu machen, ist niemals auf directem Wege gestellt worden, wohl aber durch Requisition der Hamburger Behörden. Die gedachte Redaction hat aber, ihrer Pflicht gemäß, sich standhaft geweigert dieser Anforderung zu entsprechen, obgleich die k. hannover'sche Regierung in jenen Artikeln eine präsumtive Verletzung der Amtsverschwiegenheit erblicken wollte – somit die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben zugab. Die Acten sind übrigens noch nicht geschlossen. Möchte man sich doch bei dieser Gelegenheit allgemein und überall klar machen, daß keine ehrenhafte Redaction jemals Aufforderungen entsprechen kann und darf, gleich denen, welcher bei dieser Gelegenheit an die Redaction des Hamburger unparteiischen Correspondenten, und wie bei andern Veranlassungen auch schon an uns und viele andere Redactionen deutscher Blätter ergingen. Jede Redaction, die sich selbst achtet und ihre Pflicht kennt, steht für die von ihr angenommenen Artikel, und nichts, weder Drohung, noch Versprechen, noch selbst Strafe und Verbot, kann und darf sie dieser Ehrenpflicht entbinden. (Deutsch. C.)

Preußen.

Heute Morgen 1 Uhr 15 Minuten verschied sanft nach mehrwöchentlicher Krankheit, im noch nicht vollendeten 70sten Lebensjahr, Se. Exc. der wirkliche geheime Staats- und Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten, Frhr. v. Stein zum Altenstein. (Preuß. Staatsz.)

Oesterreich.

Oesterr. Blätter berichten aus Mähren ein Brand-Unglück, welches am 30 April Nachts die gewerbsthätige Municipalstadt Trübau, Olmützer Kreises, betroffen hat. Es wurden 186 Häuser und das nahe gelegene fürstlich Liechtensteinische Schloß ein Raub der Flammen. Es sind 324 Familien, aus 1467 Personen bestehend, hiedurch ins größte Elend gerathen.

II. MM. der Kaiser und die Kaiserin sind gestern Abend von Preßburg nach feierlich vollzogenem Schlusse des ungarischen Landtags im besten Wohlseyn wieder hier eingetroffen. – Am 19 d. wird am hiesigen Hofe das alljährlich übliche so anziehende „Blumenfest“ gefeiert werden. – Se. Maj. der Kaiser haben, wie ein früheres Schreiben von mir richtig vermuthete, den k. k. Kämmerer Generalmajor v. Falkenhayn, an die Stelle des verewigten Grafen v. Salis zum Obersthofmeister bei Sr. kais. Hoh. dem Erzherzog Franz Karl zu ernennen geruht, in welcher Eigenschaft derselbe heute Mittag den Diensteid in die Hände Sr. Majestät abgelegt hat. – Morgen feiert Oesterreichs berühmter Staatsmann, Staatskanzler Fürst von Metternich seinen 67sten Geburtstag. Aus diesem Anlasse werden in der fürstlichen Sommer-Villa am Rennweg Dilettantentheater und andere Festivitäten stattfinden. – Der k. dänische Gesandte Baron v. Löwenstern ist durch Erkrankung seiner Tochter verhindert, von dem erhaltenen Urlaube Gebrauch zu machen. Außer ihm werden später auch die Gesandten von Holland und Schweden, Baron Mollerus und Graf Löwenhjelm, Wien in Urlaub verlassen.

Türkei.

Von Adrianopel nichts Neues; es hatte noch kein thätlicher Conflict daselbst statt. Der dortige Pascha ist abgesetzt worden; er war, abgesehen von andern Bezichtigungen und Recriminationen, die gegen ihn vorgekommen, auch der Anhänglichkeit an den Vicekönig und der geheimen Beförderung der verderblichen Plane, die in seinem

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[1119/0007] nur bei der ersten Uebertretung zulassen wollte. Beide Anträge wurden verworfen. Als Erschwerungsfälle führt der §. 593 auf: das Complot, die Vermummung, die Widersetzlichleit und die Gewerbsmäßigkeit des Wilderns. Sander bekämpfte die letztern drei Erschwerungen, die jedoch von den Regierungscommissarien und von Christ vertheidigt, sofort von der Kammer angenommen wurden. Rindeschwender stellte als weitere Erschwerungsfälle auf, wenn der Wilderer zur Nachtzeit oder im Wald jage. Abgelehnt. Der §. 594 macht aus dem zweiten Rückfalle, wie beim Diebstahl, ein eigenes Verbrechen, ein drittes Wildereivergehen, welches mit Kreisgefängniß nicht unter drei Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren, beim Daseyn von Erschwerungsgründen aber um die Hälfte höher bestraft wird. Sanders Antrag auf Verwerfung dieser Bestimmung blieb ohne Unterstützung. Nach §. 596 gilt es in den Erschwerungsfällen als Milderungsgrund, wenn der Wilderer dem ihn betretenden Jagdberechtigten oder Aufseher sich sogleich ergibt, oder das Gewehr von sich wirft. Auf Zentners Vorschlag wurde dieser Milderungsgrund auch bei dem ohne Erschwerung verübten dritten Wildereivergehen zugelassen, jedoch nur mit der vom Vicekanzler beigefügten Beschränkung, daß die Strafe nicht unter die Hälfte des niedersten Maaßes herabsinken dürfe. Aschbachs Antrag, auch die Flucht als Milderungsgrund aufzunehmen, wurde verworfen. Nach §. 597 sollte da, wo der Wilderer bei der Widersetzlichkeit auch nur mit unbestimmtem Vorsatz eine Tödtung verübte, die Todesstrafe eintreten. Diese Bestimmung wurde auf Antrag v. Merk beseitigt, es bleibt also bei den allgemeinen Bestimmungen über Mord (§. 183 und 184). Da die Widersetzlichkeit im §. 593 als Erschwerungsgrund aufgeführt ist, folglich die Wildereistrafe auf drei Monate Gefängniß bis zwei Jahre Arbeitshaus erhöht, so sind damit auch die kleineren Gewaltthätigkeiten oder Körperverletzungen, die bei der Widersetzlichkeit verübt wurden, genug gestraft. Würde aber eine große Verletzung zugefügt, die für sich allein schon höher als mit drei Monaten Kreisgefängniß zu bestrafen wäre, so soll nach §. 597 die Strafe des schwereren Verbrechens (je nachdem nämlich die Wildereistrafe des §. 593 oder jene der Körperverletzung die höhere ist) angewendet werden mit einem Zusatz, welcher die Hälfte derselben nicht übersteigen darf. Sander und Aschbach bekämpften, die Regierungscommissäre und der Berichterstatter Litschgi vertheidigten diese Bestimmung, die sofort angenommen wurde. – Das Einfangen oder Erlegen von Wild ohne Schußwaffen sollte nach §. 599 als Jagdfrevel von einer Geldstrafe bis 100 fl., in Wiederholungsfällen aber von Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten getroffen, und dann als Wilddieberei bezeichnet werden. Die Commission machte einen Unterschied, ob der Frevel auf einem im Besitz des Thäters befindlichen Grundstück verübt wurde, oder auf andern Grundstücken. Nur im letztern Fall und zwar erst im zweiten Rückfalle sollte eine Wilddieberei angenommen werden. Geh. Rath Duttlinger brachte die Wiederherstellung des Regierungsentwurfs in Antrag, was jedoch nicht angenommen wurde. Dagegen wurde die Strafe des Jagdfrevels conform dem §. 592 auf Rindeschwenders Antrag von 100 fl. auf 50 fl. herabgesetzt. Ein Artikel „von der Elbe“ in Nr. 18 des Deutschen Couriers enthält eine Angabe in Betreff des „Hamburger unparteiischen Correspondenten,“ welche der Einsender schon damals für „unglaublich“ erklärte, und die wir nunmehr zu unserer großen Befriedigung aus zuverlässiger Quelle berichtigen können. Die Aufforderung der. k. hannover'schen Regierung an die Redaction des genannten Hamburger Blattes, die Verfasser oder Einsender mehrerer aus Hannover datirten Artikel des Hamburger Correspondenten nahmhaft zu machen, ist niemals auf directem Wege gestellt worden, wohl aber durch Requisition der Hamburger Behörden. Die gedachte Redaction hat aber, ihrer Pflicht gemäß, sich standhaft geweigert dieser Anforderung zu entsprechen, obgleich die k. hannover'sche Regierung in jenen Artikeln eine präsumtive Verletzung der Amtsverschwiegenheit erblicken wollte – somit die Wahrheit der darin enthaltenen Angaben zugab. Die Acten sind übrigens noch nicht geschlossen. Möchte man sich doch bei dieser Gelegenheit allgemein und überall klar machen, daß keine ehrenhafte Redaction jemals Aufforderungen entsprechen kann und darf, gleich denen, welcher bei dieser Gelegenheit an die Redaction des Hamburger unparteiischen Correspondenten, und wie bei andern Veranlassungen auch schon an uns und viele andere Redactionen deutscher Blätter ergingen. Jede Redaction, die sich selbst achtet und ihre Pflicht kennt, steht für die von ihr angenommenen Artikel, und nichts, weder Drohung, noch Versprechen, noch selbst Strafe und Verbot, kann und darf sie dieser Ehrenpflicht entbinden. (Deutsch. C.) Preußen. _ Berlin, 14 Mai. Heute Morgen 1 Uhr 15 Minuten verschied sanft nach mehrwöchentlicher Krankheit, im noch nicht vollendeten 70sten Lebensjahr, Se. Exc. der wirkliche geheime Staats- und Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten, Frhr. v. Stein zum Altenstein. (Preuß. Staatsz.) Oesterreich. Oesterr. Blätter berichten aus Mähren ein Brand-Unglück, welches am 30 April Nachts die gewerbsthätige Municipalstadt Trübau, Olmützer Kreises, betroffen hat. Es wurden 186 Häuser und das nahe gelegene fürstlich Liechtensteinische Schloß ein Raub der Flammen. Es sind 324 Familien, aus 1467 Personen bestehend, hiedurch ins größte Elend gerathen. _ Wien, 14 Mai. II. MM. der Kaiser und die Kaiserin sind gestern Abend von Preßburg nach feierlich vollzogenem Schlusse des ungarischen Landtags im besten Wohlseyn wieder hier eingetroffen. – Am 19 d. wird am hiesigen Hofe das alljährlich übliche so anziehende „Blumenfest“ gefeiert werden. – Se. Maj. der Kaiser haben, wie ein früheres Schreiben von mir richtig vermuthete, den k. k. Kämmerer Generalmajor v. Falkenhayn, an die Stelle des verewigten Grafen v. Salis zum Obersthofmeister bei Sr. kais. Hoh. dem Erzherzog Franz Karl zu ernennen geruht, in welcher Eigenschaft derselbe heute Mittag den Diensteid in die Hände Sr. Majestät abgelegt hat. – Morgen feiert Oesterreichs berühmter Staatsmann, Staatskanzler Fürst von Metternich seinen 67sten Geburtstag. Aus diesem Anlasse werden in der fürstlichen Sommer-Villa am Rennweg Dilettantentheater und andere Festivitäten stattfinden. – Der k. dänische Gesandte Baron v. Löwenstern ist durch Erkrankung seiner Tochter verhindert, von dem erhaltenen Urlaube Gebrauch zu machen. Außer ihm werden später auch die Gesandten von Holland und Schweden, Baron Mollerus und Graf Löwenhjelm, Wien in Urlaub verlassen. Türkei. _ Konstantinopel, 30 April. Von Adrianopel nichts Neues; es hatte noch kein thätlicher Conflict daselbst statt. Der dortige Pascha ist abgesetzt worden; er war, abgesehen von andern Bezichtigungen und Recriminationen, die gegen ihn vorgekommen, auch der Anhänglichkeit an den Vicekönig und der geheimen Beförderung der verderblichen Plane, die in seinem

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 140. Augsburg, 19. Mai 1840, S. 1119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_140_18400519/7>, abgerufen am 29.04.2024.