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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884.

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Soziale Stellung der Arbeiter.
Heimbach, dagegen sollten sie gehalten sein gleich "Rittern und
Knechten".

Die Heeresfolge war aber eine so ausgesprochene Pflicht der Berg-
leute, dass deren Versäumnis den Verlust des Berggutes nach sich zog.
Die Bewaffnung der Bergleute geht wohl in die älteste Zeit zurück, wie
wir ja auch schon wiederholt Gelegenheit gehabt haben, auf die
Befestigung alter Bergwerke hinzuweisen. Erst seit dem 16. Jahr-
hundert wird den Bergleuten das Waffentragen verboten, doch erhielt
es sich bei feierlichen Aufzügen. Die traditionellen Waffen sind die
Bergparthe (die Axt) und das Häkchen (eine Art Spitzhammer).

Auch in anderer Art war der Bergmann durch das Gesetz be-
sonders geschützt. Bei der Arbeit, und sobald er "im Dienste ging
und stand, hatte er besonderen Frieden".

Die Bergordnung Kaiser Maximilians I. vom Jahre 1517 sagt 1):

"Wan ein Pergmann zu der Arbeit get an Perg, dessgleichen
Koler, Schmelzer, Holzknecht zu der arbeit gen, Und hat der knapp
sein Pergsakh am Rüyken Und sein Pergstab in der Hant, Auch
Schmeltzer, Kohler, Pergschmid und Holzknecht, Und sein auf dem
Weg an die Arbeit oder gehen von dem Perg, Und von ihr Arbeit, die
halen Fürsten Freyung."

Auf dem Berge war Friede, deshalb galt das Bergwerk sogar als
Asyl 2). Wer das Recht der Wald- und Bergleute bricht, soll weder
in Kirchen noch auf Kirchhöfen Schutz haben. Niemand soll mit ge-
waffneter Hand und aufgebundenem Eisenhelm über unser Bergwerk
reiten: "dene heft nene hehge weder in kerken, noch uppo kerchoewen
. . . . Iden scal nen man riden mit wapender Hant noch mit bundenem
ysern Hode over jennich berchwerk dat scal he his onnen laten dat
dar nen vrowe af upschrecket en werde."

Wir können Achenbach nicht beistimmen, wenn er diesen cha-
rakteristischen Schlusssatz als einen Scherz aufgefasst wissen will.
Vielmehr scheint uns bei dem isolierten Wohnen der Bergmanns- und
Köhlerfrauen dieser besondere Schutz "diese fürstliche Freyung" gegen-
über dem Übermut adliger Jäger recht notwendig gewesen zu sein.
Vielleicht stammt diese Bestimmung noch aus der Zeit, da die Berg-
leute noch in Gruben und die Schmelzer noch auf der Waldschmiede
wohnten.

Wo viel Licht ist, da ist auch viel Schatten. So finden wir bei

1) N. 206.
2) Jura de libertates silvanorum 1271. Wagner corp. jur met.
1024, 1025.

Soziale Stellung der Arbeiter.
Heimbach, dagegen sollten sie gehalten sein gleich „Rittern und
Knechten“.

Die Heeresfolge war aber eine so ausgesprochene Pflicht der Berg-
leute, daſs deren Versäumnis den Verlust des Berggutes nach sich zog.
Die Bewaffnung der Bergleute geht wohl in die älteste Zeit zurück, wie
wir ja auch schon wiederholt Gelegenheit gehabt haben, auf die
Befestigung alter Bergwerke hinzuweisen. Erst seit dem 16. Jahr-
hundert wird den Bergleuten das Waffentragen verboten, doch erhielt
es sich bei feierlichen Aufzügen. Die traditionellen Waffen sind die
Bergparthe (die Axt) und das Häkchen (eine Art Spitzhammer).

Auch in anderer Art war der Bergmann durch das Gesetz be-
sonders geschützt. Bei der Arbeit, und sobald er „im Dienste ging
und stand, hatte er besonderen Frieden“.

Die Bergordnung Kaiser Maximilians I. vom Jahre 1517 sagt 1):

„Wan ein Pergmann zu der Arbeit get an Perg, deſsgleichen
Koler, Schmelzer, Holzknecht zu der arbeit gen, Und hat der knapp
sein Pergsakh am Rüyken Und sein Pergstab in der Hant, Auch
Schmeltzer, Kohler, Pergschmid und Holzknecht, Und sein auf dem
Weg an die Arbeit oder gehen von dem Perg, Und von ihr Arbeit, die
halen Fürsten Freyung.“

Auf dem Berge war Friede, deshalb galt das Bergwerk sogar als
Asyl 2). Wer das Recht der Wald- und Bergleute bricht, soll weder
in Kirchen noch auf Kirchhöfen Schutz haben. Niemand soll mit ge-
waffneter Hand und aufgebundenem Eisenhelm über unser Bergwerk
reiten: „dene heft nene hehge weder in kerken, noch uppo kerchoewen
. . . . Iden scal nen man riden mit wapender Hant noch mit bundenem
ysern Hode over jennich berchwerk dat scal he his onnen laten dat
dar nen vrowe af upschrecket en werde.“

Wir können Achenbach nicht beistimmen, wenn er diesen cha-
rakteristischen Schluſssatz als einen Scherz aufgefaſst wissen will.
Vielmehr scheint uns bei dem isolierten Wohnen der Bergmanns- und
Köhlerfrauen dieser besondere Schutz „diese fürstliche Freyung“ gegen-
über dem Übermut adliger Jäger recht notwendig gewesen zu sein.
Vielleicht stammt diese Bestimmung noch aus der Zeit, da die Berg-
leute noch in Gruben und die Schmelzer noch auf der Waldschmiede
wohnten.

Wo viel Licht ist, da ist auch viel Schatten. So finden wir bei

1) N. 206.
2) Jura de libertates silvanorum 1271. Wagner corp. jur met.
1024, 1025.
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[777/0799] Soziale Stellung der Arbeiter. Heimbach, dagegen sollten sie gehalten sein gleich „Rittern und Knechten“. Die Heeresfolge war aber eine so ausgesprochene Pflicht der Berg- leute, daſs deren Versäumnis den Verlust des Berggutes nach sich zog. Die Bewaffnung der Bergleute geht wohl in die älteste Zeit zurück, wie wir ja auch schon wiederholt Gelegenheit gehabt haben, auf die Befestigung alter Bergwerke hinzuweisen. Erst seit dem 16. Jahr- hundert wird den Bergleuten das Waffentragen verboten, doch erhielt es sich bei feierlichen Aufzügen. Die traditionellen Waffen sind die Bergparthe (die Axt) und das Häkchen (eine Art Spitzhammer). Auch in anderer Art war der Bergmann durch das Gesetz be- sonders geschützt. Bei der Arbeit, und sobald er „im Dienste ging und stand, hatte er besonderen Frieden“. Die Bergordnung Kaiser Maximilians I. vom Jahre 1517 sagt 1): „Wan ein Pergmann zu der Arbeit get an Perg, deſsgleichen Koler, Schmelzer, Holzknecht zu der arbeit gen, Und hat der knapp sein Pergsakh am Rüyken Und sein Pergstab in der Hant, Auch Schmeltzer, Kohler, Pergschmid und Holzknecht, Und sein auf dem Weg an die Arbeit oder gehen von dem Perg, Und von ihr Arbeit, die halen Fürsten Freyung.“ Auf dem Berge war Friede, deshalb galt das Bergwerk sogar als Asyl 2). Wer das Recht der Wald- und Bergleute bricht, soll weder in Kirchen noch auf Kirchhöfen Schutz haben. Niemand soll mit ge- waffneter Hand und aufgebundenem Eisenhelm über unser Bergwerk reiten: „dene heft nene hehge weder in kerken, noch uppo kerchoewen . . . . Iden scal nen man riden mit wapender Hant noch mit bundenem ysern Hode over jennich berchwerk dat scal he his onnen laten dat dar nen vrowe af upschrecket en werde.“ Wir können Achenbach nicht beistimmen, wenn er diesen cha- rakteristischen Schluſssatz als einen Scherz aufgefaſst wissen will. Vielmehr scheint uns bei dem isolierten Wohnen der Bergmanns- und Köhlerfrauen dieser besondere Schutz „diese fürstliche Freyung“ gegen- über dem Übermut adliger Jäger recht notwendig gewesen zu sein. Vielleicht stammt diese Bestimmung noch aus der Zeit, da die Berg- leute noch in Gruben und die Schmelzer noch auf der Waldschmiede wohnten. Wo viel Licht ist, da ist auch viel Schatten. So finden wir bei 1) N. 206. 2) Jura de libertates silvanorum 1271. Wagner corp. jur met. 1024, 1025.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 777. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/799>, abgerufen am 21.05.2024.