Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XX. Hehlerei.
Ausschuß verwarf aber auf Antrag der vorberathenden Abtheilung diese Bestimmung und entschied daher die Principienfrage im Sinne der Mi- norität der Staatsraths-Kommission und des Staatsraths verneinend. f) Der Entwurf von 1850. folgte denselben Grundsätzen, welche auch die des Rheinischen Rechts sind, g) und beschränkte demgemäß den That- bestand der Erpressung so, wie das Gesetzbuch es festgestellt hat.
I. Die Erpressung geschieht durch die mündliche oder schriftliche Bedrohung mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens (§. 234.). In diesem Fall unterscheidet sich die Erpressung von dem verwandten Vergehen der Nöthigung (§. 212.) nur durch die bestimmte Absicht des Thäters; er will nämlich sich oder einem Anderen einen rechts- widrigen Vortheil verschaffen. Daß durch die Worte "oder Dritten" die Zuwendung des Vortheils an eine dritte Person in die Begriffs- bestimmung mit aufgenommen worden ist, rechtfertigt sich durch die Na- tur des Vergehens. Beim Diebstahl nämlich war dieser Zusatz, den die früheren Entwürfe auch dort hatten, überflüssig, weil der Dieb die Sache sich erst selbst zueignen muß, bevor er sie einem Anderen zuwen- den kann. Bei der Erpressung dagegen kann der Zwang verübt wer- den, damit der Vortheil unmittelbar einem Dritten zugewandt werde. h)
II. Die Strafe der Erpressung, welche in den früheren Entwürfen unverhältnißmäßig hoch gesetzt war, ist gegenwärtig die des einfachen Diebstahls, wie dieselbe in §. 217. mit einem Minimum von drei Mo- naten festgestellt worden ist; jedoch ist die Berücksichtigung mildernder Umstände bei der Erpressung nicht zugelassen worden. Auch wird die Strafe auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei- Aufsicht erhöht, wenn das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandstif- tung oder Verursachung einer Ueberschwemmung besteht. Es entspricht dieß der Straferhöhung, welche im Fall des §. 213. für den Landzwang vorgeschrieben ist. i)
III. Geschieht die Erpressung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder durch Gewalt gegen eine Person, so liegen die wesentlichen Bedingungen eines Raubes vor, und der Thäter soll in diesem Fall der gewaltsamen Erpressung (vgl. §. 233. Nr. 1.) gleich einem Räuber bestraft werden (§. 236.). -- Der Entwurf von 1836. §. 589. hatte auch die Androhung einer Vermögensbeschädigung mit gegenwärtiger Gefahr zu der dem Raube gleichgestellten Erpressung
f)Verhandlungen. IV. S. 247. 248.
g)Code penal. Art. 305-8.
h)Revision von 1845. III. S. 29.
i) Vgl. Code penal. Art. 436.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XX. Hehlerei.
Ausſchuß verwarf aber auf Antrag der vorberathenden Abtheilung dieſe Beſtimmung und entſchied daher die Principienfrage im Sinne der Mi- norität der Staatsraths-Kommiſſion und des Staatsraths verneinend. f) Der Entwurf von 1850. folgte denſelben Grundſätzen, welche auch die des Rheiniſchen Rechts ſind, g) und beſchränkte demgemäß den That- beſtand der Erpreſſung ſo, wie das Geſetzbuch es feſtgeſtellt hat.
I. Die Erpreſſung geſchieht durch die mündliche oder ſchriftliche Bedrohung mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens (§. 234.). In dieſem Fall unterſcheidet ſich die Erpreſſung von dem verwandten Vergehen der Nöthigung (§. 212.) nur durch die beſtimmte Abſicht des Thäters; er will nämlich ſich oder einem Anderen einen rechts- widrigen Vortheil verſchaffen. Daß durch die Worte „oder Dritten“ die Zuwendung des Vortheils an eine dritte Perſon in die Begriffs- beſtimmung mit aufgenommen worden iſt, rechtfertigt ſich durch die Na- tur des Vergehens. Beim Diebſtahl nämlich war dieſer Zuſatz, den die früheren Entwürfe auch dort hatten, überflüſſig, weil der Dieb die Sache ſich erſt ſelbſt zueignen muß, bevor er ſie einem Anderen zuwen- den kann. Bei der Erpreſſung dagegen kann der Zwang verübt wer- den, damit der Vortheil unmittelbar einem Dritten zugewandt werde. h)
II. Die Strafe der Erpreſſung, welche in den früheren Entwürfen unverhältnißmäßig hoch geſetzt war, iſt gegenwärtig die des einfachen Diebſtahls, wie dieſelbe in §. 217. mit einem Minimum von drei Mo- naten feſtgeſtellt worden iſt; jedoch iſt die Berückſichtigung mildernder Umſtände bei der Erpreſſung nicht zugelaſſen worden. Auch wird die Strafe auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei- Aufſicht erhöht, wenn das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandſtif- tung oder Verurſachung einer Ueberſchwemmung beſteht. Es entſpricht dieß der Straferhöhung, welche im Fall des §. 213. für den Landzwang vorgeſchrieben iſt. i)
III. Geſchieht die Erpreſſung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder durch Gewalt gegen eine Perſon, ſo liegen die weſentlichen Bedingungen eines Raubes vor, und der Thäter ſoll in dieſem Fall der gewaltſamen Erpreſſung (vgl. §. 233. Nr. 1.) gleich einem Räuber beſtraft werden (§. 236.). — Der Entwurf von 1836. §. 589. hatte auch die Androhung einer Vermögensbeſchädigung mit gegenwärtiger Gefahr zu der dem Raube gleichgeſtellten Erpreſſung
f)Verhandlungen. IV. S. 247. 248.
g)Code pénal. Art. 305-8.
h)Reviſion von 1845. III. S. 29.
i) Vgl. Code pénal. Art. 436.
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Beſtimmung und entſchied daher die Principienfrage im Sinne der Mi-
norität der Staatsraths-Kommiſſion und des Staatsraths verneinend. f)
Der Entwurf von 1850. folgte denſelben Grundſätzen, welche auch die
des Rheiniſchen Rechts ſind, g) und beſchränkte demgemäß den That-
beſtand der Erpreſſung ſo, wie das Geſetzbuch es feſtgeſtellt hat.
I. Die Erpreſſung geſchieht durch die mündliche oder ſchriftliche
Bedrohung mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens (§. 234.).
In dieſem Fall unterſcheidet ſich die Erpreſſung von dem verwandten
Vergehen der Nöthigung (§. 212.) nur durch die beſtimmte Abſicht
des Thäters; er will nämlich ſich oder einem Anderen einen rechts-
widrigen Vortheil verſchaffen. Daß durch die Worte „oder Dritten“
die Zuwendung des Vortheils an eine dritte Perſon in die Begriffs-
beſtimmung mit aufgenommen worden iſt, rechtfertigt ſich durch die Na-
tur des Vergehens. Beim Diebſtahl nämlich war dieſer Zuſatz, den die
früheren Entwürfe auch dort hatten, überflüſſig, weil der Dieb die
Sache ſich erſt ſelbſt zueignen muß, bevor er ſie einem Anderen zuwen-
den kann. Bei der Erpreſſung dagegen kann der Zwang verübt wer-
den, damit der Vortheil unmittelbar einem Dritten zugewandt werde. h)
II. Die Strafe der Erpreſſung, welche in den früheren Entwürfen
unverhältnißmäßig hoch geſetzt war, iſt gegenwärtig die des einfachen
Diebſtahls, wie dieſelbe in §. 217. mit einem Minimum von drei Mo-
naten feſtgeſtellt worden iſt; jedoch iſt die Berückſichtigung mildernder
Umſtände bei der Erpreſſung nicht zugelaſſen worden. Auch wird die
Strafe auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei-
Aufſicht erhöht, wenn das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandſtif-
tung oder Verurſachung einer Ueberſchwemmung beſteht. Es entſpricht
dieß der Straferhöhung, welche im Fall des §. 213. für den Landzwang
vorgeſchrieben iſt. i)
III. Geſchieht die Erpreſſung durch Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben, oder durch Gewalt gegen eine Perſon, ſo
liegen die weſentlichen Bedingungen eines Raubes vor, und der Thäter
ſoll in dieſem Fall der gewaltſamen Erpreſſung (vgl. §. 233. Nr. 1.)
gleich einem Räuber beſtraft werden (§. 236.). — Der Entwurf von
1836. §. 589. hatte auch die Androhung einer Vermögensbeſchädigung
mit gegenwärtiger Gefahr zu der dem Raube gleichgeſtellten Erpreſſung
f) Verhandlungen. IV. S. 247. 248.
g) Code pénal. Art. 305-8.
h) Reviſion von 1845. III. S. 29.
i) Vgl. Code pénal. Art. 436.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/458>, abgerufen am 23.09.2024.
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