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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Sechstes Kapitel.
einen selbständigen dinglichen Charakter an sich tragen, und
den Berechtigten nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden
können, so daß, wenn dieß aus höheren Staatszwecken. doch
geschieht, das Princip der Expropriation zur Anwendung ge-
bracht wird. Solche Verhältnisse finden sich namentlich bei
den Markengenossenschaften, aber zuweilen auch bei den Deich-
verbänden, geistlichen Stiftern, Zünften, Gilden u. s. w. Das
Recht der Einzelnen kann aber dabei seinem Umfange und seinem
Inhalte nach sehr verschieden seyn, so daß es bald nur einzelne
Nutzungsrechte an einzelnen Gütern der Corporation befaßt,
bald aber das ganze gemeinsame Vermögen davon ergriffen
wird. Dabei bekommt denn die Art der Ausübung ihre nä-
here Bestimmung in der Verfassung der Genossenschaft, welche
das Recht der Gesammtheit und das der Einzelnen in ihrer
wechselseitigen Beziehung fest stellt, und die harmonische Durch-
führung des so bestimmten Verhältnisses sichert. Dasselbe Prin-
cip findet auch bei der Familie des hohen Adels seine Anwen-
dung, nur daß es hier durch die bevorzugte Stellung des Fa-
milienhauptes eigenthümlich modificirt wird.

3. Die dritte Classe, welche unter den Genossenschaften
in Beziehung auf das Vermögensrecht hervorzuheben ist, hat
das Besondere, daß die im Eigenthum enthaltenen Rechte
nicht bloß zwischen der Gesammtheit und den einzelnen Mit-
gliedern vertheilt sind, sondern daß sich die doppelte Seite des
ganzen Instituts in der Weise an dem Vermögen darstellt,
daß dasselbe zugleich als einheitliches Corporationsgut, unter
dem Gesichtspunct der universitas, und in ideelle Theile zer-
legt, als Miteigenthum der einzelnen Genossen nach dem Prin-
cip der communio in Betracht kommt. Die Vermittlung die-
ser Begriffe liegt wieder in der Verfassung der Genossenschaft,

Sechſtes Kapitel.
einen ſelbſtaͤndigen dinglichen Charakter an ſich tragen, und
den Berechtigten nicht ohne ihre Zuſtimmung entzogen werden
koͤnnen, ſo daß, wenn dieß aus hoͤheren Staatszwecken. doch
geſchieht, das Princip der Expropriation zur Anwendung ge-
bracht wird. Solche Verhaͤltniſſe finden ſich namentlich bei
den Markengenoſſenſchaften, aber zuweilen auch bei den Deich-
verbaͤnden, geiſtlichen Stiftern, Zuͤnften, Gilden u. ſ. w. Das
Recht der Einzelnen kann aber dabei ſeinem Umfange und ſeinem
Inhalte nach ſehr verſchieden ſeyn, ſo daß es bald nur einzelne
Nutzungsrechte an einzelnen Guͤtern der Corporation befaßt,
bald aber das ganze gemeinſame Vermoͤgen davon ergriffen
wird. Dabei bekommt denn die Art der Ausuͤbung ihre naͤ-
here Beſtimmung in der Verfaſſung der Genoſſenſchaft, welche
das Recht der Geſammtheit und das der Einzelnen in ihrer
wechſelſeitigen Beziehung feſt ſtellt, und die harmoniſche Durch-
fuͤhrung des ſo beſtimmten Verhaͤltniſſes ſichert. Daſſelbe Prin-
cip findet auch bei der Familie des hohen Adels ſeine Anwen-
dung, nur daß es hier durch die bevorzugte Stellung des Fa-
milienhauptes eigenthuͤmlich modificirt wird.

3. Die dritte Claſſe, welche unter den Genoſſenſchaften
in Beziehung auf das Vermoͤgensrecht hervorzuheben iſt, hat
das Beſondere, daß die im Eigenthum enthaltenen Rechte
nicht bloß zwiſchen der Geſammtheit und den einzelnen Mit-
gliedern vertheilt ſind, ſondern daß ſich die doppelte Seite des
ganzen Inſtituts in der Weiſe an dem Vermoͤgen darſtellt,
daß daſſelbe zugleich als einheitliches Corporationsgut, unter
dem Geſichtspunct der universitas, und in ideelle Theile zer-
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cip der communio in Betracht kommt. Die Vermittlung die-
ſer Begriffe liegt wieder in der Verfaſſung der Genoſſenſchaft,

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[186/0198] Sechſtes Kapitel. einen ſelbſtaͤndigen dinglichen Charakter an ſich tragen, und den Berechtigten nicht ohne ihre Zuſtimmung entzogen werden koͤnnen, ſo daß, wenn dieß aus hoͤheren Staatszwecken. doch geſchieht, das Princip der Expropriation zur Anwendung ge- bracht wird. Solche Verhaͤltniſſe finden ſich namentlich bei den Markengenoſſenſchaften, aber zuweilen auch bei den Deich- verbaͤnden, geiſtlichen Stiftern, Zuͤnften, Gilden u. ſ. w. Das Recht der Einzelnen kann aber dabei ſeinem Umfange und ſeinem Inhalte nach ſehr verſchieden ſeyn, ſo daß es bald nur einzelne Nutzungsrechte an einzelnen Guͤtern der Corporation befaßt, bald aber das ganze gemeinſame Vermoͤgen davon ergriffen wird. Dabei bekommt denn die Art der Ausuͤbung ihre naͤ- here Beſtimmung in der Verfaſſung der Genoſſenſchaft, welche das Recht der Geſammtheit und das der Einzelnen in ihrer wechſelſeitigen Beziehung feſt ſtellt, und die harmoniſche Durch- fuͤhrung des ſo beſtimmten Verhaͤltniſſes ſichert. Daſſelbe Prin- cip findet auch bei der Familie des hohen Adels ſeine Anwen- dung, nur daß es hier durch die bevorzugte Stellung des Fa- milienhauptes eigenthuͤmlich modificirt wird. 3. Die dritte Claſſe, welche unter den Genoſſenſchaften in Beziehung auf das Vermoͤgensrecht hervorzuheben iſt, hat das Beſondere, daß die im Eigenthum enthaltenen Rechte nicht bloß zwiſchen der Geſammtheit und den einzelnen Mit- gliedern vertheilt ſind, ſondern daß ſich die doppelte Seite des ganzen Inſtituts in der Weiſe an dem Vermoͤgen darſtellt, daß daſſelbe zugleich als einheitliches Corporationsgut, unter dem Geſichtspunct der universitas, und in ideelle Theile zer- legt, als Miteigenthum der einzelnen Genoſſen nach dem Prin- cip der communio in Betracht kommt. Die Vermittlung die- ſer Begriffe liegt wieder in der Verfaſſung der Genoſſenſchaft,

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/198>, abgerufen am 23.04.2024.