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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.
auch nicht an einen fremden Stat ausgeliefert noch ohne
höhere Statsgründe verbannt werden darf;

b) das Recht auf Statsschutz, auch wenn er auszer-
halb
des eigenen Statsgebietes sich aufhält;

c) die Vorbedingung zur Ausübung politischer
Stimmrechte
und zum Erwerb des eigentlichen Stats-
bürgerrechts
; 21

d) ebenso die Vorbedingung zur Fähigkeit, ein öffent-
liches
Amt im State zu bekleiden; 21

e)zuweilen ist auch die Ausübung allgemeiner poli-
tischer
Rechte, wie z. B. des Vereinsrechtes, oder des Peti-
tionsrechtes
, oder der freien Presse an die Eigenschaft des
Einheimischen geknüpft. 22

Daraus folgt nun freilich nicht, dasz den Fremden die
Betheiligung bei politischen Vereinen, Petitionen, der Presse
untersagt sei, sondern nur, dasz dieselben kein in ihrer
Person begründetes Recht darauf haben, somit diese Theil-
nahme von der Duldung des States abhängig sei, in dem
sie wohnen ohne ihm anzugehören.



21 Bayer. Edict v. 1818. §. 7: "Das Indigenat ist die wesentliche
Bedingung, ohne welche man zu Kronoberhofämtern, zu Civilstatsdiensten,
zu obersten Militärstellen und zu Kirchenämtern oder Pfründen nicht
gelangen kann, und ohne welche man das bayrische Statsbürgerrecht
nicht ausüben kann." Französ. Verfassung von 1848. 10: "Tous les
citoyens sont egalement admissibles a tous les emplois publics." Vgl.
Oesterr. Verf. von 1849. §. 27. u. 28. Preusz. Verf. von 1850. §. 4.
21
22 Französ. Verf. von 1848. A. 8: "Les citoyens ont le droit de
s'associer de s'assembler paisiblement et sans armes, de petitionner, de
manifester leurs pensees par la voie de la presse ou autrement." Preusz.
Verf. von 1850. Art. 27. 29. 30. 32, welche diese Rechte "allen
Preuszen
" zugestehen.

Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc.
auch nicht an einen fremden Stat ausgeliefert noch ohne
höhere Statsgründe verbannt werden darf;

b) das Recht auf Statsschutz, auch wenn er auszer-
halb
des eigenen Statsgebietes sich aufhält;

c) die Vorbedingung zur Ausübung politischer
Stimmrechte
und zum Erwerb des eigentlichen Stats-
bürgerrechts
; 21

d) ebenso die Vorbedingung zur Fähigkeit, ein öffent-
liches
Amt im State zu bekleiden; 21

e)zuweilen ist auch die Ausübung allgemeiner poli-
tischer
Rechte, wie z. B. des Vereinsrechtes, oder des Peti-
tionsrechtes
, oder der freien Presse an die Eigenschaft des
Einheimischen geknüpft. 22

Daraus folgt nun freilich nicht, dasz den Fremden die
Betheiligung bei politischen Vereinen, Petitionen, der Presse
untersagt sei, sondern nur, dasz dieselben kein in ihrer
Person begründetes Recht darauf haben, somit diese Theil-
nahme von der Duldung des States abhängig sei, in dem
sie wohnen ohne ihm anzugehören.



21 Bayer. Edict v. 1818. §. 7: „Das Indigenat ist die wesentliche
Bedingung, ohne welche man zu Kronoberhofämtern, zu Civilstatsdiensten,
zu obersten Militärstellen und zu Kirchenämtern oder Pfründen nicht
gelangen kann, und ohne welche man das bayrische Statsbürgerrecht
nicht ausüben kann.“ Französ. Verfassung von 1848. 10: „Tous les
citoyens sont également admissibles à tous les emplois publics.“ Vgl.
Oesterr. Verf. von 1849. §. 27. u. 28. Preusz. Verf. von 1850. §. 4.
21
22 Französ. Verf. von 1848. A. 8: „Les citoyens ont le droit de
s'associer de s'assembler paisiblement et sans armes, de pétitionner, de
manifester leurs pensées par la voie de la presse ou autrement.“ Preusz.
Verf. von 1850. Art. 27. 29. 30. 32, welche diese Rechte „allen
Preuszen
“ zugestehen.
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[245/0263] Einundzwanzigstes Cap. Verhältnisz des Stats etc. 1. Volksgenossen etc. auch nicht an einen fremden Stat ausgeliefert noch ohne höhere Statsgründe verbannt werden darf; b) das Recht auf Statsschutz, auch wenn er auszer- halb des eigenen Statsgebietes sich aufhält; c) die Vorbedingung zur Ausübung politischer Stimmrechte und zum Erwerb des eigentlichen Stats- bürgerrechts; 21 d) ebenso die Vorbedingung zur Fähigkeit, ein öffent- liches Amt im State zu bekleiden; 21 e)zuweilen ist auch die Ausübung allgemeiner poli- tischer Rechte, wie z. B. des Vereinsrechtes, oder des Peti- tionsrechtes, oder der freien Presse an die Eigenschaft des Einheimischen geknüpft. 22 Daraus folgt nun freilich nicht, dasz den Fremden die Betheiligung bei politischen Vereinen, Petitionen, der Presse untersagt sei, sondern nur, dasz dieselben kein in ihrer Person begründetes Recht darauf haben, somit diese Theil- nahme von der Duldung des States abhängig sei, in dem sie wohnen ohne ihm anzugehören. 21 Bayer. Edict v. 1818. §. 7: „Das Indigenat ist die wesentliche Bedingung, ohne welche man zu Kronoberhofämtern, zu Civilstatsdiensten, zu obersten Militärstellen und zu Kirchenämtern oder Pfründen nicht gelangen kann, und ohne welche man das bayrische Statsbürgerrecht nicht ausüben kann.“ Französ. Verfassung von 1848. 10: „Tous les citoyens sont également admissibles à tous les emplois publics.“ Vgl. Oesterr. Verf. von 1849. §. 27. u. 28. Preusz. Verf. von 1850. §. 4. 21 22 Französ. Verf. von 1848. A. 8: „Les citoyens ont le droit de s'associer de s'assembler paisiblement et sans armes, de pétitionner, de manifester leurs pensées par la voie de la presse ou autrement.“ Preusz. Verf. von 1850. Art. 27. 29. 30. 32, welche diese Rechte „allen Preuszen“ zugestehen.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/263>, abgerufen am 28.03.2024.