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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Fünftes Buch. Der Statszweck.

c) Indem der Stat Zielen nachstrebt, die für ihn uner-
reichbar sind und seine Kräfte in falscher Richtung vergeudet,
wird er von seinen wahren Zielen abgelenkt, und verliert er
einen Theil seines Vermögens, um die lösbaren Aufgaben zu
erfüllen.

Das antike Statsleben hat an diesem Irrthum schwer ge-
litten; aber auch die Politik der Aufklärung im achtzehnten
Jahrhundert ist auf ähnliche Abwege gerathen. Der Stats-
zweck des modernen Stats musz genauer bestimmt und be-
grenzt werden.



Viertes Capitel.
Der wahre Statszweck.

1. Da es nur Einen Statsbegriff gibt, der freilich durch
die verschiedenen Völker in verschiedenen Ländern und Zeiten
in mannichfaltiger Weise erfüllt wird, so nöthigt uns die
Logik auch Eine allgemeine Bestimmung des Statszwecks an-
zunehmen, wenn gleich die Geschichte bezeugt, dasz die be-
sonderen Völker, die in den Staten leben, auch mannichfaltige
Ziele ihres Strebens verfolgen. Die Einheit des Gesammt-
zwecks läszt die Mannichfaltigkeit im Einzelnen zu, aber ver-
bindet sie. Robert von Mohl hat Recht, wenn er (Ency-
clopädie S. 73) jedem Volke, je nach seiner besonderen Art
und seinen eigenthümlichen Bedürfnissen die Förderung ver-
schiedenartiger Lebenszwecke als Aufgabe zuweist; aber es
fehlt seiner Lehre die Einheit des Begriffs, welche die Zer-
fahrenheit hindert und die Abwege verschlieszt. Dagegen
nennt von Holtzendorff (Politik, Buch III), welcher die
Lehre vom Statszweck mit besonderer Aufmerksamkeit behan-
delt, was wir Einheit des Statszwecks nennen, "Harmonie
der Statszwecke
."


Fünftes Buch. Der Statszweck.

c) Indem der Stat Zielen nachstrebt, die für ihn uner-
reichbar sind und seine Kräfte in falscher Richtung vergeudet,
wird er von seinen wahren Zielen abgelenkt, und verliert er
einen Theil seines Vermögens, um die lösbaren Aufgaben zu
erfüllen.

Das antike Statsleben hat an diesem Irrthum schwer ge-
litten; aber auch die Politik der Aufklärung im achtzehnten
Jahrhundert ist auf ähnliche Abwege gerathen. Der Stats-
zweck des modernen Stats musz genauer bestimmt und be-
grenzt werden.



Viertes Capitel.
Der wahre Statszweck.

1. Da es nur Einen Statsbegriff gibt, der freilich durch
die verschiedenen Völker in verschiedenen Ländern und Zeiten
in mannichfaltiger Weise erfüllt wird, so nöthigt uns die
Logik auch Eine allgemeine Bestimmung des Statszwecks an-
zunehmen, wenn gleich die Geschichte bezeugt, dasz die be-
sonderen Völker, die in den Staten leben, auch mannichfaltige
Ziele ihres Strebens verfolgen. Die Einheit des Gesammt-
zwecks läszt die Mannichfaltigkeit im Einzelnen zu, aber ver-
bindet sie. Robert von Mohl hat Recht, wenn er (Ency-
clopädie S. 73) jedem Volke, je nach seiner besonderen Art
und seinen eigenthümlichen Bedürfnissen die Förderung ver-
schiedenartiger Lebenszwecke als Aufgabe zuweist; aber es
fehlt seiner Lehre die Einheit des Begriffs, welche die Zer-
fahrenheit hindert und die Abwege verschlieszt. Dagegen
nennt von Holtzendorff (Politik, Buch III), welcher die
Lehre vom Statszweck mit besonderer Aufmerksamkeit behan-
delt, was wir Einheit des Statszwecks nennen, „Harmonie
der Statszwecke
.“


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[358/0376] Fünftes Buch. Der Statszweck. c) Indem der Stat Zielen nachstrebt, die für ihn uner- reichbar sind und seine Kräfte in falscher Richtung vergeudet, wird er von seinen wahren Zielen abgelenkt, und verliert er einen Theil seines Vermögens, um die lösbaren Aufgaben zu erfüllen. Das antike Statsleben hat an diesem Irrthum schwer ge- litten; aber auch die Politik der Aufklärung im achtzehnten Jahrhundert ist auf ähnliche Abwege gerathen. Der Stats- zweck des modernen Stats musz genauer bestimmt und be- grenzt werden. Viertes Capitel. Der wahre Statszweck. 1. Da es nur Einen Statsbegriff gibt, der freilich durch die verschiedenen Völker in verschiedenen Ländern und Zeiten in mannichfaltiger Weise erfüllt wird, so nöthigt uns die Logik auch Eine allgemeine Bestimmung des Statszwecks an- zunehmen, wenn gleich die Geschichte bezeugt, dasz die be- sonderen Völker, die in den Staten leben, auch mannichfaltige Ziele ihres Strebens verfolgen. Die Einheit des Gesammt- zwecks läszt die Mannichfaltigkeit im Einzelnen zu, aber ver- bindet sie. Robert von Mohl hat Recht, wenn er (Ency- clopädie S. 73) jedem Volke, je nach seiner besonderen Art und seinen eigenthümlichen Bedürfnissen die Förderung ver- schiedenartiger Lebenszwecke als Aufgabe zuweist; aber es fehlt seiner Lehre die Einheit des Begriffs, welche die Zer- fahrenheit hindert und die Abwege verschlieszt. Dagegen nennt von Holtzendorff (Politik, Buch III), welcher die Lehre vom Statszweck mit besonderer Aufmerksamkeit behan- delt, was wir Einheit des Statszwecks nennen, „Harmonie der Statszwecke.“

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/376>, abgerufen am 23.04.2024.