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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Sechstes Buch. Die Statsformen.
Bundesrath, ohne den kein Reichsgesetz zu Stande kommt,
die Selbständigkeit der Landesregierungen wahrt, dafür ge-
sorgt, dasz Conflicte unterbleiben oder bald erledigt werden.

Gewöhnlich wird der Bereich des Gesammtstates vorzugs-
weise die äuszeren Angelegenheiten in der Regel, und nur
gewisse gemeinsame innere Dinge als Ausnahme umfassen,
und umgekehrt die Selbständigkeit der Einzelnstaten sich in
der Regel in der innern Verwaltung, ausnahmsweise in
den auswärtigen Verhältnissen bewähren.



Sechstes Buch. Die Statsformen.
Bundesrath, ohne den kein Reichsgesetz zu Stande kommt,
die Selbständigkeit der Landesregierungen wahrt, dafür ge-
sorgt, dasz Conflicte unterbleiben oder bald erledigt werden.

Gewöhnlich wird der Bereich des Gesammtstates vorzugs-
weise die äuszeren Angelegenheiten in der Regel, und nur
gewisse gemeinsame innere Dinge als Ausnahme umfassen,
und umgekehrt die Selbständigkeit der Einzelnstaten sich in
der Regel in der innern Verwaltung, ausnahmsweise in
den auswärtigen Verhältnissen bewähren.



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[560/0578] Sechstes Buch. Die Statsformen. Bundesrath, ohne den kein Reichsgesetz zu Stande kommt, die Selbständigkeit der Landesregierungen wahrt, dafür ge- sorgt, dasz Conflicte unterbleiben oder bald erledigt werden. Gewöhnlich wird der Bereich des Gesammtstates vorzugs- weise die äuszeren Angelegenheiten in der Regel, und nur gewisse gemeinsame innere Dinge als Ausnahme umfassen, und umgekehrt die Selbständigkeit der Einzelnstaten sich in der Regel in der innern Verwaltung, ausnahmsweise in den auswärtigen Verhältnissen bewähren.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 560. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/578>, abgerufen am 19.04.2024.