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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter.
Achtes Capitel.
Statsdiener und Statsämter.

1. Im weiteren Sinne kann jede vom State geforderte
und sogar jede dem State freiwillig dargebrachte Dienst-
leistung Statsdienst genannt werden. Dann wird die mili-
tärische Dienstleistung der Soldaten, der Geschworenen im
Strafprocesz, der Abgeordneten zu der Volksvertretung, der
Wahlmänner, der Urwähler in dem Ausdruck inbegriffen sein,
der alle öffentliche Dienste für den Stat umfaszt.

Aber alle die genannten Dienstleistungen begründen nicht
ein Verhältnisz von Statsdienern und sind daher nicht
Statsdienst im engeren Sinne. Die blosze Ausübung einer
allgemeinen Bürgerpflicht oder eines Bürgerrechts, wie voraus
der Wehrpflicht oder des Wahlrechts wird dann nicht mehr
als Statsdienst betrachtet, ebenso wenig die Ausübung der
repräsentativen Volksrechte. Der Ausdruck Statsdienst wird
dann auf solche öffentliche Leistungen beschränkt, welche im
besonderen Auftrag der Statsgewalt ausgeübt werden
und nur die Personen heiszen Statsdiener, welche diesen
Auftrag erhalten und solche öffentliche Functionen für den
Stat zu üben haben.

Die Diener der Gemeinde, der Kirche, anderer Körper-
schaften sind keine Statsdiener, weil ihr Dienst zwar öffent-
lich, aber nicht von dem State aufgetragen und auch nicht
unmittelbar auf den Stat bezogen ist. 1

Die Würde des Statshaupts (Souverains) ist insofern
nicht Statsdienst, als derselbe der Träger der Statsgewalt
selber ist, von der aller Statsdienst abgeleitet und aufge-
tragen wird. Aber insofern konnte doch Friedrich der Grosze

1 Es können ihnen wohl einzelne statliche Functionen auferlegt wer-
den. Dadurch wird ihr eigentlicher Charakter aber nicht geändert. Vgl.
Welcker im Statslexikon u. d. W. Statsdiener.
Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter.
Achtes Capitel.
Statsdiener und Statsämter.

1. Im weiteren Sinne kann jede vom State geforderte
und sogar jede dem State freiwillig dargebrachte Dienst-
leistung Statsdienst genannt werden. Dann wird die mili-
tärische Dienstleistung der Soldaten, der Geschworenen im
Strafprocesz, der Abgeordneten zu der Volksvertretung, der
Wahlmänner, der Urwähler in dem Ausdruck inbegriffen sein,
der alle öffentliche Dienste für den Stat umfaszt.

Aber alle die genannten Dienstleistungen begründen nicht
ein Verhältnisz von Statsdienern und sind daher nicht
Statsdienst im engeren Sinne. Die blosze Ausübung einer
allgemeinen Bürgerpflicht oder eines Bürgerrechts, wie voraus
der Wehrpflicht oder des Wahlrechts wird dann nicht mehr
als Statsdienst betrachtet, ebenso wenig die Ausübung der
repräsentativen Volksrechte. Der Ausdruck Statsdienst wird
dann auf solche öffentliche Leistungen beschränkt, welche im
besonderen Auftrag der Statsgewalt ausgeübt werden
und nur die Personen heiszen Statsdiener, welche diesen
Auftrag erhalten und solche öffentliche Functionen für den
Stat zu üben haben.

Die Diener der Gemeinde, der Kirche, anderer Körper-
schaften sind keine Statsdiener, weil ihr Dienst zwar öffent-
lich, aber nicht von dem State aufgetragen und auch nicht
unmittelbar auf den Stat bezogen ist. 1

Die Würde des Statshaupts (Souverains) ist insofern
nicht Statsdienst, als derselbe der Träger der Statsgewalt
selber ist, von der aller Statsdienst abgeleitet und aufge-
tragen wird. Aber insofern konnte doch Friedrich der Grosze

1 Es können ihnen wohl einzelne statliche Functionen auferlegt wer-
den. Dadurch wird ihr eigentlicher Charakter aber nicht geändert. Vgl.
Welcker im Statslexikon u. d. W. Statsdiener.
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[599/0617] Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter. Achtes Capitel. Statsdiener und Statsämter. 1. Im weiteren Sinne kann jede vom State geforderte und sogar jede dem State freiwillig dargebrachte Dienst- leistung Statsdienst genannt werden. Dann wird die mili- tärische Dienstleistung der Soldaten, der Geschworenen im Strafprocesz, der Abgeordneten zu der Volksvertretung, der Wahlmänner, der Urwähler in dem Ausdruck inbegriffen sein, der alle öffentliche Dienste für den Stat umfaszt. Aber alle die genannten Dienstleistungen begründen nicht ein Verhältnisz von Statsdienern und sind daher nicht Statsdienst im engeren Sinne. Die blosze Ausübung einer allgemeinen Bürgerpflicht oder eines Bürgerrechts, wie voraus der Wehrpflicht oder des Wahlrechts wird dann nicht mehr als Statsdienst betrachtet, ebenso wenig die Ausübung der repräsentativen Volksrechte. Der Ausdruck Statsdienst wird dann auf solche öffentliche Leistungen beschränkt, welche im besonderen Auftrag der Statsgewalt ausgeübt werden und nur die Personen heiszen Statsdiener, welche diesen Auftrag erhalten und solche öffentliche Functionen für den Stat zu üben haben. Die Diener der Gemeinde, der Kirche, anderer Körper- schaften sind keine Statsdiener, weil ihr Dienst zwar öffent- lich, aber nicht von dem State aufgetragen und auch nicht unmittelbar auf den Stat bezogen ist. 1 Die Würde des Statshaupts (Souverains) ist insofern nicht Statsdienst, als derselbe der Träger der Statsgewalt selber ist, von der aller Statsdienst abgeleitet und aufge- tragen wird. Aber insofern konnte doch Friedrich der Grosze 1 Es können ihnen wohl einzelne statliche Functionen auferlegt wer- den. Dadurch wird ihr eigentlicher Charakter aber nicht geändert. Vgl. Welcker im Statslexikon u. d. W. Statsdiener.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 599. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/617>, abgerufen am 28.03.2024.