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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst gestrafft werden.

Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno 1607. §. Dann auch zum Siebenden / Jm 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern / Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd vffgehoben seyn vnd bleiben.

Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben.

Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch diesem Punct seine Masse gegeben werden.

Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst gestrafft werden.

Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno 1607. §. Dann auch zum Siebenden / Jm 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern / Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd vffgehoben seyn vnd bleiben.

Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben.

Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch diesem Punct seine Masse gegeben werden.

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[0014] Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst gestrafft werden. Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem Lande / bey dem Anno 1597. zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno 1607. §. Dann auch zum Siebenden / Jm 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern / Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd vffgehoben seyn vnd bleiben. Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn: vnd Hopffenkauff geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben. Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch diesem Punct seine Masse gegeben werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/14>, abgerufen am 20.04.2024.