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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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vnehrliche zusage in sich begreiffen / nicht nachkömpt / sondern denselben mit erdachten griffen / durch habende bößhaffte Advocaten / vnd vortelhaffte Beheiffe wieder leuffet / sich auff ordentlich Recht vnd Erkentnüs beruffet / derselbe darmit nicht gehöret / noch zum Proceß verstattet / Die Advocaten auch / so guthertzige Leute darzu führen / oder denen anlaß geben / nicht allein mit wilkürlicher straffe belegt / sondern wieder den schüldigen jnhalts gegebener Siegel vnd Brieffe / vnvorzüglich vnnd alsbald verholffen / vnnd keine wiederrede einwenden / oder Exception darwieder zugelassen oder angenommen werden solle / Wann aber einer zur notdurfft in Continenti vnd auff vnverwendtem Fuß darthun vnd erweisen wolte / daß Siegeln vnd Brieffen allbereit genug gethan / die erfüllet die zahlung geleistet / vnnd das debitum illiquidum wehre / damit wird er billig gehört / Do aber die bezahlung wircklich ergangen / alsdann vnd nicht ehe / sol den beklagten frey vnd bevor stehen / auch vnbenommen seyn / den Kläger wegen erlittener vnnd vnnd vollstreckter hülff wiederumb nach anleitung der Rechte ordentlich vorzunehmen / Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen Contract / vnd Partiten enthalten / seine eigene Seligkeit / Stand / Nahmen vnnd herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen ein höhers als sechs von Hundert vorschrieben / kein Consens oder verwilligung gegeben / noch verholffen / sondern wider solche vergessene Wucherer / vermüge der gemeinen Rechte / vnd Reichs Abschiede verfahren werden solle / Nachdem sich auch bißweilen zutregt / daß Leute verhanden / die jhres Nahmens / Ehr / Standes vnd herkommen vergessen / vnd mehr auffnehmen vnd horgen / als jhr vermügen auß-

vnehrliche zusage in sich begreiffen / nicht nachkömpt / sondern denselben mit erdachten griffen / durch habende bößhaffte Advocaten / vnd vortelhaffte Beheiffe wieder leuffet / sich auff ordentlich Recht vnd Erkentnüs beruffet / derselbe darmit nicht gehöret / noch zum Proceß verstattet / Die Advocaten auch / so guthertzige Leute darzu führen / oder denen anlaß geben / nicht allein mit wilkürlicher straffe belegt / sondern wieder den schüldigen jnhalts gegebener Siegel vnd Brieffe / vnvorzüglich vnnd alsbald verholffen / vnnd keine wiederrede einwenden / oder Exception darwieder zugelassen oder angenommen werden solle / Wann aber einer zur notdurfft in Continenti vnd auff vnverwendtem Fuß darthun vnd erweisen wolte / daß Siegeln vnd Brieffen allbereit genug gethan / die erfüllet die zahlung geleistet / vnnd das debitum illiquidum wehre / damit wird er billig gehört / Do aber die bezahlung wircklich ergangen / alsdann vnd nicht ehe / sol den beklagten frey vnd bevor stehen / auch vnbenommen seyn / den Kläger wegen erlittener vnnd vnnd vollstreckter hülff wiederumb nach anleitung der Rechte ordentlich vorzunehmen / Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen Contract / vnd Partiten enthalten / seine eigene Seligkeit / Stand / Nahmen vnnd herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen ein höhers als sechs von Hundert vorschrieben / kein Consens oder verwilligung gegeben / noch verholffen / sondern wider solche vergessene Wucherer / vermüge der gemeinen Rechte / vnd Reichs Abschiede verfahren werden solle / Nachdem sich auch bißweilen zutregt / daß Leute verhanden / die jhres Nahmens / Ehr / Standes vnd herkommen vergessen / vnd mehr auffnehmen vnd horgen / als jhr vermügen auß-

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                     Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff
                     vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere
                     vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals
                     ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen
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                     herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach
                     Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen
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[0023] vnehrliche zusage in sich begreiffen / nicht nachkömpt / sondern denselben mit erdachten griffen / durch habende bößhaffte Advocaten / vnd vortelhaffte Beheiffe wieder leuffet / sich auff ordentlich Recht vnd Erkentnüs beruffet / derselbe darmit nicht gehöret / noch zum Proceß verstattet / Die Advocaten auch / so guthertzige Leute darzu führen / oder denen anlaß geben / nicht allein mit wilkürlicher straffe belegt / sondern wieder den schüldigen jnhalts gegebener Siegel vnd Brieffe / vnvorzüglich vnnd alsbald verholffen / vnnd keine wiederrede einwenden / oder Exception darwieder zugelassen oder angenommen werden solle / Wann aber einer zur notdurfft in Continenti vnd auff vnverwendtem Fuß darthun vnd erweisen wolte / daß Siegeln vnd Brieffen allbereit genug gethan / die erfüllet die zahlung geleistet / vnnd das debitum illiquidum wehre / damit wird er billig gehört / Do aber die bezahlung wircklich ergangen / alsdann vnd nicht ehe / sol den beklagten frey vnd bevor stehen / auch vnbenommen seyn / den Kläger wegen erlittener vnnd vnnd vollstreckter hülff wiederumb nach anleitung der Rechte ordentlich vorzunehmen / Gleich aber wie wir Fürstlich gemeinet vber auffgerichtete Siegel vnd Brieff vest vnnd steiff zuhalten / Als wollen wir auch vber Juden vnd andere vngebürliche nicht zugelassene Zinse nicht helffen / sondern hiermit nochmals ernstlich geboten haben / daß ein jeder in vnsern Landen sich der wucherlichen Contract / vnd Partiten enthalten / seine eigene Seligkeit / Stand / Nahmen vnnd herkommen in acht nehmen / zuvorderst GOTtes Zorn verhüten sol / Demnach Constituiren / setzen vnnd wollen wir / daß vber den Verschreibungen / darinnen ein höhers als sechs von Hundert vorschrieben / kein Consens oder verwilligung gegeben / noch verholffen / sondern wider solche vergessene Wucherer / vermüge der gemeinen Rechte / vnd Reichs Abschiede verfahren werden solle / Nachdem sich auch bißweilen zutregt / daß Leute verhanden / die jhres Nahmens / Ehr / Standes vnd herkommen vergessen / vnd mehr auffnehmen vnd horgen / als jhr vermügen auß-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/23>, abgerufen am 28.03.2024.