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Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.

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deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet / daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich enthalten müsse.

So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich befürdern.

Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio, Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten Constitution vnnd darauff Anno 1605. am 25. Februarij erfolgetem rescripto verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd Secretarien mit Commissionibus, soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu deputirt vnnd gebrauchet werden sollen.

Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich derogleichen eingreiffens

deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet / daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich enthalten müsse.

So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich befürdern.

Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio, Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten Constitution vnnd darauff Anno 1605. am 25. Februarij erfolgetem rescripto verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd Secretarien mit Commissionibus, soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu deputirt vnnd gebrauchet werden sollen.

Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich derogleichen eingreiffens

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[0009] deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet / daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich enthalten müsse. So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen schleunig nicht expedyrt, sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich befürdern. Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio, Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten Constitution vnnd darauff Anno 1605. am 25. Februarij erfolgetem rescripto verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd Secretarien mit Commissionibus, soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu deputirt vnnd gebrauchet werden sollen. Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich derogleichen eingreiffens

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiede_1619/9>, abgerufen am 25.04.2024.