Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.dem Landes Fürsten in den fellen / do es S. F. G. zukompt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zugleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen jahren auffgerichteten Kirchenordnunge / dauon sie ein Exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landes Fürsten belehnet. In andern Fellen aber / do der Landes Fürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / wenn sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die bißhero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum mo- dem Landes Fürsten in den fellen / do es S. F. G. zukompt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zugleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen jahren auffgerichteten Kirchenordnunge / dauon sie ein Exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landes Fürsten belehnet. In andern Fellen aber / do der Landes Fürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / wenn sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die bißhero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum mo- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0010"/> dem Landes Fürsten in den fellen / do es S. F. G. zukompt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zugleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen jahren auffgerichteten Kirchenordnunge / dauon sie ein Exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landes Fürsten belehnet.</p> <p>In andern Fellen aber / do der Landes Fürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / wenn sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die bißhero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum mo- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0010]
dem Landes Fürsten in den fellen / do es S. F. G. zukompt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung examine vnnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige Person dem Rath vnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zugleich zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen jahren auffgerichteten Kirchenordnunge / dauon sie ein Exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem gnedigen Landes Fürsten belehnet.
In andern Fellen aber / do der Landes Fürst nicht Patronus, die nominatio dem Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnnd folgents die vocirte Person an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt / aber / wenn sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche Kirchenordnungen vnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission vnd subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die bißhero in den vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne keine vrsache geben / noch einigen scrupulum mo-
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| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/10>, abgerufen am 06.08.2024. |


