Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.viren müge / müchte dieselbige nach gehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden. Dann fürter / Da ein Pfarherr oder Caplan in er gerlichem Leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alßdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnd etzlichen auß des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimblicher beyfall zugeben / noch auch das ergerliche Leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig seyn. Vnd dann / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mit tel dazu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnd was jhres Amptes ist / verstanden noch extendirt. Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des Regierenden Landes Fürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigambt vocirt seyn / zu Helmstedt ordiniret: Vnd letzlich / die Ehesachen / Wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro Matrimonio viren müge / müchte dieselbige nach gehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden. Dann fürter / Da ein Pfarherr oder Caplan in er gerlichem Leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alßdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnd etzlichen auß des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimblicher beyfall zugeben / noch auch das ergerliche Leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig seyn. Vnd dañ / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mit tel dazu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnd was jhres Amptes ist / verstanden noch extendirt. Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des Regierenden Landes Fürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigambt vocirt seyn / zu Helmstedt ordiniret: Vnd letzlich / die Ehesachen / Wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro Matrimonio <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0011"/> viren müge / müchte dieselbige nach gehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden.</p> <p>Dann fürter / Da ein Pfarherr oder Caplan in er gerlichem Leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alßdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnd etzlichen auß des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimblicher beyfall zugeben / noch auch das ergerliche Leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig seyn.</p> <p>Vnd dañ / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mit tel dazu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnd was jhres Amptes ist / verstanden noch extendirt.</p> <p>Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des Regierenden Landes Fürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigambt vocirt seyn / zu Helmstedt ordiniret:</p> <p>Vnd letzlich / die Ehesachen / Wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro Matrimonio </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0011]
viren müge / müchte dieselbige nach gehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden.
Dann fürter / Da ein Pfarherr oder Caplan in er gerlichem Leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alßdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnd etzlichen auß des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimblicher beyfall zugeben / noch auch das ergerliche Leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig seyn.
Vnd dañ / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mit tel dazu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnd was jhres Amptes ist / verstanden noch extendirt.
Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des Regierenden Landes Fürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigambt vocirt seyn / zu Helmstedt ordiniret:
Vnd letzlich / die Ehesachen / Wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro Matrimonio
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| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/11>, abgerufen am 06.08.2024. |


