Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition also fort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zuuerhütunge grosser Vnkosten / vnd anderer weitleuff tigkeiten vielmehr darzu ermahnet. Fürter die Sportulae, bis Hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. mit S. F. G. löblichen Landtschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbefestigunge / die ander helffte aber / wenn in der Hauptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselben vorbeschlossen angenommen / vnd von den Assessorn darin selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenommen worden / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgeldt nach gelegenheit der Arbeidt angeschlagen / auch in injurien sachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wollen / bis per sententiam diffinitivam ein höhers aestimirt wird / mehr nicht als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition also fort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zuuerhütunge grosser Vnkosten / vnd anderer weitleuff tigkeiten vielmehr darzu ermahnet. Fürter die Sportulae, bis Hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. mit S. F. G. löblichen Landtschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbefestigunge / die ander helffte aber / wenn in der Hauptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselben vorbeschlossen angenommen / vnd von den Assessorn darin selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenommen worden / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgeldt nach gelegenheit der Arbeidt angeschlagen / auch in injurien sachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wollen / bis per sententiam diffinitivam ein höhers aestimirt wird / mehr nicht als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0015"/> ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition also fort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zuuerhütunge grosser Vnkosten / vnd anderer weitleuff tigkeiten vielmehr darzu ermahnet.</p> <p>Fürter die Sportulae, bis Hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. mit S. F. G. löblichen Landtschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbefestigunge / die ander helffte aber / wenn in der Hauptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselben vorbeschlossen angenommen / vnd von den Assessorn darin selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenommen worden / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgeldt nach gelegenheit der Arbeidt angeschlagen / auch in injurien sachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wollen / bis per sententiam diffinitivam ein höhers aestimirt wird / mehr nicht als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0015]
ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition also fort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zuuerhütunge grosser Vnkosten / vnd anderer weitleuff tigkeiten vielmehr darzu ermahnet.
Fürter die Sportulae, bis Hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. mit S. F. G. löblichen Landtschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbefestigunge / die ander helffte aber / wenn in der Hauptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselben vorbeschlossen angenommen / vnd von den Assessorn darin selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenommen worden / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgeldt nach gelegenheit der Arbeidt angeschlagen / auch in injurien sachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wollen / bis per sententiam diffinitivam ein höhers aestimirt wird / mehr nicht als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den
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| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/15>, abgerufen am 06.08.2024. |


