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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta alßdann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jnen vermüge jhres nach jnhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eyds vnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landesfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder der gleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuklagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnderthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnnd in verweigerunge dessen die Iusticia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnnd des Kayserlichen Cammergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr darauß / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge Briefflicher vrkunde vnd des Augenscheins verordnet / vnd dann die verschickunge der Acten,

den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta alßdann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jnen vermüge jhres nach jnhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eyds vnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landesfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder der gleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuklagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnderthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnnd in verweigerunge dessen die Iusticia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnnd des Kayserlichen Cammergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr darauß / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge Briefflicher vrkunde vnd des Augenscheins verordnet / vnd dann die verschickunge der Acten,

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[0019] den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta alßdann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jnen vermüge jhres nach jnhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eyds vnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landesfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder der gleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuklagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnderthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnnd in verweigerunge dessen die Iusticia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnnd des Kayserlichen Cammergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr darauß / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge Briefflicher vrkunde vnd des Augenscheins verordnet / vnd dann die verschickunge der Acten,

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/19>, abgerufen am 01.05.2024.