Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen menniglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vnd Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen. ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0024"/> werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
werden / das sie vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich / sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen / jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten / jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen / vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden / sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd derselben gemeß verhalten mögen.
ZVm dritten / Damit desto füglicher nach gelegenheit dieser Landßart gute vnd hochnotwendige Leges sumptuariae, wie auch sonsten anderer viel mehr Puncten halber eine richtige Policeyordnunge von dem gnedigen Landesfürsten gemacht werden müge / sollen so wol die Kleinen als Grossen Städte des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / was sie dißfals vor nützliche Statuta, Ordnung vnnd Gebreuche haben / wie andere Landstende / was sie hierbey zuerinnern / den negsten naher Hoffe einschicken / vnd dabey berichten / ob solchs alles vnd jedes auch in viridi observantia bey jhnen von menniglichen gehalten werde / oder was für vnrichtigkeiten hierunter
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
| URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604 |
| URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/24 |
| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/24>, abgerufen am 06.08.2024. |


