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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanen bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen.

ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich

habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanẽ bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen.

ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich

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[0026] habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein / wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten Landstende vnd Vnterthanẽ bezeigen / sondern auch vff derselben ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch / wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden / vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F. G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen mügen. ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen Landtschafft benante / als nemblich

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/26>, abgerufen am 01.05.2024.