Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.ten zuuerstcht / S. F. G. darob ernstlich anordnunge thun / auch steiff vnd feste darüber halten werden. Fürs eilffte / so viel die Dienste / Burgveste Meygergeldt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger Kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Nieder gesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien stat / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten / Daniel Ludewig vnd Hermannus Volckmar / aber von der Landschafft wegen Erich von Bennigsen / vnnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten / zwischen Diester vnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnnd nach befindung darnach conformirt, folgends auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundschafft betrifft / erlassen / vnd von newen widerum beeidigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd als dann damit die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schietliche billiche mittel fürgeschlagen / vnd jedes ordts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zu- ten zuuerstcht / S. F. G. darob ernstlich anordnunge thun / auch steiff vnd feste darüber halten werden. Fürs eilffte / so viel die Dienste / Burgveste Meygergeldt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger Kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Nieder gesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien stat / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten / Daniel Ludewig vnd Hermannus Volckmar / aber von der Landschafft wegen Erich von Bennigsen / vnnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten / zwischen Diester vnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnnd nach befindung darnach conformirt, folgends auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundschafft betrifft / erlassen / vñ von newen widerum beeidigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd als dann damit die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schietliche billiche mittel fürgeschlagen / vnd jedes ordts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zu- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0029"/> ten zuuerstcht / S. 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ten zuuerstcht / S. F. G. darob ernstlich anordnunge thun / auch steiff vnd feste darüber halten werden.
Fürs eilffte / so viel die Dienste / Burgveste Meygergeldt vnd anders / so dabey von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht mit nothwendiger Kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Nieder gesetzten zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien stat / andere nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten / Daniel Ludewig vnd Hermannus Volckmar / aber von der Landschafft wegen Erich von Bennigsen / vnnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten / zwischen Diester vnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnnd nach befindung darnach conformirt, folgends auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundschafft betrifft / erlassen / vñ von newen widerum beeidigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd als dann damit die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schietliche billiche mittel fürgeschlagen / vnd jedes ordts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zu-
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| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/29>, abgerufen am 06.08.2024. |


