Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.Meuse Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre Zinse nicht bezahlen / mit Außtreschung / Außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wider jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ansserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns von nöhten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden sol. Fürs neun vnd zwantzigste / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben / vnnd also Zinse vnd Dienste soviel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnnd Diener die anordnunge zuthun / dz die Köhter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / die aber so wenig Lenderey haben / vnd gleichwol keine halbspenner seynt / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nit zu Saltz / oder andern Landfüren gebrauchen lassen / gentzlich abgeschafft werden sollen. ZVm dreissigsten / weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit. C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vn- Meuse Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G. Beambten / weñ sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre Zinse nicht bezahlen / mit Außtreschung / Außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wider jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ansserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns von nöhten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden sol. Fürs neun vnd zwantzigste / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben / vnnd also Zinse vnd Dienste soviel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnnd Diener die anordnunge zuthun / dz die Köhter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / die aber so wenig Lenderey haben / vnd gleichwol keine halbspenner seynt / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nit zu Saltz / oder andern Landfüren gebrauchen lassen / gentzlich abgeschafft werden sollen. ZVm dreissigsten / weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit. C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vn- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0041"/> Meuse Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G. 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Meuse Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G. Beambten / weñ sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre Zinse nicht bezahlen / mit Außtreschung / Außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wider jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ansserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns von nöhten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden sol.
Fürs neun vnd zwantzigste / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben / vnnd also Zinse vnd Dienste soviel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnnd Diener die anordnunge zuthun / dz die Köhter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / die aber so wenig Lenderey haben / vnd gleichwol keine halbspenner seynt / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nit zu Saltz / oder andern Landfüren gebrauchen lassen / gentzlich abgeschafft werden sollen.
ZVm dreissigsten / weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit. C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vn-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/41>, abgerufen am 15.02.2025. |