Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnnd in allen Puncten gehorsamet vnnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij / Befelch / Citationes / Bescheide / vnd alle andere Proceß nicht weiniger als vnser Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observirt / vnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zuwieder lauffenden Vnrichtigkeiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der öffentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchen Güter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor Gott dem Allmechtigen zuverantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen wir aus hoher Landts Fürstlicher Obrigkeit / euch allen sampt: vnd sonderlich / hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen außbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / soviel die eines jeden Person ampt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd observantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelich vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen das hinfüro kein General oder special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtniß vnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraffe vffzulegen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250. darin procedirn vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachtheil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nöhtig / Alßdann der Pastor damit nicht warte / biß der Be- das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnnd in allen Puncten gehorsamet vnnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij / Befelch / Citationes / Bescheide / vnd alle andere Proceß nicht weiniger als vnser Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observirt / vnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zuwieder lauffenden Vnrichtigkeiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der öffentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchen Güter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor Gott dem Allmechtigen zuverantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen wir aus hoher Landts Fürstlicher Obrigkeit / euch allen sampt: vnd sonderlich / hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen außbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / soviel die eines jeden Person ampt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd observantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelich vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen das hinfüro kein General oder special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtniß vnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraffe vffzulegen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250. darin procedirn vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachtheil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nöhtig / Alßdann der Pastor damit nicht warte / biß der Be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0057"/> das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnnd in allen Puncten gehorsamet vnnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij / Befelch / Citationes / Bescheide / vnd alle andere Proceß nicht weiniger als vnser Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observirt / vnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zuwieder lauffenden Vnrichtigkeiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der öffentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchen Güter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor Gott dem Allmechtigen zuverantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen wir aus hoher Landts Fürstlicher Obrigkeit / euch allen sampt: vnd sonderlich / hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen außbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / soviel die eines jeden Person ampt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd observantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelich vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen das hinfüro kein General oder special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtniß vnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraffe vffzulegen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250. darin procedirn vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachtheil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nöhtig / Alßdann der Pastor damit nicht warte / biß der Be- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0057]
das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnnd in allen Puncten gehorsamet vnnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij / Befelch / Citationes / Bescheide / vnd alle andere Proceß nicht weiniger als vnser Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observirt / vnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zuwieder lauffenden Vnrichtigkeiten / beydes mit vnterlassung oder mißbrauch der öffentlichen Buß vnd Verschwendung der Kirchen Güter / nicht zusehen können / noch dasselbige vor Gott dem Allmechtigen zuverantworten wissen / Als gebieten vnd befehlen wir aus hoher Landts Fürstlicher Obrigkeit / euch allen sampt: vnd sonderlich / hiemit ernstlich vnd wollen / das jhr alle / keinen außbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / soviel die eines jeden Person ampt vnd standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / Imgleichen vnsers Consistorij außgehende Schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrtheil / Executoriales vnd alle andere Proces / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnser Kirchenrähte / denen wir es in einem sonderbahren Schreiben in specie befohlen / vnterschrieben / abgehen / nicht in geringerm respect vnd observantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Befelich vnd Proces haltet / sondern denselben durchaus gelebet / Imgleichen das hinfüro kein General oder special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe propria autoritate vnd vor sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij Erkandtniß vnd Befelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraffe vffzulegen / sondern jnhalts vnser Kirchenordnunge fol. 250. darin procedirn vnd verfahren / Do aber die Sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachtheil der Kirchen die straffe nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nöhtig / Alßdann der Pastor damit nicht warte / biß der Be-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
| URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604 |
| URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/57 |
| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/57>, abgerufen am 06.08.2024. |


