Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergerniß begangen / an Weibs vnd Manspersonen das Schwert: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mülen / Braw: vnd Backheusern / Vorwecken vnd Meyereien geschehen / öffentlich Staubenschlägen gebraucht / vnnd sie des Landts ewig verwiesen werden: Keinsweges auch bey vermeydung vnserer Vngnad / jemandts / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlicht durch einen Priester in der Gemeine Gottes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn / oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vnd Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachtheil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so raht vnd that oder fürschub zu obgesetzten vnzimblichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnuß / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese straffe keine besserung wircken werden / mit Staupschlägen vnd ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich / vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines wegs zuwider handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seind den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vud Cantzley Secret den 3. Monatstag Januarij Anno Domini 1593. Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergerniß begangen / an Weibs vnd Manspersonen das Schwert: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mülen / Braw: vnd Backheusern / Vorwecken vnd Meyereien geschehen / öffentlich Staubenschlägen gebraucht / vnnd sie des Landts ewig verwiesen werden: Keinsweges auch bey vermeydung vnserer Vngnad / jemandts / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlicht durch einen Priester in der Gemeine Gottes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn / oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vñ Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachtheil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so raht vñ that oder fürschub zu obgesetzten vnzimblichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnuß / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese straffe keine besserung wircken werdẽ / mit Staupschlägen vñ ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich / vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines wegs zuwider handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seind den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vud Cantzley Secret den 3. Monatstag Januarij Anno Domini 1593. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0063"/> Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergerniß begangen / an Weibs vnd Manspersonen das Schwert: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mülen / Braw: vnd Backheusern / Vorwecken vnd Meyereien geschehen / öffentlich Staubenschlägen gebraucht / vnnd sie des Landts ewig verwiesen werden: Keinsweges auch bey vermeydung vnserer Vngnad / jemandts / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlicht durch einen Priester in der Gemeine Gottes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn / oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vñ Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachtheil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so raht vñ that oder fürschub zu obgesetzten vnzimblichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnuß / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese straffe keine besserung wircken werdẽ / mit Staupschlägen vñ ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich / vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines wegs zuwider handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seind den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vud Cantzley Secret den 3. Monatstag Januarij Anno Domini 1593.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0063]
Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener vbertretung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergerniß begangen / an Weibs vnd Manspersonen das Schwert: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mülen / Braw: vnd Backheusern / Vorwecken vnd Meyereien geschehen / öffentlich Staubenschlägen gebraucht / vnnd sie des Landts ewig verwiesen werden: Keinsweges auch bey vermeydung vnserer Vngnad / jemandts / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlicht durch einen Priester in der Gemeine Gottes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn / oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vñ Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachtheil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so raht vñ that oder fürschub zu obgesetzten vnzimblichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnuß / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese straffe keine besserung wircken werdẽ / mit Staupschlägen vñ ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich / vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines wegs zuwider handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seind den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vud Cantzley Secret den 3. Monatstag Januarij Anno Domini 1593.
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| Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/63>, abgerufen am 06.08.2024. |


