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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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vnd numehr vnserer Landschafften beliebung eine Christliche vnnd in GOttes Wort wolgegründete Kirchen Ordnunge / darnach man sich in Lehre vnd Ceremonien, so wol auch in Ehe vnd andern Geistlichen Sachen richten solte / promulgirn lassen / das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtleute / Bürgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vnd ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis, Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus, Inhibitionibus, Citationibus vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zu exequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / das auch fürs ander mit der Kirchen Disciplin vnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es fürnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnnd auffs ergeste außmachen vnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / Das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus, so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nit allein vieler Kirchen vorrath vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit saurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung / das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnd in allen Puncten gehorsamet vnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij Befelch / Citationes, Bescheide / vnd alle andere Process nicht weniger als vnser Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observiret vnnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zu wieder lauffenden Vnrichtig-

vnd numehr vnserer Landschafften beliebung eine Christliche vnnd in GOttes Wort wolgegründete Kirchen Ordnunge / darnach man sich in Lehre vnd Ceremonien, so wol auch in Ehe vnd andern Geistlichen Sachen richten solte / promulgirn lassen / das gleichwol etzliche vnsere Landstende / Ambtleute / Bürgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten / Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnd Gericht zuuerwalten haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vnd ob derselben zuhalten / Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis, Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus, Inhibitionibus, Citationibus vnd andern Processen zu pariren oder dieselbe zu exequiren zu zeiten sich weigern oder seumig erzeigen / das auch fürs ander mit der Kirchen Disciplin vnd aufflegung der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter Kirchenordnung fol. 239. 240. vnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass / Fressen vnd Sauffen / Geitz vnd derogleichen offentlichen Sünden leben / sonderlich / da es fürnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die finger sehen / andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnd Nachtmal Christi abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnnd auffs ergeste außmachen vnd nach jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum dritten / Das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus, so wol auch in auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nit allein vieler Kirchen vorrath vnd Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnd derogleichen milten sachen gebraucht werden solten / erschöpfft vnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere arme Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit saurlich zuerwerben ist / Aldieweil der Kirchen einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von dem jhrigen etwas Contribuiren vnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns anererbten Christlichen Kirchenordnung / das derselben von allen den vnsern / sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnd in allen Puncten gehorsamet vnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnnd entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij Befelch / Citationes, Bescheide / vnd alle andere Process nicht weniger als vnser Rathstuben vnd Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observiret vnnd denselben parirt haben wollen / Deßgleichen vnserer Kirchenordnung zu wieder lauffenden Vnrichtig-

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                     darnach man sich in Lehre vnd Ceremonien, so wol auch in Ehe vnd andern
                     Geistlichen Sachen richten solte / promulgirn lassen / das gleichwol etzliche
                     vnsere Landstende / Ambtleute / Bürgermeister vnd Rähte in vnsern Stedten /
                     Schultheissen / Richter / Vögte / Hogreuen vnd ander Befelchhaber / so in vnsern
                     Fürstenthumben / Graff: vnd Herrschafften Obrigkeit vnd Gericht zuuerwalten
                     haben / solcher vnser Kirchenordnung zugehorsamen vnd ob derselben zuhalten /
                     Imgleichen vnsers in derselben bestetigten Consistorij befehlen / Decretis,
                     Vrtheilen / Bescheiden / Commissionibus, Inhibitionibus, Citationibus vnd andern
                     Processen zu pariren oder dieselbe zu exequiren zu zeiten sich weigern oder
                     seumig erzeigen / das auch fürs ander mit der Kirchen Disciplin vnd aufflegung
                     der offentlichen Busse allerley vngleicheit vnd vnrichtigkeit vorberürter
                     Kirchenordnung fol. 239. 240. vnd 255. zuwieder fürlauffen / in deme / das
                     etzliche Prediger mit den jennigen / so Abgötterey / Gotteslesterung / Zauberey
                     / Todtschlag / Ehebruch / Hurerey oder Diebstal begehen / oder in Neid vnd Hass
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                     sonderlich / da es fürnehme vnd solche Personen seint / dahero sie oder die
                     jhren etwas zugewarten oder sich zubefahren haben / durch die finger sehen /
                     andere aber / nach jhrem eigenen wolgefallen / bißweilen auch vmb jhrer
                     Privatsachen vnnd Irrungen willen / so sie oder jhre angehörige mit den Leuten
                     haben / dieselben von der heiligen Tauff / Absolution vnd Nachtmal Christi
                     abweisen / auch offentlich von der Cantzel nicht mit der Schrifft / sondern
                     ehrnrürigen schmehe Worten namhafftig vnnd auffs ergeste außmachen vnd nach
                     jhrem eigen gutdüncken mit der offentlichen Busse belegen. Wie dann auch zum
                     dritten / Das in vnd bey etzlichen Special Visitationibus, so wol auch in
                     auffnehmung vnd haltung der Kirchenrechnungen grosse auffschlege gemacht / vnnd
                     vbermessige Zehrungen geschehen / dadurch nit allein vieler Kirchen vorrath vnd
                     Auffkunfften / so zu derselben erbawung vnd derogleichen milten sachen gebraucht
                     werden solten / erschöpfft vnd herdurch gebracht / sondern auch vnsere arme
                     Vnterthanen / denen es zum theil mit jhrer Handarbeit saurlich zuerwerben ist /
                     Aldieweil der Kirchen einkommen nicht einlangen wil / zu vorgedachtem zehren von
                     dem jhrigen etwas Contribuiren vnd zuleggen müssen: Wann wir nun vber der vns
                     anererbten Christlichen Kirchenordnung / das derselben von allen den vnsern /
                     sie sein wes standts sie wollen / wie obstehet / durchaus vnd in allen Puncten
                     gehorsamet vnd nachgesetzt werde / mit GOttes hülff zuhalten bedacht vnnd
                     entschlossen / auch vnsers verordenten Consistorij Befelch / Citationes,
                     Bescheide / vnd alle andere Process nicht weniger als vnser Rathstuben vnd
                     Hoffgerichts Befelch / Vrtheil vnd anders observiret vnnd denselben parirt haben
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/44>, abgerufen am 19.04.2024.