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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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schweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweiniger die Meiger / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meygerstat schützen / sondern vielmehr nach befindunge der gebür straffen wollen / Vnd begern vnd befehlen demnach hierauff / dz obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so bald in jhren inhabenden vnd respective anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Embtern menniglichen zur nachrichtunge offentlich verlesen vnd anschlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eifer vnd ernste halten wollen / An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit Wir jhnen sambt vnd sonders geneigt / zuerkennen / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593.

Litera C. Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd Hurerey halber.

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen / Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzugk haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhand Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOtt der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landstraffen zubefahren / das darumb Wir solchs in GOttes furcht reif-

schweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweiniger die Meiger / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meygerstat schützen / sondern vielmehr nach befindunge der gebür straffen wollen / Vnd begern vnd befehlen demnach hierauff / dz obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so bald in jhren inhabenden vnd respectivé anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Embtern menniglichen zur nachrichtunge offentlich verlesen vnd anschlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eifer vnd ernste halten wollen / An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit Wir jhnen sambt vnd sonders geneigt / zuerkennen / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593.

Litera C. Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd Hurerey halber.

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen / Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzugk haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhand Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOtt der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landstraffen zubefahren / das darumb Wir solchs in GOttes furcht reif-

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                     also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meygerstat schützen /
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                     wollen / An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche
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                     / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhand Vnzucht so
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[0048] schweren / keines wegs verstatten / noch denen die sich diesem zuwieder mit jhnen auff frembde Güter einlassen / zu dem jhren verhelffen / vielweiniger die Meiger / welche also vergessentlich bey jhren Gutsherrn handlen / bey der Meygerstat schützen / sondern vielmehr nach befindunge der gebür straffen wollen / Vnd begern vnd befehlen demnach hierauff / dz obgemelte alle vnd jede nicht allein diese vnsere Constitution so bald in jhren inhabenden vnd respectivé anbefohlenen Gebieten / Gerichten vnd Embtern menniglichen zur nachrichtunge offentlich verlesen vnd anschlagen / sondern auch neben vns darüber mit stetigem Eifer vnd ernste halten wollen / An diesem allen verrichten sie vnsern gnedigen willen vnd entliche meinunge / den gehorsamb in gnaden / damit Wir jhnen sambt vnd sonders geneigt / zuerkennen / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 3. Aprilis Anno Domini 1593. Litera C. Fürstliche Constitution Ehebruchs vnd Hurerey halber. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen / Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzugk haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hurerey vnd allerhand Vnzucht so hefftig im schwang gehen / das die von vielen vor keine Sünde / auch die bißhero gebrauchte straffe weinig geachtet / sondern GOtt der Allmechtige dadurch hefftig täglichs erzürnet wirdet / dahero man sich dann entlichen nichts gewissers / als gemeiner Landstraffen zubefahren / das darumb Wir solchs in GOttes furcht reif-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/48>, abgerufen am 29.03.2024.