Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

als nachts / auff jedesmahlige gewisse anzeige / bey vermeidung vnser Vngnad vnnd ernster straffe zubieten / auch do jemandts vnter denen / welchen von vns diese auffsicht beuohlen / jhres eigenen Nutzes halben sich sölcher verbottenen händel befleissigen / oder mit den Thetern durch die Finger sehen würde / denselben vns anzuzeigen / schüldig vnd hiemit beuehligt sein sollen. Weil sich auch befindet / das sölche leichtfertige böse Buben / dadurch das etzliche vngeschewet öffentlich vnnd heimblich so wol in den Städten / wie auch auff dem Lande gestolen Wildtprät vnd Fische kauffen / in jhrem bösen vorsatz vnd beginnen / gehalstarriget vnd angereitzet werden / Als wollen wir Krafft dieses menniglichen weß Standes vnd Wirden / auch an welchem orte / die auch gesessen sein / bey vnser Vngnad vnd ernster straff / damit wir die Vngehorsamen vnd Vbertretter vnnachlessig zubelegen vnd zuuerfolgen / entschlossen / geboten vnd aufferlegt haben / das sie sich nach publication dieser vnser Constitution, dero einkauffung des gestolenen Wildtpräts vnnd Fisch sich gentzlich enthalten / oder wenn sie von Wildtprät vnnd Fischen was kauffen wollen / zuuörderst dabey alle nothwendige vmbstende in gute auffacht nehmen / vnd do sie dißfals einigen Argwohn vnd Verdacht schöpffen / vnd das der ein oder ander / der sey gleich wer er wolle / diesem vnserm Verbot freuentlich zu wieder gehandelt / in erfahrung bringen würden / sölches jedesmahlß fürderlichst vns / mit den straffen vnd verfolgungen darnach zurichten / anmelden vnd zuwissen machen / inmassen dann auch / wie obberürt vnsere Jeger / Förster / vnd andere vnsere Diener zuuorderst dergleichen thun / gleichwol aber auß Neidt / Haß / Feindtschafft oder

als nachts / auff jedesmahlige gewisse anzeige / bey vermeidung vnser Vngnad vnnd ernster straffe zubieten / auch do jemandts vnter denen / welchen von vns diese auffsicht beuohlen / jhres eigenen Nutzes halben sich sölcher verbottenen händel befleissigen / oder mit den Thetern durch die Finger sehen würde / denselben vns anzuzeigen / schüldig vnd hiemit beuehligt sein sollen. Weil sich auch befindet / das sölche leichtfertige böse Buben / dadurch das etzliche vngeschewet öffentlich vnnd heimblich so wol in den Städten / wie auch auff dem Lande gestolen Wildtprät vnd Fische kauffen / in jhrem bösen vorsatz vnd begiñen / gehalstarriget vnd angereitzet werden / Als wollen wir Krafft dieses menniglichen weß Standes vnd Wirden / auch an welchem orte / die auch gesessen sein / bey vnser Vngnad vnd ernster straff / damit wir die Vngehorsamen vnd Vbertretter vnnachlessig zubelegen vnd zuuerfolgen / entschlossen / geboten vnd aufferlegt haben / das sie sich nach publication dieser vnser Constitution, dero einkauffung des gestolenen Wildtpräts vnnd Fisch sich gentzlich enthalten / oder wenn sie von Wildtprät vnnd Fischen was kauffen wollen / zuuörderst dabey alle nothwendige vmbstende in gute auffacht nehmen / vnd do sie dißfals einigen Argwohn vnd Verdacht schöpffen / vnd das der ein oder ander / der sey gleich wer er wolle / diesem vnserm Verbot freuentlich zu wieder gehandelt / in erfahrung bringen würden / sölches jedesmahlß fürderlichst vns / mit den straffen vnd verfolgungen darnach zurichten / anmelden vnd zuwissen machen / inmassen dann auch / wie obberürt vnsere Jeger / Förster / vnd andere vnsere Diener zuuorderst dergleichen thun / gleichwol aber auß Neidt / Haß / Feindtschafft oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0118"/>
als nachts / auff jedesmahlige gewisse anzeige / bey vermeidung vnser Vngnad                      vnnd ernster straffe zubieten / auch do jemandts vnter denen / welchen von vns                      diese auffsicht beuohlen / jhres eigenen Nutzes halben sich sölcher verbottenen                      händel befleissigen / oder mit den Thetern durch die Finger sehen würde /                      denselben vns anzuzeigen / schüldig vnd hiemit beuehligt sein sollen. Weil sich                      auch befindet / das sölche leichtfertige böse Buben / dadurch das etzliche                      vngeschewet öffentlich vnnd heimblich so wol in den Städten / wie auch auff dem                      Lande gestolen Wildtprät vnd Fische kauffen / in jhrem bösen vorsatz vnd                          begin&#x0303;en / gehalstarriget vnd angereitzet werden / Als wollen                      wir Krafft dieses menniglichen weß Standes vnd Wirden / auch an welchem orte /                      die auch gesessen sein / bey vnser Vngnad vnd ernster straff / damit wir die                      Vngehorsamen vnd Vbertretter vnnachlessig zubelegen vnd zuuerfolgen /                      entschlossen / geboten vnd aufferlegt haben / das sie sich nach publication                      dieser vnser Constitution, dero einkauffung des gestolenen Wildtpräts vnnd Fisch                      sich gentzlich enthalten / oder wenn sie von Wildtprät vnnd Fischen was kauffen                      wollen / zuuörderst dabey alle nothwendige vmbstende in gute auffacht nehmen /                      vnd do sie dißfals einigen Argwohn vnd Verdacht schöpffen / vnd das der ein oder                      ander / der sey gleich wer er wolle / diesem vnserm Verbot freuentlich zu wieder                      gehandelt / in erfahrung bringen würden / sölches jedesmahlß fürderlichst vns /                      mit den straffen vnd verfolgungen darnach zurichten / anmelden vnd zuwissen                      machen / inmassen dann auch / wie obberürt vnsere Jeger / Förster / vnd andere                      vnsere Diener zuuorderst dergleichen thun / gleichwol aber auß Neidt / Haß /                      Feindtschafft oder
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0118] als nachts / auff jedesmahlige gewisse anzeige / bey vermeidung vnser Vngnad vnnd ernster straffe zubieten / auch do jemandts vnter denen / welchen von vns diese auffsicht beuohlen / jhres eigenen Nutzes halben sich sölcher verbottenen händel befleissigen / oder mit den Thetern durch die Finger sehen würde / denselben vns anzuzeigen / schüldig vnd hiemit beuehligt sein sollen. Weil sich auch befindet / das sölche leichtfertige böse Buben / dadurch das etzliche vngeschewet öffentlich vnnd heimblich so wol in den Städten / wie auch auff dem Lande gestolen Wildtprät vnd Fische kauffen / in jhrem bösen vorsatz vnd begiñen / gehalstarriget vnd angereitzet werden / Als wollen wir Krafft dieses menniglichen weß Standes vnd Wirden / auch an welchem orte / die auch gesessen sein / bey vnser Vngnad vnd ernster straff / damit wir die Vngehorsamen vnd Vbertretter vnnachlessig zubelegen vnd zuuerfolgen / entschlossen / geboten vnd aufferlegt haben / das sie sich nach publication dieser vnser Constitution, dero einkauffung des gestolenen Wildtpräts vnnd Fisch sich gentzlich enthalten / oder wenn sie von Wildtprät vnnd Fischen was kauffen wollen / zuuörderst dabey alle nothwendige vmbstende in gute auffacht nehmen / vnd do sie dißfals einigen Argwohn vnd Verdacht schöpffen / vnd das der ein oder ander / der sey gleich wer er wolle / diesem vnserm Verbot freuentlich zu wieder gehandelt / in erfahrung bringen würden / sölches jedesmahlß fürderlichst vns / mit den straffen vnd verfolgungen darnach zurichten / anmelden vnd zuwissen machen / inmassen dann auch / wie obberürt vnsere Jeger / Förster / vnd andere vnsere Diener zuuorderst dergleichen thun / gleichwol aber auß Neidt / Haß / Feindtschafft oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/118
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/118>, abgerufen am 23.04.2024.