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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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attentirt, vnd dahero die Armen Bawers vnd Dienstleuthe / so auß geheiß jhrer Junckern / mit darzu gebrauchet / vnd sonst vber jren geleisten schuldigen gehorsamb / an der that vnschuldig sein / mit Einlager vnd Brüchen beschwert vnd gestraffet werden / Welche heimbliche thädtliche / vngebürliche geschichte vnd eingriffe wir dann nochmalß in vnd vff dem vnsern in vnser Landtsfürstlichen Hocheit keinem / der sey auch wer der wolle / so weinig alß Hochermelter vnser Herr vnd Vater Christmilter gedechnuß gethan / wie wir auch von Rechtswegen / gleich andern Chur: vnd Fürsten / auch Graffen nicht schüldig zugestatten / Sondern so woll alß S. L. gethan / vnser angestambet vnd ererbet Recht vnnd gerechtigkeit / zuverthetigen entschlossen / Das wir derwegen die notturfft erachtet / dessen menniglich zuuergwissern / vnd für schaden zu warnen / Begehrn derwegn an menniglichen semptlich / vnd einen jeden insonderheit / Sie wolten sich in vnsern Embtern / Gerichten vnd Hocheit / alles Jagens / Stellens / Hetzens / Lauschens / vnd Weidewercks / furnemblich aber des Schiessens / vnd im gleichen des Fischens bey tag vnnd nacht gentzlich enthalten / vnnd die Vnderthanen auff jhrer Junckern erfordern / darzu sich nicht gebrauchen lassen / denn / da der eine oder ander hernegst darüber betroffen würde / wollen wir solches fur sonderlichen vorgesetzten gewaldtsamen freuel vnd muhtwillen achten vnd auffnehmen / vnd vns so wol an Vnderthanen / Knechten vnd Dienstleuten / so mit darzu geholffen / alß jhren Herrn vnd Junckern der gebürlichen straff zuerholen wissen / vnd niemandt auß vnwissenheit entschüldiget haben / Daruff wir hiemit alle vnd einen jeden insonderheit zu seinem besten / fur scha-

attentirt, vnd dahero die Armen Bawers vnd Dienstleuthe / so auß geheiß jhrer Junckern / mit darzu gebrauchet / vnd sonst vber jren geleisten schuldigen gehorsamb / an der that vnschuldig sein / mit Einlager vnd Brüchen beschwert vnd gestraffet werden / Welche heimbliche thädtliche / vngebürliche geschichte vnd eingriffe wir dann nochmalß in vnd vff dem vnsern in vnser Landtsfürstlichen Hocheit keinem / der sey auch wer der wolle / so weinig alß Hochermelter vnser Herr vnd Vater Christmilter gedechnuß gethan / wie wir auch von Rechtswegen / gleich andern Chur: vnd Fürsten / auch Graffen nicht schüldig zugestatten / Sondern so woll alß S. L. gethan / vnser angestambet vnd ererbet Recht vnnd gerechtigkeit / zuverthetigen entschlossen / Das wir derwegen die notturfft erachtet / dessen menniglich zuuergwissern / vnd für schaden zu warnen / Begehrn derwegn an menniglichen semptlich / vnd einen jeden insonderheit / Sie wolten sich in vnsern Embtern / Gerichten vnd Hocheit / alles Jagens / Stellens / Hetzens / Lauschens / vnd Weidewercks / furnemblich aber des Schiessens / vnd im gleichen des Fischens bey tag vnnd nacht gentzlich enthalten / vnnd die Vnderthanen auff jhrer Junckern erfordern / darzu sich nicht gebrauchen lassen / denn / da der eine oder ander hernegst darüber betroffen würde / wollen wir solches fur sonderlichen vorgesetzten gewaldtsamen freuel vnd muhtwillen achten vnd auffnehmen / vnd vns so wol an Vnderthanen / Knechten vnd Dienstleuten / so mit darzu geholffen / alß jhren Herrn vnd Junckern der gebürlichen straff zuerholen wissen / vnd niemandt auß vnwissenheit entschüldiget haben / Daruff wir hiemit alle vnd einen jeden insonderheit zu seinem besten / fur scha-

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[0131] attentirt, vnd dahero die Armen Bawers vnd Dienstleuthe / so auß geheiß jhrer Junckern / mit darzu gebrauchet / vnd sonst vber jren geleisten schuldigen gehorsamb / an der that vnschuldig sein / mit Einlager vnd Brüchen beschwert vnd gestraffet werden / Welche heimbliche thädtliche / vngebürliche geschichte vnd eingriffe wir dann nochmalß in vnd vff dem vnsern in vnser Landtsfürstlichen Hocheit keinem / der sey auch wer der wolle / so weinig alß Hochermelter vnser Herr vnd Vater Christmilter gedechnuß gethan / wie wir auch von Rechtswegen / gleich andern Chur: vnd Fürsten / auch Graffen nicht schüldig zugestatten / Sondern so woll alß S. L. gethan / vnser angestambet vnd ererbet Recht vnnd gerechtigkeit / zuverthetigen entschlossen / Das wir derwegen die notturfft erachtet / dessen menniglich zuuergwissern / vnd für schaden zu warnen / Begehrn derwegn an menniglichen semptlich / vnd einen jeden insonderheit / Sie wolten sich in vnsern Embtern / Gerichten vnd Hocheit / alles Jagens / Stellens / Hetzens / Lauschens / vnd Weidewercks / furnemblich aber des Schiessens / vnd im gleichen des Fischens bey tag vnnd nacht gentzlich enthalten / vnnd die Vnderthanen auff jhrer Junckern erfordern / darzu sich nicht gebrauchen lassen / denn / da der eine oder ander hernegst darüber betroffen würde / wollen wir solches fur sonderlichen vorgesetzten gewaldtsamen freuel vnd muhtwillen achten vnd auffnehmen / vnd vns so wol an Vnderthanen / Knechten vnd Dienstleuten / so mit darzu geholffen / alß jhren Herrn vnd Junckern der gebürlichen straff zuerholen wissen / vnd niemandt auß vnwissenheit entschüldiget haben / Daruff wir hiemit alle vnd einen jeden insonderheit zu seinem besten / fur scha-

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/131>, abgerufen am 19.04.2024.