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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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vorgeschriebenen Interrogatorien gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon schrifftlichen bericht einschicken soll.

ZVm Achtzchenden / Wann von den vom Adel die versätzte / oder vff einen Wiederkauff verkauffte güter wieder eingelöset werden / sollen dieselben / welche für der Verpfendung oder Verkauff beweißlich dienstfrey gewesen / wiederumb nach beschehener einlöse dienstfrey werden. Do aber solche dienstfreiheit nicht zubeweisen / alßdann werden dauon die Dienste nach wie vor billich geleistet / es sey dann / das solche stücke als freie güter in jhren alten vnuerdechtigen Lehenbrieffen von 50. vnd mehr jahren hero außtrücklich zubefinden / vnd sie dieselben zu jhren eigenen habenden Adelichen Sitzen oder freien Sadelhöffen / pleiblich gebrauchen wollen / auff welchen einzigen fall allein vnd sonsten nicht / haben die vom Adel nach beschehener wiederlose ohne fernere beweisung der Dienstfreiheit billich zugeniessen.

ZVm Neunzehenden / Wann sich die Armen Bawersleuthe wie auffrichtigen frommen Meigern vnnd guten Haußvätern gebühret / in den negst vergangenen jahren gehalten / werden sie bey der Meigerstadt / wann gleich die güter erledigt oder heimbgefallen / auch bey den vorigen Zinsen billich gelassen / do sie aber in entrichtung der Zinse ein / zwey oder mehr jahre seumig / oder kein Marckgebe korn lieffern / oder die güter jhren Töchtern zur Aussteur mitgeben / oder andern verpfenden / verkauffen / vertauschen / oder sonsten in frembde hende kommen /

vorgeschriebenen Interrogatorien gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon schrifftlichen bericht einschicken soll.

ZVm Achtzchenden / Wann von den vom Adel die versätzte / oder vff einen Wiederkauff verkauffte güter wieder eingelöset werden / sollen dieselben / welche für der Verpfendung oder Verkauff beweißlich dienstfrey gewesen / wiederumb nach beschehener einlöse dienstfrey werden. Do aber solche dienstfreiheit nicht zubeweisen / alßdann werden dauon die Dienste nach wie vor billich geleistet / es sey dann / das solche stücke als freie güter in jhren alten vnuerdechtigen Lehenbrieffen von 50. vnd mehr jahren hero außtrücklich zubefinden / vnd sie dieselben zu jhren eigenen habenden Adelichen Sitzen oder freien Sadelhöffen / pleiblich gebrauchen wollen / auff welchen einzigen fall allein vnd sonsten nicht / haben die vom Adel nach beschehener wiederlose ohne fernere beweisung der Dienstfreiheit billich zugeniessen.

ZVm Neunzehenden / Wann sich die Armen Bawersleuthe wie auffrichtigen from̃en Meigern vnnd guten Haußvätern gebühret / in den negst vergangenen jahren gehalten / werden sie bey der Meigerstadt / wann gleich die güter erledigt oder heimbgefallen / auch bey den vorigen Zinsen billich gelassen / do sie aber in entrichtung der Zinse ein / zwey oder mehr jahre seumig / oder kein Marckgebe korn lieffern / oder die güter jhren Töchtern zur Aussteur mitgeben / oder andern verpfenden / verkauffen / vertauschen / oder sonsten in frembde hende kom̃en /

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[0020] vorgeschriebenen Interrogatorien gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon schrifftlichen bericht einschicken soll. ZVm Achtzchenden / Wann von den vom Adel die versätzte / oder vff einen Wiederkauff verkauffte güter wieder eingelöset werden / sollen dieselben / welche für der Verpfendung oder Verkauff beweißlich dienstfrey gewesen / wiederumb nach beschehener einlöse dienstfrey werden. Do aber solche dienstfreiheit nicht zubeweisen / alßdann werden dauon die Dienste nach wie vor billich geleistet / es sey dann / das solche stücke als freie güter in jhren alten vnuerdechtigen Lehenbrieffen von 50. vnd mehr jahren hero außtrücklich zubefinden / vnd sie dieselben zu jhren eigenen habenden Adelichen Sitzen oder freien Sadelhöffen / pleiblich gebrauchen wollen / auff welchen einzigen fall allein vnd sonsten nicht / haben die vom Adel nach beschehener wiederlose ohne fernere beweisung der Dienstfreiheit billich zugeniessen. ZVm Neunzehenden / Wann sich die Armen Bawersleuthe wie auffrichtigen from̃en Meigern vnnd guten Haußvätern gebühret / in den negst vergangenen jahren gehalten / werden sie bey der Meigerstadt / wann gleich die güter erledigt oder heimbgefallen / auch bey den vorigen Zinsen billich gelassen / do sie aber in entrichtung der Zinse ein / zwey oder mehr jahre seumig / oder kein Marckgebe korn lieffern / oder die güter jhren Töchtern zur Aussteur mitgeben / oder andern verpfenden / verkauffen / vertauschen / oder sonsten in frembde hende kom̃en /

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/20>, abgerufen am 19.04.2024.