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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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oder auch in andere vnzimbliche wege beschweren / oder aber auch verwüsten / vnd gantz außmergeln würden / wenn deßwegen zuuor bey den Beambten oder andern Gerichtsherrn gebührlich aber vergeblich geclagt worden / seine die Gutsherrn der abmeigerung halben nicht allein in oberzelten fellen nicht zuuerdencken / sondern sie seint auch solcher abmeigerung sonsten vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / in diesem fall / wenn nemblich sie die güter zu jhrer eigenen notturfft zugebrauchen vorhabens / vnd inhalts nachgesetzter Ordnung den Meiger nach geendigten Meigerjahren vnd darauff vorgangener Lose vnd Wardierung seine Bawbesserung / gahr / geil vnd derogleichen nohtwendige auch nutzlich angewandte melioramenta der gebühr bezahlen / Imgleichen dem Landesfürsten oder andern Gerichtsherrn / wie auch der Landtschafft oder andern interessenten die daran zustehende vnnd hergebrachte vnpflichte an Dienst / Schatzung vnd derogleichen / wie das nahmen hat / vnweigerlich thun vnd leisten werden / bemechtigt vnnd berechtigt / Es sol auch von den Beambten vnd Gerichtsherrn solchen Meigern nicht beygepflichtet werden / Wann sie nur vff Thomae denselben die Lose thun / vnd jhn vff volgenden Petri die Bawkosten vnd besserung (daran sie gleichwol die nachstendige Zinse / auch was sie zum Gebew außgethan oder gegeben / deßgleichen da aus den zu den Höfen gehörigen Holtztheilungen die Gebew an: vnd vff gericht worden die 3. Spann / oder sonsten etwas jedes orts herkommen nach / abzukürtzen /) vff vorgehende vnparteiliche Wardierung wircklich erleggen / auch taugliche newe Meigere zu rechter zeit wieder verschaffen / Dieweil sich auch offtmals zutregt / das

oder auch in andere vnzimbliche wege beschweren / oder aber auch verwüsten / vnd gantz außmergeln würden / wenn deßwegen zuuor bey den Beambten oder andern Gerichtsherrn gebührlich aber vergeblich geclagt worden / seine die Gutsherrn der abmeigerung halben nicht allein in oberzelten fellen nicht zuuerdencken / sondern sie seint auch solcher abmeigerung sonsten vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / in diesem fall / wenn nemblich sie die güter zu jhrer eigenen notturfft zugebrauchen vorhabens / vnd inhalts nachgesetzter Ordnung den Meiger nach geendigten Meigerjahren vnd darauff vorgangener Lose vnd Wardierung seine Bawbesserung / gahr / geil vnd derogleichen nohtwendige auch nutzlich angewandte melioramenta der gebühr bezahlen / Imgleichen dem Landesfürsten oder andern Gerichtsherrn / wie auch der Landtschafft oder andern interessenten die daran zustehende vnnd hergebrachte vnpflichte an Dienst / Schatzung vnd derogleichen / wie das nahmen hat / vnweigerlich thun vnd leisten werden / bemechtigt vnnd berechtigt / Es sol auch von den Beambten vnd Gerichtsherrn solchen Meigern nicht beygepflichtet werden / Wann sie nur vff Thomae denselben die Lose thun / vnd jhn vff volgenden Petri die Bawkosten vnd besserung (daran sie gleichwol die nachstendige Zinse / auch was sie zum Gebew außgethan oder gegeben / deßgleichen da aus den zu den Höfen gehörigen Holtztheilungen die Gebew an: vnd vff gericht worden die 3. Spann / oder sonsten etwas jedes orts herkommen nach / abzukürtzen /) vff vorgehende vnparteiliche Wardierung wircklich erleggen / auch taugliche newe Meigere zu rechter zeit wieder verschaffen / Dieweil sich auch offtmals zutregt / das

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[0021] oder auch in andere vnzimbliche wege beschweren / oder aber auch verwüsten / vnd gantz außmergeln würden / wenn deßwegen zuuor bey den Beambten oder andern Gerichtsherrn gebührlich aber vergeblich geclagt worden / seine die Gutsherrn der abmeigerung halben nicht allein in oberzelten fellen nicht zuuerdencken / sondern sie seint auch solcher abmeigerung sonsten vermüge der gemeinen beschriebenen Rechte / in diesem fall / wenn nemblich sie die güter zu jhrer eigenen notturfft zugebrauchen vorhabens / vnd inhalts nachgesetzter Ordnung den Meiger nach geendigten Meigerjahren vnd darauff vorgangener Lose vnd Wardierung seine Bawbesserung / gahr / geil vnd derogleichen nohtwendige auch nutzlich angewandte melioramenta der gebühr bezahlen / Imgleichen dem Landesfürsten oder andern Gerichtsherrn / wie auch der Landtschafft oder andern interessenten die daran zustehende vnnd hergebrachte vnpflichte an Dienst / Schatzung vnd derogleichen / wie das nahmen hat / vnweigerlich thun vnd leisten werden / bemechtigt vnnd berechtigt / Es sol auch von den Beambten vnd Gerichtsherrn solchen Meigern nicht beygepflichtet werden / Wann sie nur vff Thomae denselben die Lose thun / vnd jhn vff volgenden Petri die Bawkosten vnd besserung (daran sie gleichwol die nachstendige Zinse / auch was sie zum Gebew außgethan oder gegeben / deßgleichen da aus den zu den Höfen gehörigen Holtztheilungen die Gebew an: vnd vff gericht worden die 3. Spann / oder sonsten etwas jedes orts herkommen nach / abzukürtzen /) vff vorgehende vnparteiliche Wardierung wircklich erleggen / auch taugliche newe Meigere zu rechter zeit wieder verschaffen / Dieweil sich auch offtmals zutregt / das

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/21>, abgerufen am 19.04.2024.