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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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vnuerdechtige Leuthe / welche für der Fürstlichen Regierung zuthun haben / wann sie vorm Thor jhre Nahmen von sich geben / in jtzgemelte Heinrichsstadt vor die newe stadtlich angerichte Cantzley gelassen / auch den Pförtnern vnnd Gwardeknechten / bey straff der gefengnuß die Botten vnd Parteien hinfuro vngeschetzt zulassen / ernstlich gebotten werden mochte / Der gnedige Landesfürst auch solches darauff / wofür sich die löbliche Landtschafft vndertheniglich bedanckt hat / albereits für etzlichen jaren in gnaden zu werck gerichtet / So sol es auch dabey hinfuro also gelassen werden.

FVrs Neun vnd zwantzigste / Die Lehenwahr belangendt / wirdet es denen / so sonderliche gedinge / wie auch denen / welche die nehesten drei felle gleichformige Lehenwahr gegeben / vnnd angenommen haben / dabey / so wol zu Hoffe als bey denen vom Adel im Fürstenthumb / wie dann auch so viel die Lehenwahr bey Hoffe belangendt / ausserhalb jtzermelter beider felle / bey der von mehr Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen dem Jüngern gemachten / vnd seithero in gemein gebrauchten Lehentax: Den Affter Lehenleuthen aber / so den vom Adel Lehenwahr zuentrichten schuldig / ausserhalb oberwenter beider felle / es bey nachfolgender tax billig gelassen / Nemblich von einer Hueffen Landes wenn es gut Acker ist Fünff Thaler / wann er aber nicht gahr gut ist Drey oder Vier Thaler / Von einem Zehenten der dritte theil eines jars auff kunfft / Von einer Marck geldes einen orts Thaler / Von einem Braunschweigischem im Lehenbrieffe verschriebenen Scheffel Korns einen halben Thaler / Von einem Kothoffe da nichts bey ist einen

vnuerdechtige Leuthe / welche für der Fürstlichen Regierung zuthun haben / wann sie vorm Thor jhre Nahmen von sich geben / in jtzgemelte Heinrichsstadt vor die newe stadtlich angerichte Cantzley gelassen / auch den Pförtnern vnnd Gwardeknechten / bey straff der gefengnuß die Botten vnd Parteien hinfuro vngeschetzt zulassen / ernstlich gebotten werden mochte / Der gnedige Landesfürst auch solches darauff / wofür sich die löbliche Landtschafft vndertheniglich bedanckt hat / albereits für etzlichen jaren in gnaden zu werck gerichtet / So sol es auch dabey hinfuro also gelassen werden.

FVrs Neun vnd zwantzigste / Die Lehenwahr belangendt / wirdet es denen / so sonderliche gedinge / wie auch denen / welche die nehesten drei felle gleichformige Lehenwahr gegeben / vnnd angenommen haben / dabey / so wol zu Hoffe als bey denen vom Adel im Fürstenthumb / wie dann auch so viel die Lehenwahr bey Hoffe belangendt / ausserhalb jtzermelter beider felle / bey der von mehr Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen dem Jüngern gemachten / vnd seithero in gemein gebrauchten Lehentax: Den Affter Lehenleuthen aber / so den vom Adel Lehenwahr zuentrichten schuldig / ausserhalb oberwenter beider felle / es bey nachfolgender tax billig gelassen / Nemblich von einer Hueffen Landes wenn es gut Acker ist Fünff Thaler / wann er aber nicht gahr gut ist Drey oder Vier Thaler / Von einem Zehenten der dritte theil eines jars auff kunfft / Von einer Marck geldes einen orts Thaler / Von einem Braunschweigischem im Lehenbrieffe verschriebenen Scheffel Korns einen halben Thaler / Von einem Kothoffe da nichts bey ist einen

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[0031] vnuerdechtige Leuthe / welche für der Fürstlichen Regierung zuthun haben / wann sie vorm Thor jhre Nahmen von sich geben / in jtzgemelte Heinrichsstadt vor die newe stadtlich angerichte Cantzley gelassen / auch den Pförtnern vnnd Gwardeknechten / bey straff der gefengnuß die Botten vnd Parteien hinfuro vngeschetzt zulassen / ernstlich gebotten werden mochte / Der gnedige Landesfürst auch solches darauff / wofür sich die löbliche Landtschafft vndertheniglich bedanckt hat / albereits für etzlichen jaren in gnaden zu werck gerichtet / So sol es auch dabey hinfuro also gelassen werden. FVrs Neun vnd zwantzigste / Die Lehenwahr belangendt / wirdet es denen / so sonderliche gedinge / wie auch denen / welche die nehesten drei felle gleichformige Lehenwahr gegeben / vnnd angenommen haben / dabey / so wol zu Hoffe als bey denen vom Adel im Fürstenthumb / wie dann auch so viel die Lehenwahr bey Hoffe belangendt / ausserhalb jtzermelter beider felle / bey der von mehr Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen dem Jüngern gemachten / vnd seithero in gemein gebrauchten Lehentax: Den Affter Lehenleuthen aber / so den vom Adel Lehenwahr zuentrichten schuldig / ausserhalb oberwenter beider felle / es bey nachfolgender tax billig gelassen / Nemblich von einer Hueffen Landes wenn es gut Acker ist Fünff Thaler / wann er aber nicht gahr gut ist Drey oder Vier Thaler / Von einem Zehenten der dritte theil eines jars auff kunfft / Von einer Marck geldes einen orts Thaler / Von einem Braunschweigischem im Lehenbrieffe verschriebenen Scheffel Korns einen halben Thaler / Von einem Kothoffe da nichts bey ist einen

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/31>, abgerufen am 28.03.2024.