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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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zuuermeigern / oder sonsten in andere wege zu alieniren, oder wann gleich deren zuuor verschrieben gewesen / auff heimkommende Felle hinwieder von newen zu lehen anzusetzen / oder auff fernere Jahr oder Leibe zu extendiren, oder sonsten andergestalt womit zubeschweren / Wie dann auch / ohn vnser vnd vnser Erben mitwissen vnd schrifftlichen Consens kein nachteilige Verträge in streitigen odervnstreitigen Sachen vber Closter güter Rechte vnd Gerechtigkeiten auffzurichten / Auch keine Geldtsummen auff Brieffe vnd Siegel auffzuborgen / sondern do dessen albereits etwas geschehen / oder hinfurter vorgenommen würde / solchs gleich angezogenen vnsern eignen / aus vnwissenheit erhaltenen Briefen / hiemit vnd krafft dieses als nichtig vnd krafftloß verworffen sein / vnd verworffen werden / Inmassen wir dann auch vnsern Grosvöigten / Beschlosten / Beambten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / wie auch sonsten andern vnsern Befehlhabern hiemit gleichergestaldt ernstlich aufferleggen vnd gepieten / daß sie niemants ohn vnd ausser obgesatzter vnser verordnung vnd vorleggung erwehnter Clöster vnd Fürstlichen bewilligung einige Clostergüter an vnd vberweisen / oder sonsten darein einige execution verhengen / Wornach man sich allerseits zurichten / vnnd vor Schimpff vnnd Schaden zuhüten hat. Vrkündtlich haben wir diese vnsere nochmahlige wolmeintliche Ordnung mit eigen handen vnterschrieben / vnd vnserm Fürstlichen Braunschweigischen Cantzley Secret befestigt / dieselben auch zu menniglichs nachrichtung mit diesem gedruckten Patent offentlich publiciren lassen. Datum auff vnser Veste Wolffenbüttel am 12. Januarij Anno 1602.

zuuermeigern / oder sonsten in andere wege zu alieniren, oder wann gleich deren zuuor verschrieben gewesen / auff heimkommende Felle hinwieder von newen zu lehen anzusetzen / oder auff fernere Jahr oder Leibe zu extendiren, oder sonsten andergestalt womit zubeschwerẽ / Wie dañ auch / ohn vnser vñ vnser Erbẽ mitwissen vnd schrifftlichẽ Consens kein nachteilige Verträge in streitigen odervnstreitigen Sachen vber Closter güter Rechte vnd Gerechtigkeiten auffzurichten / Auch keine Geldtsum̃en auff Brieffe vnd Siegel auffzuborgen / sondern do dessen albereits etwas geschehen / oder hinfurter vorgenommen würde / solchs gleich angezogenen vnsern eignen / aus vnwissenheit erhaltenen Briefen / hiemit vnd krafft dieses als nichtig vnd krafftloß verworffen sein / vnd verworffen werden / Inmassen wir dañ auch vnsern Grosvöigten / Beschlosten / Beambten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / wie auch sonsten andern vnsern Befehlhabern hiemit gleichergestaldt ernstlich aufferleggen vnd gepieten / daß sie niemants ohn vnd ausser obgesatzter vnser verordnung vnd vorleggung erwehnter Clöster vnd Fürstlichen bewilligung einige Clostergüter an vnd vberweisen / oder sonsten darein einige execution verhengen / Wornach man sich allerseits zurichten / vnnd vor Schimpff vnnd Schaden zuhüten hat. Vrkündtlich haben wir diese vnsere nochmahlige wolmeintliche Ordnung mit eigen handen vnterschrieben / vnd vnserm Fürstlichen Braunschweigischen Cantzley Secret befestigt / dieselben auch zu menniglichs nachrichtung mit diesem gedruckten Patent offentlich publiciren lassen. Datum auff vnser Veste Wolffenbüttel am 12. Januarij Anno 1602.

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[0060] zuuermeigern / oder sonsten in andere wege zu alieniren, oder wann gleich deren zuuor verschrieben gewesen / auff heimkommende Felle hinwieder von newen zu lehen anzusetzen / oder auff fernere Jahr oder Leibe zu extendiren, oder sonsten andergestalt womit zubeschwerẽ / Wie dañ auch / ohn vnser vñ vnser Erbẽ mitwissen vnd schrifftlichẽ Consens kein nachteilige Verträge in streitigen odervnstreitigen Sachen vber Closter güter Rechte vnd Gerechtigkeiten auffzurichten / Auch keine Geldtsum̃en auff Brieffe vnd Siegel auffzuborgen / sondern do dessen albereits etwas geschehen / oder hinfurter vorgenommen würde / solchs gleich angezogenen vnsern eignen / aus vnwissenheit erhaltenen Briefen / hiemit vnd krafft dieses als nichtig vnd krafftloß verworffen sein / vnd verworffen werden / Inmassen wir dañ auch vnsern Grosvöigten / Beschlosten / Beambten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / wie auch sonsten andern vnsern Befehlhabern hiemit gleichergestaldt ernstlich aufferleggen vnd gepieten / daß sie niemants ohn vnd ausser obgesatzter vnser verordnung vnd vorleggung erwehnter Clöster vnd Fürstlichen bewilligung einige Clostergüter an vnd vberweisen / oder sonsten darein einige execution verhengen / Wornach man sich allerseits zurichten / vnnd vor Schimpff vnnd Schaden zuhüten hat. Vrkündtlich haben wir diese vnsere nochmahlige wolmeintliche Ordnung mit eigen handen vnterschrieben / vnd vnserm Fürstlichen Braunschweigischen Cantzley Secret befestigt / dieselben auch zu menniglichs nachrichtung mit diesem gedruckten Patent offentlich publiciren lassen. Datum auff vnser Veste Wolffenbüttel am 12. Januarij Anno 1602.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/60>, abgerufen am 20.04.2024.